[439] Baurecht, der Inbegriff aller Gesetze u. Herkommen in einem Lande, die auf das Bauwesen Bezug haben. Sie sind particularrechtlich oft sehr verwickelt u. geben oft zu den langwierigsten Processen Anlaß. Die gemeinrechtlichen Bestimmungen, welche man darüber hat, sind im Ganzen dürftig u. reichen oft nicht aus. Nach den letzteren kann eigentlich Jedermann auf seinen Grund bauen, wie u. was er will. Oft schreiben indessen die Landesgesetze Beschränkungen vor (s. Bauordnung). Der Nachbar muß beim Bauen insoweit berücksichtigt werden, daß der neue Bau nicht etwa dem alten Hause (wie z.B. durch Untergraben des Grundes, Anlegung tiefer Keller etc.) Schaden zufüge, demselben auch nicht blos zum Schabernack, ohne reellen Nutzen für den Erbauer, gebaut werde. Particularrechtlich kann derselbe aber auch z.B. fordern, daß die durch ihren üblen Geruch lästigen Theile eines Gebäudes nur in gewisser Entfernung von der Grenze angelegt werden, daß der Nachbar in seine angrenzende Mauer keine Fenster, od. doch nur Licht-, keine Aussichtfenster baue; daß der Nachbar nicht durch zu nahes u. zu hohes Bauen das nöthige Licht verbaue etc. Vielfach greifen bei den diesfallsigen Rechtsverhältnissen Servituten (Bauservituten) ein, wovon das Recht, in die Mauer des Nachbars Balken einzulegen (Trammrecht) od. auf dessen Mauern einen Theil des Gebäudes ruhen zu lassen, Fenster in eine gemeinschaftliche Mauer einzulassen, das Recht, zum Behufe des Baues od. der Ausbesserung das nachbarliche Grundstück betreten od. gar Baugerüste aufstellen zu dürfen (Hammerschlags- u. Leiterrecht), das Recht, die Traufe auf das fremde Grundstück fallen lassen, Kloaken u. Ausgüsse auf des Nachbars Grundstück leiten zu dürfen, Beispiele bieten. Wichtig ist noch die gemeinrechtliche Vorschrift, wonach Balken u. anderes Material, welches in ein fremdes Gebäude eingebaut worden ist, von dem früheren Eigenthümer so lange nicht vindicirt werden kann, als es mit dem Gebäude selbst in unmittelbarer Verbindung steht. Der Eigenthümer muß sich mit dem Doppelten des Werthes (worauf er die Actio de tigno juncto hat) begnügen od. die künftige Trennung abwarten. Vgl. Scholz, Das B., Braunschw. 1839.