[75] Gewalt. Im Privatrecht ist jede Anwendung von Privat-G. zur Erlangung eines Rechtes unzulässig, der durch G. Verdrängte wird geschützt, die Selbsthilfe verliert, denn man soll den Richter ansprechen. Die G. fällt als Selbsthilfe (außer der Nothwehr) ins strafbare Gebiet, ebenso das Verbrechen der G.thätigkeit (crimen vis) im weiteren Sinne, Erpressung, Raub u.s.w. umfassend. Schaden durch höhere G. (vis major Blitz, Feuersbrunst, Erdbeben, Krieg, Räuberanfall u.s.w.) entstanden, ist nicht zu vergüten, fällt nicht unter culpa.
Brockhaus-1911: Väterliche Gewalt · Vollstreckende Gewalt · Vollziehende Gewalt · Elterliche Gewalt · Höhere Gewalt · Unwiderstehliche Gewalt
Herder-1854: Vollziehende Gewalt · Väterliche Gewalt
Meyers-1905: Unwiderstehliche Gewalt · Höhere Gewalt · Vollziehende Gewalt · Väterliche Gewalt · Gesetzgebende Gewalt · Elterliche Gewalt · Gewalt der Schlüssel · Gewalt
Pierer-1857: Väterliche Gewalt · Vollziehende Gewalt · Gesetzgebende Gewalt · Gewalt