Archidiakŏnus

[670] Archidiakŏnus (gr.), in der früheren christlichen Kirche der Geistliche, welcher dem Bischof zunächst stand u. denselben deshalb zum Theil in der Verwaltung seiner rechtlichen Verhältnisse vertrat. Die Würde entstand um 342 u. wird zuerst von Hieronymus erwähnt. Schon auf dem Concil zu Chalcedon wurden sie dem übrigen Clerus vorgezogen u. die Bischöfe u. Patriarchen aus ihnen gewählt. Sie verwalteten den Kirchenschatz, theilten Almosen aus, wiesen die niederen Geistlichen in ihre Ämter ein u. halfen den Bischöfen bei kirchlichen Amtsverrichtungen. Ihre Gerichtsbarkeit erstreckte sich später über die ganze Diöcese. Am ausgebildetsten war ihre Würde im 11. u. 12. Jahrh., von wo an die Verwaltung des Kirchenschatzes den Cardinälen gegeben wurde u. die Bischöfe ihre Sprengel selbst visitirten. Nun verschwand die Würde eines A. nach u. nach in der römischen Kirche ganz. Das Concil zu Trident erkannte sie noch an. In der Griechischen Kirche war der Titel A. seit dem 6. Jahrh. blos Ehrentitel u. bald nur noch in Constantinopel vorhanden. Die Bischöfliche Kirche in England behielt auch nach der Reformation die Eintheilung der Diöcesen in Archidiakonate bei, daher die Archidiakonen dort Stellvertreter der Bischöfe mit eigenen Gerichtshöfen erster Instanz sind u. den Rang gleich nach den Capitulardekanen, unter sich aber den der Landdekanen, haben. In der Protestantischen Kirche existirt der Titel A. noch als Benennung des ersten Diakonus bei einer Kirche, die mehr Prediger hat, u. die Stelle u. Wohnung selbst heißt hier auch noch jetzt Archidiakonat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 670.
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