Major domus

[755] Major domus (Haus-, Hofmaier, Praefectus palatio, Praefectus aulae, Comes od. Magister domus regiae. französisch, Maire du palais), 1) unter den merovingischen Königen der Franken Aufseher der königlichen Domänen u. Vorsteher des Dienstadels u. ihr Befehlshaber im Kriege. Durch die immer mehr wachsende Bedeutung des Adels u. die Schwäche der Könige stieg die Macht u. das Ansehen der Majores domus so hoch, daß das der Könige gänzlich schwand u. sie die eigentlichen Regenten waren. Später gab es für jedes der drei fränkischen Staaten einen Maior domus, von denen namentlich die von Austrasien u. Neustrien mit abwechselndem Erfolg sich um die Oberherrschaft stritten, bis die Austrasier Pipin von Herstall nach seinem Siege bei Testri 687 zum beständigen Major domus in allen drei Reichen ernannt wurde. Auch sein Sohn, Karl Martell, hatte anfänglich einen neustrischen Nebenbuhler, bis er nach 5 Jahren die Alleinherrschaft erringen konnte. Sein Sohn Pipin der Kleine setzte 720 den merovingischen König Childerich III. ab, sich selbst auf den Thron u. schaffte das Amt des Major domus für immer ab. Vgl. Pertz, Geschichte der merovingischen Hausmaier, Hannov. 1819, u. Zinkeisen, De Francorum majore domus, Jena 1826. 2) In den Königreichen Aragon, Castilien u. Portugal Aufseher des königlichen Hauses, der erste Richter in Klagsachen der Infanten sowohl, als der anderen, mit Ausnahme der Prüfung der Infantenschaft, der Degradirung eines Ritters u. einiges Anderen, welches dem Ausspruche des Königs allein vorbehalten blieb; 3) bei den fränkischen Bischöfen Richter u. Aufseher über andere Gegenstände; 4) drei Richter der Brüderschaft der Kaufleute zu Saragossa.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 755.
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