[815] Teilnahme am Verbrechen (Concursus [s.d.] ad delictum), ist entweder Mittäterschaft (§ 47 des Reichsstrafgesetzbuchs; z.B. beim gemeinsam geplanten Diebstahl auch schon das Wachestehen) oder Anstiftung (s.d.) oder Beihilfe (s.d.). Von dieser freiwilligen T. wird unterschieden die notwendige, wenn zu dem Begriffe des Verbrechens das Vorhandensein mehrerer Täter erforderlich ist (bei Ehebruch, Blutschande, Aufruhr etc.).
Adelung-1793: Verbrechen, das · Verbrechen
Brockhaus-1911: Verbrechen · Politische Verbrechen und Vergehen · Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
Herder-1854: Verbrechen · Politische Verbrechen u. Vergehen
Kirchner-Michaelis-1907: Teilnahme · Verbrechen
Meyers-1905: Teilnahme am Verbrechen · Verbrechen der beleidigten Majestät · Politische Verbrechen · Verbrechen [1] · Zusammentreffen der Verbrechen · Verleitung zum Verbrechen · Verbrechen [2] · Konkurrenz der Verbrechen · Fleischliche Verbrechen · Erwiderung von Verbrechen · Aufforderung zum Verbrechen · Fortdauerndes Verbrechen · Gewohnheitsmäßiges Verbrechen · Gewerbsmäßiges Verbrechen · Fortgesetztes Verbrechen
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