[453] Morgengabe, dasjenige Vermögen, welches der Ehemann der Neuvermählten am Morgen nach der Brautnacht zum vollen Eigenthum anweist od. übergibt. Schon nach dem Rechte des Mittelalters ist die M. nur ein freiwilliges Geschenk des Ehemannes, woran die Frau das Eigenthum erhielt, worüber sie aber, da dies Vermögen[453] ebenfalls unter dem Mundium des Mannes stand, keine freie Verfügung hatte. Dagegen konnte die M. von den Erben der Frau frei gefordert werden. Die blos versprochene M. konnte die Frau erst nach dem Tode des Mannes fordern. Nur in wenig Ländern hat sich das Recht auf M. zu einem wirklich gesetzlichen Anspruch erhoben; im Sächsischen Recht entstand die Ansicht, daß nur der adeligen Wittwe gesetzlich M. gebühre, u. sie bestand hier nach Landesgewohnheit z.B. im Anspruche auf alles Vieh weiblichen Geschlechtes, auf die Kutsche, deren sich die Frau bedient hat, nebst Geschirr etc. Durch die neueren Gesetze über die Erbfolge ist das Recht auf M. meist aufgehoben worden. Vgl. Gengler, Diss. de morgengaba, 1843.