Intercession

[942] Intercession (v. lat.), 1) das Dazwischentreten, Vermittelung; 2) Intercessio Christi, Fürbitte Jesu für die Seinen bei Gott; sie ist ein Theil seines hohen priesterlichen Amtes, s. Christus II. B) a) aa) β). I. sanctorum, Fürbitte der Heiligen; 3) die Übernahme einer Verbindlichkeit für einen Andern, neben demselben od. statt desselben, wodurch der Übernehmende (Intercedent, Intercessor) sich der Gefahr aussetzt, anstatt desjenigen, welchen die Schuldverbindlichkeit eigentlich angeht, vom Gläubiger in Anspruch genommen zu werden u. aus seinem Vermögen Zahlung leisten zu müssen. Die I. ist a) eine sogenannte cumulative, wenn der Intercedent neben den eigentlichen Schuldner gestellt wird, so daß der Gläubiger seine Forderung gegen den einen od. andern richten kann. Dies ist der Fall bei der Bürgschaft (s.d.), dem Constitutum debiti alieni (s.u. Constitutum) u. der Pfandbestellung für eine fremde Schuld, wodurch man diese ohne persönliche Verbindlichkeit gewissermaßen auf seine Sache übernimmt; b) eine privative, wenn der Intercessor die Obligation statt des Andern übernimmt, so daß der Gläubiger nunmehr gegen den Letztern keine Forderung mehr hat. Dahin gehört die Übernahme einer fremden Schuld durch Expromission (s.d.), durch Eingehung eines Compromisses für den Schuldner u. die Litiscontestation od. Übernahme der Defension gegen eine Schuldklage für einen Andern. Der Begriff der I. ist desbalb wichtig, weil bei der I. an den[942] Frauenspersonen, bes. der Ehefrauen, nach Römischem Rechte mehrfache Besonderheiten eintreten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 942-943.
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