Begünstigung

[565] Begünstigung, im Strafrecht die vorsätzliche, nach Begehung einer Straftat dem Verbrecher gewährte Beistandsleistung, um ihn der Bestrafung zu entziehen (persönliche B.), oder um ihm die Vorteile der strafbaren Handlung zu sichern (sachliche B.). Während Wissenschaft und Gesetzgebung die B. früher als einen Fall der Teilnahme am Verbrechen (»nach der Tat«) behandelten, wird sie jetzt als ein besonderes Delikt bestraft, und zwar nach dem deutschen Strafgesetzbuch nur dann, wenn es sich um die B. von Verbrechen oder Vergehen handelt; die B. von Übertretungen ist straflos. Eine B. aus Fahrlässigkeit ist der Gesetzgebung unbekannt. Die B. muß in einer positiven Tätigkeit bestehen; das bloße Unterlassen einer Anzeige ist keine B. Das deutsche Strafgesetzbuch[565] bestraft die B. mit Geldstrafe von 3–600 Mk. oder mit Gefängnis von 1 Tag bis zu 1 Jahr und, wenn der Begünstiger den Beistand um seines Vorteils willen leistete, ausschließlich mit Gefängnis (von 1 Tag bis zu 5 Jahren). Die Strafe darf jedoch der Art oder dem Maß nach keine schwerere sein als die auf die Handlung selbst angedrohte. Die B. ist straflos, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer von einem Angehörigen (s. d.) gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Wurde die B. vor Begehung der Tat zugesagt, so ist sie als Beihilfe (s. Teilnahme) zu bestrafen. Diese letztere Bestimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung. Handelt es sich aber um einen von dem Begünstigten verübten Diebstahl, eine Unterschlagung, einen Raub oder um ein dem Raub gleich zu bestrafendes Verbrechen, und wurde die B. in solchem Fall von dem Begünstiger um seines Vorteils willen verübt, so wird das Delikt als Hehlerei (s. d.) bestraft, auch wenn der Begünstiger oder Hehler ein Angehöriger ist. Das österreichische Strafgesetzbuch behandelt und bezeichnet die B. mit mehreren verwandten Vergehen zusammen als Vorschubleistung, die auch in Bezug auf Übertretungen begangen werden kann. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 257, 258; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 6, 211, 214–221,307; Süßheim, Die B. (Erlanger Dissertation, 1898).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 565-566.
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