[371] Consequenz (v. lat.), 1) die Folge von Etwas, unter Berücksichtigung der innern Nothwendigkeit. Diese innere Nothwendigkeit ist entweder eine logische, aus den Gesetzen des Denkens entnommen, u. findet dann auf Verstandesurtheile u. wissenschaftliche Sätze die nächste Anwendung. In diesen ist C., wenn sie sämmtlich, aus einem obersten absoluten Grundsatz abgeleitet, in eine solche Verbindung gebracht worden sind, daß, wenn der eine Satz od. Ausspruch zugestanden wird, auch ein zweiter, dritter etc. eingeräumt werden muß. Oder eine moralische, in den Maximen begründet, die den Willen zu Folge der Reflexion bestimmen. Sofern aber die zur Grundlage genommene Maxime selbst keine von der Vernunft gebotene ist, wird die C. im Handeln auch der Moralität entgegen sein. Gegensatz von C.: Inconsequenz. Sofern Sätze od. Maximen aus andern, auf eine mehr od. minder gekünstelte Weise, mit Beflissenheit in Verbindung gestellt (Consequenzen aus etwas gezogen) werden, mischen sich leicht Vorurtheile, Leidenschaft, Eigennutz, Liebe zu Witzeleien u. Paradoxen, ja selbst böser Wille ein, um den Verstand u. den Willen irre zu leiten Daher Consequenzmacherei das tadelswerthe Verfahren, wenn man aus Jemands mündlichen od. schriftlichen Ausdrücken, um ihn verdächtig darzustellen, allerlei auffallende Folgerungen zieht; 2) (Rechtsw.), eine Nachwirkung, welche das Zugeständniß einer Handlung in künftigen ähnlichen Fällen hat, um zunächst die Präsumtion der Rechtsmäßigkeit derselben zu begründen u. durch öftere Wiederholung in gleicher Art zu veranlassen, daß in der Folge ein durch Herkommen begründetes Recht daraus abgeleitet werde; dagegen verwahrt dann die Erklärung: daß eine Handlung zwar zugestanden sei, aber ohne C. für künftige gleiche Fälle.