[364] Schöffenbare, hießen nach dem Rechte des Sachsenspiegels (s.d.) diejenigen Personen, welche die Fähigkeit hatten Schöffen, Zeugen, Vorsprecher etc. in dem Ding des Grafen od. des unter Königsbann richtenden Voigtes zu sein. Der Stand der S-n war ein Geburtsstand, welcher sich aus freien Grundeigenthümern entwickelt hatte u. vielleicht mit den freien Grundeigenthümern von mindestens drei Hufen (Mansi) zusammenhängt, welche sich als bes. privilegirte Mitglieder der Volksgemeinde schon zu der karolingischen Zeit finden. Über S. konnte kein Unebenbürtiger ein Urtheil finden, welches an Leib, Ehre od. Erbe ging. Ihre Ernennung zu Urtheilern in den gedachten Gerichten geschah nicht allenthalben auf dieselbe Weise. Nach dem Sachsenspiegel vererbte das Schöffenamt (der Schöffenstuhl) auf den ältesten Sohn od. in Ermangelung dessen auf den nächsten ältesten ebenbürtigen Schwertmagen (s.d.). Der Inhaber der Grafengewalt hatte indessen die Befugniß den Unfähigen zurückzuweisen u. in Ermangelung tauglicher Mitglieder der Familie das Schöffenamt anderen S-n zu übertragen. In den Städten wurden die Schöffen häufig vom Schultheiß od. Voigt nach weiser Leute Rath mit Urlaub des Stadtherrn auf Lebenszeit gewählt. Die in dem Gerichte verfallenden Strafgelder u. sonstigen Einkünfte fielen zum Theil den Schöffen zu. Mit der in Folge des Eindringens der fremden Rechte eingetretenen gänzlichen Umwandelung der Gerichtsverfassung verlor der Stand der S-n seine eigentliche Bedeutung. Er erhielt sich nur insofern, als auf ihrem Eigenthum außer der Dingpflicht u. der meist damit verbundenen Pflicht zum Reichskriegsdienste keine öffentliche Last ruhte. Je nachdem es den S-n gelang diese Freiheit zu bewahren od. nicht, gingen dieselben nunmehr in den hohen od. niederen Adel über. Nicht zu verwechseln sind die S-n mit den Schildbürtigen (s.d.), da zwar die Ersteren wohl meist zugleich auch unter die Letzteren gehörten, nicht aber die Schildbürtigen immer auch S. waren.