[590] Urteil (apophansis, iudicium: BOËTHIUS, proloquium: VARRO, effatum: SERGIUS, enunciatio: CICERO, propositio: APULEIUS. vgl. Prantl, G. d. Log. I, 519, 580. Urteil im logischen Sinne schon bei LEIBNIZ, allgemein geworden seit CHR. WOLF), ist sowohl das Urteilen, der Urteilsact als der Urteilsspruch, das Geurteilte, der Urteilsinhalt. Der Urteilsact ist ein psychologischer Vorgang, etwas Subjectives, Individuelles, wenn auch seiner Natur nach Typisches. der Urteilsinhalt, das Geurteilte, das Product der Urteilsfunction, der »Sinn« des Urteils, das, was es »meint«, kann auch subjectiv-individuell sein, ist aber, wenn schlechthin wahr (s. d.), objectiv, allgemeingültig, gilt unabhängig von Zeit und Raum, vom Belieben und Tun des Einzelsubjects, gilt »an sich«, d.h. hier für ein Bewußtsein, ein Erkennen überhaupt, einerlei ob es jetzt von diesem oder jenem Individuum gedacht wird (z.B. ein logisches, mathematisches Aziom). Psychologisch ist das Urteil eine Leistung der Apperception (s. d.), ein Act der apperceptiven Analyse mit anschließender Synthese, ein Herausheben eines Teilinhaltes aus einer »Totalvorstellung« (s. d.) mit sich anschließender Ineinssetzung des gedanklich Getrennten, wobei der eine Teil als Subject (s. d.), der andere als Prädicat (s. d.) fungiert. Damit findet schon (primär) eine Anwendung der »Kategorien« (s. d.) statt. Das Subject gilt ursprünglich oder secundär als »Träger« (Substanz, s. d.) der im Prädicate ihm zugeschriebenen, als seine Teilstücke, Momente, Eigenschaften, Zustände, Tätigkeiten betrachteten Merkmale. So wie das Ich stets von sich als einheitlichem Centrum seine Einzelerlebnisse unterscheidet, um sie immer wieder auf sich zu beziehen, so beurteilt es die Objecte als »Subjecte« ihrer »Eigenschaften«. Die ursprüngliche Bedeutung der Urteilsfunction wird im logisch-wissenschaftlichen Gebrauch[590] verdunkelt, so daß nun das Urteil in erster Linie als ein Zuordnen, Zuerkennen von Merkmalen als momentane oder constante Momente an ein Subject, an ein Wahrgenommenes oder Gedachtes, Einzelnes oder Allgemeines, Concretes oder Begriffliches erscheint. Rein logisch wird das Urteil zu einer (verschiedenartigen) In-Beziehung-Setzung, Synthese von Begriffen. Je nach den Gesichtspunkten, Intentionen des Urteilenden gibt es beschreibende, erzählende (historische), benennende, erklärende, classificatorische, Identificationsurteile, causale Existentialurteile, »Beurteilungen« (Werturteile, s. d.), Urteile über Urteile. Ferner teilt man die Urteile ein nach der Quantität (s. d.), Qualität (s. d.), Relation (s. d.), Modalität (s. d.), ferner in analytische und synthetische Urteile (s. unten). – Jedes Urteil macht (primär) Anspruch auf Gültigkeit (s. d.), der »Glaube« (s. d.) an die Wahrheit seines Ausspruches ist ihm immanent, es »setzt« (s. d.) etwas als zu Recht bestehend oder als nicht zu Recht bestehend fordert Allgemeingültigkeit, kann sie aber nicht immer beanspruchen. Sprachlich erhält das Urteil seinen Ausdruck und seine deutliche Gliederung im Satz (s. d.). Das Urteilen ist der Grundproceß des lebendigen Denkens (s. d.), es betätigt sich schon an und in der Wahrnehmung (s. d.), läßt Begriffe (s. d.) entstehen, die es dann wieder zur Einheit verbindet, und verknüpft Urteile zu Schlüssen (s. d.). Erst das Urteil setzt eigentlich die Außenwelt (s. d.) als Inbegriff deutlich gesonderter Objecte unseres Erkennens, in Urteilen (und deren Niederschlage, den Begriffen) reconstruiert (mit unendlicher Annäherung) das Denken die Verhältnisse der Dinge, der Wirklichkeit. Die Erfahrung (s. d.) im engeren Sinne ist selbst schon das Ergebnis methodisch (s. d.) gefällter Urteile und Urteilsverknüpfungen.
Verschiedene Ansichten bestehen über die Natur der Urteilsfunction bezw. über das, was an dieser das eigentlich Wesentliche sei. ferner über die Bedeutung der Beziehung von Subject und Prädicat. Zu unterscheiden sind: 1) Theorien, welche als (Haupt-)Function des Urteils die In-Beziehung-Setzung, Synthese von Prädicat und Subject ansehen. Logisch gliedern sie sich in: a. Umfangs-, b. Inhaltstheorien (nach a. ist der Umfang, nach b. der Inhalt des Urteils für dessen Geltung maßgebend. s. unten). 2) Theorien, welche die Urteilsfunction in einen »Glauben« (s. d.), ein »Anerkennen« (s. d.) u. dgl. setzen. 3) Betonung des analytischen Charakters des Urteils. 4) Introjectionstheorie.
In die (wahre oder falsche) Verbindung (symplokê) von Substantiv (onoma) und Verb (rhêma) setzt die Urteilsfunction PLATO. Ein Satz kommt nicht zustande, wenn man nicht tois onomasi ta rhêmata kerasê. tote de hêrmose te kai logos egeneto euthys hê prôtê symplokê, schedon tôn logôn ho prôtos kai smikrotatos ... hotan eipê tis anthrôpos manthanei, logon einai phês touton elachiston te kai prôton. dêloi gar êdê pou tote peri tôn ontôn ê gignomenôn ê gegonotôn ê mellontôn, kai ouk onomazei monon, alla ti perainei symplekôn ta rhêmata tois onomasi (Sophist. 261 E squ.). Das Urteil ist eine Tätigkeit der Seele selbst (Theaet. 187 A. vgl. W. Jerusalem, Die Urteilsfunct. S. 41 f.). Nach ARISTOTELES ist das Urteil die Aussage über Wahres oder Falsches, über Bestehen oder Nichtbestehen von etwas (phônê sêmantikê peri tou hyparchein ti ê mê hyparchein, De interpret. 5, 17 a 20). Das Urteil ist eine Verknüpfung (symplokê) zweier Wörter, eine Synthese zweier Begriffe (synthesis tis êdê noêmatôn hôsper hen ontôn, De an. III 6, 430 a 27). Unbestimmt (logos aoristos) ist das weder allgemeine noch particuläre Urteil (Anal. pr. I, 1). Die Stoiker stellen den Begriff der Synkatathesis (s. d.), der »Zustimmung« im[591] Urteilen auf. Sie unterscheiden unvollständige (ellipê) und vollständige (autotelê) Urteile (axiômata) (Diog. L. VII 1, 63. vgl. Prantl, G. d. L. I, 428). Ein Urteil ist ho estin alêthes ê pseudos ê pragma autoteles apophanton hoson eph' heautô ... ônomastai de to axiôma apo tou axiousthai ê atheteisthai. ho gar legôn Hemera estin, axioun dokei to hêmeran einai (Diog. L. VII 1, 65).
SCOTUS ERIUGENA unterscheidet affirmative und abdicative Urteile (De div. nat. I, 14). M. PSELLUS definiert: protasis esti logos alêtheian ê pseudos sêmainôn (vgl. Prantl, G. d. L. II, 266). Auf die Einheit im Urteil weist ABAELARD hin. THOMAS bestimmt: »Enunciatio est oratio, in qua verum vel falsum est« (1 perih. 7 a). Daß im Urteil ein Act der Zustimmung, Anerkennung vorliegt, ein »actus iudicativus«, »quo intellectus non tantum apprehendit obiectum, sed etiam illi assentit vel dissentit«, lehrt WILHELM VON OCCAM. Dem gesprochenen Satze geht das ungesprochene, innere Urteil (»propositio mentalis«) voraus (Log. I, 12: In 1. sent., prol. qu. 1, 2. vgl. Prantl, G. d. L. III, 333 ff.).
L. VIVES erklärt: »Iudicium est censura, hoc est approbatio et improbatio rationis« (De an. II, 70). »si iudicium censeat conclusionem esse veram, illi se applicat et eam complectitur tamquam sibi congruentem: quae complexio assensus seu opinio atque existimatio dicitur« (l. c. p. 76). DESCARTES sagt vom »actus iudicandi«, daß er in einer Zustimmung des Willens bestehe. »ipsorum actum iudicandi, qui non nisi in assensu, hoc est in affirmatione vel negatione consistit, non retuli ad perceptionem intellectus, sed ad determinationem voluntatis« (Epist. I, 99. vgl. Medit. IV). »Affirmare, negare, dubitare sunt diversi modi volendi« (Princ. philos. I, 32). »Atque ad iudicandum requiritur quidem intellectus, quia de re, quam nullo modo percipimus, nihil possumus iudicare: sed requiritur etiam voluntas, ut rei aliquo modo perceptae assensio praebeatur« (l. c. I, 34). – Nach CLAUBERG ist »iudicare« so viel wie »aliquid de aliquo affirmare vel negare« (Opp. p. 924). Die Logik von Port-Royal bestimmt: »Iudicium illam mentis operationem dicimus, per quam varias ideas copulantes hanc esse illam affirmamus vel negamus« (l. c. p. 1). »Postquam res ipsas, idearum beneficio, percepimus, tum ideas ad invicem comparamus illasque, prout inter se convenire vel differre animadvertimus, coniungimus aut separamus, quod est affirmare aut negare, generalique nomine iudicare vocatur« (l. c. II, 1). Nach BAYLE ist »juger« »l'acte par lequel nous affirmons ou nous nions quelque chose d'une autre« (Syst. de philos. p. 18). Nach MALEBRANCHE ist das Urteil (jugement) »la perception du rapport qui se trouve entre deux ou plusieurs choses« (Rech. I, 2. so auch HOLBACH, Syst. de la nat. I, ch. 8, p. 114. ROBINET, De la nat. I, 296 f.). Nach SPINOZA schließt jede Idee (s. d.) als solche Affirmation oder Negation, also ein Urteil ein (Eth. II, prop. XLIX). So auch LEIBNIZ: »Nos idées enferment un jugement« (Gerh. I, 56. vgl. Erdm. p. 76 ff.. Nouv. Ess. IV, ch. 5, § 1). »Praedicatum inest subiecto« (Gerh. IV, 424, 433. VII, 199, 208). BONNET betont ebenfalls: »Toute notion renferme... un jugement. car le jugement est la perception du rapport qui est entre deux ou plusieurs choses« (Ess. anal. XVI, 284). Diese Beziehungen sind »indépendants de l'entendement qui les considère« (l. c. XVI, 286). CONDILLAC erklärt: »Un jugement n'est... que la perception d'un rapport entre deux idées que l'on compare« (Trait. d. sens. I, ch. 2, § 15). »Apercevoir des ressemblances ou des[592] différences, c'est juger. Le jugement n'est donc encore que sensation« (Log. p. 62). HELVETIUS sagt ebenso sensualistisch: »Juger est sentir« (De l'espr. I, 25).
Nach LOCKE ist das Urteil (»mental proposition«: inneres Urteil, »verbal proposition«: Satz) eine Verbindung oder Trennung von Vorstellungen (Ess. IV, ch. 5, § 2, 5). »Jeder kann an sich selbst bemerken, daß die Seele, wenn sie die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Vorstellungen bemerkt, dieselben im stillen in eine Art bejahender oder verneinender Sätze zusammenstellt, und dies meine ich mit den Ausdrücken: Verbinden und Trennen« (l. c. § 6). – D'ARGENS bestimmt: »Juger, c'est dire véritablement d'une chose ce qu'elle est, ou ce qu'elle n'est pas, en lui donnant ce qui lui convient et lui ôtant ce qui ne lui convient pas. Cette opération de notre esprit se fait, lorsque, joignant deux diverses idées, nous les affirmons ou les nions« (Philos. du Bon-Sens I, 198). – Nach CHR. WOLF ist das Urteil (iudicium) »actus mentis, quo aliquid a re quadam diversum eidem tribuitur aut ab ea removetur« (Log.3, 1740, § 39). »Dum igitur mens iudicat, notiones duas vel coniungit, vel separat« (l. c. § 40. vgl. Philos. rational. § 41). »Das Urteil geht auf die Vorstellung der Verknüpfung zweier Dinge miteinander« (Vern. Ged. I, § 288 ff.). »Wenn wir uns gedenken, daß ein Ding etwas an sich habe oder an sich haben könne oder auch, daß von ihm etwas herrühren könne..., so urteilen wir von ihm.« Das Urteil besteht in Verknüpfung oder Trennung zweier oder mehrerer Begriffe (Vern. Ged. von d. Kr. d. menschl. Verst. S. 68 ff.). HOLLMANN definiert: »Iudicium appellatur actus intellectus, quo id, quod ad rem aliquam vel pertinere, vel non pertinere, vel plane eidem repugnare deprehendimus, de eadam vel affirmamus vel negamus« (Log. §18, 291). BAUMGARTEN bestimmt: »Iudicium est repraesentatio aliquorum conceptuum ut inter se vel convenientium vel repugnantium« (Acroas. log. § 206). H. S. REIMARUS erklärt: »Ein Urteil (iudicium) ist... die Erkenntnis oder Einsicht von der Einstimmung oder Nichteinstimmung oder dem Widerspruche zweier Begriffe« (Vernunftlehre, § 115 ff.). So auch J. EBERT (Vernunftlehre, S. 38) u. a. (vgl. CRUSIUS, Vernunftwahrh. § 426). Nach PLOUCQUET ist das Urteil »comparatio notionis cum notione«. »Intellectio identitatis subiecti et praedicati est affirmatio« (Identitätstheorie des Umfangs. Samml. d. Schrift. p. 105, 175 f.). TETENS erklärt: »Wenn zwei Gegenstände gewahrgenommen und überdies aufeinander bezogen werden, so werden sie im Verhältnis gedacht.« Das ist das »sinnliche Urteil«. Das logische Urteil ist »ein Gedanke von dem Verhältnis oder von der Beziehung der Ideen, d. i. eine Gewahrnehmung einer Beziehung der Ideen« (Philos. Vers. I, 357 H., 365). LAMBERT bemerkt: »Der Gedanke, daß die Merkmale der Sache zukommen, enthält schon etwas mehr als die bloße Vorstellung, und dieses Mehrere nennen wir urteilen.« Das Urteil ist »die Verbindung oder Trennung zweener Begriffe« (Neues Organ. §118 f.). PLATNER definiert: »Zwo Vorstellungen miteinander vergleichen in Ansehung ihres einstimmenden oder widersprechenden Verhältnisses, heißt urteilen.« »Urteilen heißt die Beziehung erkennen, in welcher zween Begriffe miteinander stehen. Wörtlich ausgedrückt ist es ein Satz.« »Wenn die Seele bejahend urteilt, so trennt sie von der Summe der Eigenschaften, welche den Begriff des Subjects ausmachet, eine ab und erkennt dieselbe als gleich dem ganzen Begriffe des Prädicats.« »So heißt also bejahend urteilen erkennen, daß ein Teil des Subjects gleich sei dem ganzen Prädicate« (Philos. Aphor. I, § 79, 607, 616 f.. Log. u. Met. S. 61). »Alle Urteile sind in ihrer ersten Entstehung synthetisch. nachher sind sie analytisch« (Log. u. Met. S. 61). G. F. MEIER.[593] erklärt: »Wir beurteilen etwas, wenn wir uns seine Vollkommenheit oder Unvollkommenheit oder beides vorstellen« (Met. III, 235). – HUME betrachtet als wesentlichen Bestandteil des Urteils den Glauben (s. d.). »Die Energie und Lebhaftigkeit der Perception ist dasjenige, was einzig und allein den elementaren Act des Urteilens (the first act of the judgment) constituiert« (Treat. III, sct. 5, S. 116).
KANT definiert: »Etwas als ein Merkmal mit einem Dinge vergleichen heißt urteilen« (Die falsche Spitzfind. § 1). Das Urteil hat eine Einheitsfunction, es bringt Vorstellungen, Begriffe zur Einheit der Apperception (s. d.) zusammen. »Die Vereinigung der Vorstellungen in einem Bewußtsein ist das Urteil« (Prolegom. § 5). »Alle Urteile sind... Functionen der Einheit unter unseren Vorstellungen, da nämlich statt einer unmittelbaren Vorstellung eine höhere, die diese und mehrere unter sich begreift, zur Erkenntnis des Gegenstandes gebraucht und viele mögliche Erkenntnisse dadurch in einer zusammengezogen werden« (Krit. d. rein. Vern. S. 88). Das Urteil ist der Act, »gegebene Erkenntnisse zur objectiven Einheit der Apperception zu bringen«. Es unterscheidet sich von der Association durch seine objective Geltung. »Der Körper ist schwer« heißt soviel wie: »Diese beiden Vorstellungen sind im Object, d. i. ohne Unterschied des Zustandes des Subjectes, verbunden und nicht bloß in der Wahrnehmung (so oft sie auch wiederholt sein mag) beisammen« (l. c. S. 666). Das Urteil ist also eine Handlung, »durch die gegebene Vorstellungen zuerst Erkenntnisse eines Objects werden« (Met. Anf. d. Naturwiss., Vorr. S. XIX). Das Urteil ist »die Einheit des Bewußtseins im Verhältnis der Begriffe überhaupt« (WW. VIII, 532. Log. § 17. über analytische und synthetische Urteile s. unten). Vgl. Kategorien. – Nach REINHOLD heißt Urteilen »das Mannigfaltige einer Anschauung in eine objective Einheit zusammenfassen« (Vers. ein. Theor. II, 435). KRUG definiert: »Urteilen heißt denken, wie sich Vorstellungen in Beziehung auf ein dadurch vorzustellendes Object verhalten, mithin ihr Verhältnis zur Einheit des Bewußtseins bestimmen« (Log. § 51). JAKOB bestimmt: »Urteilen heißt denken, wie mehrere Vorstellungen in einem Objecte verbunden sind, oder wie sie sich zur Einheit des Bewußtseins verhalten« (Log. § 186. Gr. d. Erfahrungseelenl. S. 228). Ähnlich definiert METZ (Log. § 90), so auch TIEFTRUNK (Gr. d. Log. § 40). Nach KIESEWETTER ist das Urteil »die Bestimmung des Verhältnisses mehrerer Vorstellungen zur Einheit des Bewußtseins« (Gr. d. Log. §. 63). »Durch die Verbindung mehrerer Begriffe oder eines Begriffs mit einer Anschauung entsteht ein Urteil« (l. c. § 12). »Die Vorstellung des Verhältnisses mehrerer Vorstellungen untereinander, welche zur Deutlichkeit einer Erkenntnis erfordert wird, heißt ein Urteil« (l. c. § 62). Nach HOFFBAUER ist das Urteil »die Vorstellung des Verhältnisses, welches zwischen mehreren Objecten stattfindet« (Log. S. 142). – Nach S. MAIMON besteht das Urteilen darin, »entweder vom Subject einen deutlichen Begriff zu erlangen oder das Subject einer Synthesis... zu bestimmen« (Vers. üb. d. Transcend. S. 384. vgl. Log.). Nach FRIES ist das Urteil »die Erkenntnis eines Gegenstandes durch Begriffe«. Es hat die Form einer »behauptenden Vorstellung« (Syst. d. Log. S. 125). Nach CALKER ist das Urteilen die »Art des Denkens und Verstehens, in welcher die Verbundenheit einer allgemeinen mit einer besondern Vorstellung, das heißt, in welcher die besondere Vorstellung durch die allgemeine und die allgemeine durch die besondere erkannt wird« (Denklehre, S. 253, 301 ff.). Nach HILLEBRAND ist das Urteil »die Darstellung des Verhältnisses zwischen mehreren Vorstellungen[594] durch die unmittelbare bestimmte Nachweisung ihrer Verbindung« (Gr. d. Log. 1820, § 290). DESTUTT DE TRACY bemerkt, der Urteilsact bestehe »toujours et uniquement à voir qu'une idée est comprise dans une autre, fait partie de cette autre, est une des idées qui la composent ou doivent la composer« (Elém. d'idéolog. I, ch. 4, p. 53). »Nos jugemens consistent dans la perception du rapport de deux idées ou plus exactement à percevoir que de deux idées 1'une contient l'autre« (l. c. III, ch. 3, p. 215). Die Subsumtionstheorie vertritt TWESTEN. Nach BOUTERWEK ist das Urteil (logisch) die »Synthesis übereinstimmender Begriffe« (Lehrb. d. philos. Wissensch. I, 31). Die logische Urteilsform ist für das »Fürwahrhalten« nicht notwendig. »In der Form eines einzigen Begriffes kann die Vernunft Handlungen und Begebenheiten ergreifen, indem sie sich bestimmt zu entscheiden, daß etwas sei oder nicht sei« (l. c. I, 31). In den subjectlosen Sätzen (s. d.) hat das »Es« nur grammatische Bedeutung (ib.). Nach E. REINHOLD ist das logische Urteil »das in unserer Anerkennung erfolgende Unterscheiden und Verknüpfen einer subjicierten und einer prädicierten Vorstellung« (Lehrbuch d. philos. prop. Psychol.2, S. 146). Alles bewußte Vorstellen enthält ein Urteilen (l. c. S. 147, 151). Nach BIUNDE ist das Urteilen ein Zuerteilen des Inhaltes einer Vorstellung an einen Gegenstand (Empir. Psychol. I, 97). Im gewöhnlichen Urteil wird ein Etwas in die Sphäre des Begriffe versetzt (l. c. S. 98). Aus Urteilen gehen Begriffe hervor (l. c. S. 96). – Nach BOLZANO ist das Urteil »ein Satz, den irgend ein denkendes Wesen für wahr halt« (Wissenschaftslehre I, § 22, S. 86). Es ist ein Behaupten, Entscheiden, Meinen, Glauben, Fürwahrhalten (l. c. § 34, S. 154).
SCHELLING erklärt: »Wenn... Begriff und Object ursprünglich so übereinstimmen, daß in keinem von beiden mehr oder weniger ist als im andern, so ist eine Trennung beider schlechthin unbegreiflich, ohne eine besondere Handlung, durch welche sich beide im Bewußtsein entgegengesetzt werden. Eine solche Handlung ist die, welche durch das Wort Urteil sehr expressiv bezeichnet wird, indem durch dasselbe zuerst getrennt wird, was bis jetzt unzertrennlich vereinigt war, der Begriff und die Anschauung. Denn im Urteil wird nicht etwa Begriff mit Begriff, sondern es werden Begriffe mit Anschauungen verglichen. Das Prädicat ist an sich vom Subject nicht verschieden, denn es wird ja eben, im Urteil, eine Identität beider gesetzt« (Syst. d. transcend. Ideal., S. 281). Nach LICHTENFELS ist das Urteil »eine Teilung, welche hinsichtlich ihrer Unmittelbarkeit ursprünglich ist« (Gr. d. Psychol. S. 121 f.). Nach HEGEL ist das Urteil »der Begriff, in seiner Besonderheit, als unterscheidende Beziehung seiner Momente, die als für sich seiende und zugleich mit sich, nicht miteinander identische gesetzt sind«. »Die etymologische Bedeutung des Urteils... drückt die Einheit des Begriffs als das erste und dessen Unterscheidung als die ursprüngliche Teilung aus, was das Urteil in Wahrheit ist« (Encykl. § 166). Das ist nämlich »die Direction des Begriffs durch sich selbst« (Log. III, 68). Die Dinge selbst sind ein Urteil, »d.h. sie sind einzelne, welche eine Allgemeinheit oder eine innere Natur in sich sind. oder ein Allgemeines, das vereinzelt ist. die Allgemeinheit, und Einzelheit unterscheidet sich in ihnen, aber ist zugleich identisch«. Das Urteil ist objectiv (Encykl. § 167). Es ist nicht jeder Satz (s. d.) ein Urteil (l. c. § 167: der Satz sagt nur einzelnes vom Subject aus). Das Urteil ist nichts als der »bestimmte Begriff« (l. c. § 171). Zu unterscheiden sind das qualitative, Reflexions-, Notwendigkeits-, Begriffsurteil (l. c. §172 ff.. Log. III, 74 f.). »Der Begriff urteilt. das Allgemeine, der Begriff[595] geht in Scheidung, Diremtion über« (WW. XI, 58). K. ROSENKRANZ erklärt: »Die Beziehung der Momente des Begriffs aufeinander ist die Teilung desselben: das Urteil.« »Der Begriff bestimmt ein Moment durch das andere« (Syst. d. Wissensch. § 194 ff.). Es gibt Urteile der Inhärenz, der Subsumtion, der Relation und modale Urteile (l. c. § 201 ff.). Ähnlich bestimmt das Urteil H. F. W. HINRICHS (Grundlin. d. Philos. d. Log. S. 91 ff.). – Nach J. J. WAGNER ist das Urteil die »Vereinigung oder Trennung von Merkmalen in dem Gegensatze der Sach- und Formvorstellungen« d.h. von Subject und Prädicat (Organ. d. menschl. Erk. S. 155). Im Urteil wird das Object begriffen (ib.). Nach SUABEDISSEN urteilt man, »so oft man etwas im Denken unterscheidet, d. i. als ein Verschiedenes denkt. dann, so oft man das Verhältnis eines Verschiedenen zueinander denkt«. Das Urteilen ist »eine Tätigkeit, welche teilend verbindet und verbindend teilt. Durch das Zusammenfassen des Gleichartigen und das Scheiden des Ungleichartigen tritt Ordnung in den vorher chaotischen Zustand der Vorstellungen. darum kann alles Urteilen als ein Ordnen begriffen werden.« Geurteilt wird schon »im Erzeugen der meisten Begriffe«. Das Urteilen geht wesentlich »auf das Feststellen der Gedanken« (Grdz. d. Lehre von d. Mensch. S. 116 f.).
Nach SCHLEIERMACHER ist das Urteil die Denkform, welche der realen Verbindung der Dinge, ihrer Wechselwirkung entspricht (Dialekt. § 190 f.. vgl. § 138 ff., 155). Das Urteil ist eine »Identität von Sein und Nichtsein des Subjects« (l. c. § 159). Dem (logischen) Begriff geht es voran (l. c. § 264). Nach U. RITTER ist das Urteil »die Verbindung von Subject und Prädicat, welches dem tätigen Dinge eine veränderliche Tätigkeit beilegt« (Syst. d. Log u. Met. II, 85). »Die Form, welche den bleibenden Grund der Erscheinung darstellt, nennen wir den Begriff, die andere Form, welche den veränderlichen Grund der Erscheinung bezeichnet, das Urteil« (Ahr. d. philos. Log.2, S. 50 f.). »In dem Begriffe ist nur das Vermögen eines Dinges zu veränderlichen Tätigkeiten hergestellt, in dem Urteile aber soll die Wirklichkeit veränderlicher Tätigkeiten dargestellt werden« (l. c. S. 70). Das Subject wird »als die Kraft angesehen..., aus welcher die verhältnismäßige Erscheinung hervorgeht« (l. c. S. 77). Nach TRENDELENBURG bezieht sich das Urteil immer »auf eine reale Tätigkeit oder auf die Tätigkeit einer Substanz, und es kann ohne dies Gegenbild im Wirklichen nicht begriffen werden« (Log. Unt. II2, 210 ff). Nach GEORGE ist das Subject »das, was es wirkt«, es ist in der Vielheit seiner Producte vollständig erkennbar (Lehrb. d. Psychol. S. 411 ff.).
Nach SCHOPENHAUER besteht jedes Urteil »im Erkennen des Verhältnisses zwischen Subject und Prädicat, die es trennt und vereint mit mancherlei Restrictionen« (W. a. W. u. V. I. Bd., S. 470). »Das Urteilen, dieser elementare und wichtigste Proceß des Denkens, besteht im Vergleichen zweier Begriffe« (l. c. II. Bd., C. 10). Nach CHALYBAEUS ist das Urteil »die Entwicklung des Begriffsinhalts für das Bewußtsein« (Wissenschaftslehre, S. 175). BENEKE erklärt: »In dem Verhältnisse des Urteils stehen jede zwei als bewußt gegebene Seelentätigkeiten, von denen die eine sich als in der andern enthalten kundgibt« (Neue Grundleg. zur Met. S. 5). »Die Subjectvorstellung wird dadurch aufgeklärt, daß wir in dem Prädicate dasselbe noch einmal, aber klarer vorstellen« (Neue Psychol. S. 181. vgl. Lehrb. d. Psychol. § 124. Erkenntnislehre, S. 20, 40. Syst. d. Log. I, 109 ff.). – Nach BACHMANN ist das Urteil »derjenige Denkact, wodurch über Denkobjecte etwas entschieden, behauptet wird« (Syst. d.[596] Log. S. 106 ff.). Nach HERBART ist das Urteil die Entscheidung der Frage, ob ein Paar sich im Denken begegnender Begriffe eine Verbindung eingehen wird oder nicht (Lehrb. zur Einl.5, S. 91). »Die Urteile erfordern im psychologischen Sinne, daß die Vorstellung des Subjects, als des Bestimmbaren, schwebe zwischen mehreren Bestimmungen, worunter das Prädicat entscheide« (l. c. S. 309). »Durch die Urteile entstehen erst bestimmte Begriffe« (ib.. Hauptpkt. d. Log. S. 111 f.). DROBISCH bestimmt die Urteile als »Formen der Verknüpfung oder Trennung der Begriffe, durch welche uns die Verhältnisse derselben zu ihren Teilen und zueinander zum Bewußtsein kommen« (Neue Darstell. d. Log.5, § 9, S. 11) Das Urteil ist »eine Aussage (enunciatio) über die Beschaffenheit eines Begriffs, und seinen Zusammenhang mit anderen, welche zum Bewußtsein bringt, was in ihm gedacht oder nicht gedacht wird, und welche anderen Begriffe mit ihm denkend zu setzen oder nicht zu setzen sind« (l. c. § 40, S. 45). R. ZIMMERMANN definiert: »Der Ausdruck des Verhältnisses zweier Begriffe hinsichtlich ihrer Verknüpfungsfähigkeit ist das Urteil« (Philos. Propäd.2, S. 42. vgl. LINDNER, Empir. Psychol. S. 117 ff.). VOLKMANN erklärt: »Das Urteil ist das Bewußtwerden des Gesetzt- oder Aufgehobenseins einer Vorstellung durch eine andere« (Lehrb. d. Psychol. II4, 267). WAITZ bemerkt: »Im Urteil werden zwei Vorstellungen so aufeinander bezogen, daß die eine als bestimmt durch die andere erscheint. Sie werden nicht beide nur nebeneinander gesetzt, sondern die eine wird in der andern enthalten gedacht als integrierender Bestandteil derselben« (Lehrb. d. Psychol. S. 533). Das Urteil entsteht durch Analyse der Gesamtvorstellung (l. c. S. 534). Der psychologische Vorgang beim Urteilen besteht darin, »daß der Inhalt einer Vorstellung, mag diese in jener schon gelegen haben oder zu ihr neu hinzukommen, modificiert oder näher bestimmt wird« (ib.). – Nach W. ROSENKRANTZ ist das Urteil »die Bestimmung einer Vorstellung durch eine andere« (Wissensch. d. Wiss. I, 322). HAGEMANN definiert: »Das Urteil ist... jene Denkform, wodurch Zusammengehörendes durch Bejahung verbunden, Nichtzusammengehörendes durch Verneinung getrennt wird«, oder »die unmittelbare Bestimmung eines Begriffes durch andere« (Log. u. Noët. S. 36 ff.). Psychologisch ist das Urteil »der Act der Anerkennung oder Bejahung und der Nichtanerkennung oder Verneinung« (Psychol.3, S. 94 f.). Nach L. RABUS ist das Urteil »dasjenige Denken, welches eine Vorstellung gegenüber anderweitigen Vorstellungen mit Bezug auf ihre Herkunft und ihre innere Haltbarkeit begrenzt« (Log. S. 105). Die in das Urteil aufgenommene Vorstellung ist der Begriff (ib.).
Nach ULRICI heißt Urteilen »ein Besonderes unter sein Allgemeines, ein Exemplar unter seine Gattung, ein Einzelnes unter seinen Begriff subsumieren,« »ein Einzelnes (Besonderes) als Glied einer Allgemeinheit, einer Gattung oder Art fassen, bestimmen und somit in die Totalität, unter die es gehört, einreihen« (Log. S. 482 f.). Nach KIRCHMANN subsumiert das Urteil das Einzelne unter Begriffe und Gesetze, erkennt das Allgemeine im Besondern wieder (Grundbegr. d. Rechts u. d. Moral S. 183). A. MAYER erklärt: »Das Urteilen besteht darin, die anschauliche Erkenntnis in die abstracte zu bringen und umgekehrt von dieser wieder auf jene zu gelangen« (Monist. Erkenntnislehre S. 45). – Nach HORWICZ ist das Urteil »der Act des Wiedererkennens, Erkennen einer Empfindung, beziehentlich eines entwickelten Seelengebildes als eines so oder ähnlich bereits Vorgekommenen« (Psychol. Anal. II, 86). FR. MAUTHNER erklärt: »Alles Urteilen ist nichts anderes als die Anwendung einer bestehenden Classification[597] auf einen neuen Eindruck« (Sprachkrit. I, 426). Alles Schließen und Denken ist eine complicierte Vergleichung (l. c. S. 420).
Die Identitätstheorie des Umfangs (Subject und Prädicat sind dem Umfange nach identisch) vertritt W. HAMILTON. Nach ihm ist das Urteil »a simple act of mind for every act of mind implies a judgment«. Die Identitätstheorie folgt aus der Lehre von der Quantification (s. d.) des Prädicats. »The terms of a proposition are only terms of relation. and the relation here is the relation of comparison. As the propositional terms are terms of comparison, so they are only compared as quantities – quantities relative to each other... The predicate has always a quantity in thought as much as the subject, although this quantity be frequently not explicitly enounced... The predicate is as extensive as the subject.« Es folgt daraus, »that a proposition is simply an equation, an identification, a bringing into congruence of two notions in respect to their extension«. »To judge... is to recognise the relation of congruence or of confliction, in which two concepts, two individual things, or a concept and an individual, compared together, stand to each other.« Der Begriff ist »an implicit or undeveloped judgment« (Lect. on Met. and Log. I, 204 f.. II, 225 ff., 259 f., 272 ff.). Ähnlich lehrt BOOL. Die Identitätstheorie des Inhalts lehrt J. ST. MILL (Exam. ch. 22. Log. I, 5, § 3. s. unten), ferner LEWES. Das Urteil ist »an act of grouping, by which the predicate inferred is identified with the subject perceived or conceived« (Probl. II, 65). Das Urteil ist »inclusion of revived feelings in a group with actual feelings« (l. c. p. 141 ff.). »Every judgment asserts that something is« (l. c. p. 147). JEVONS erklärt: »Propositions may assert an identity of time, space, manner, quantity, degree, or any other circumstance in which things may agree or differ« (Princ. of science2, p. 36). – MANSEL bestimmt: »Judgment in the limited sense... is an act of comparison between two given concepts, as regards their relation to a common object« (Met. p. 220 f.). BALDWIN bestimmt: »Judgment is the mental assertion of the degree of relationship arrived at in some one stage of the process of conceptions« (Handb. of Psychol. I2, ch. 14, p. 283). Nach ROMANES ist das Urteil das Ergebnis des Vergleichens von Begriffen, eine gedankliche Zusammensetzung (Entwickl. d. Geist. beim Mensch. S. 164 ff.). Nach SULLY urteilen wir, wenn wir einen geistigen Proceß durchlaufen, welcher in einer Bejahung oder Verneinung endet. Das Urteilen besteht »in einem Unterscheiden oder Abgrenzen irgend einer verknüpfenden Beziehung als einen besonderen Gegenstand des Denkens«. Es ist »ein Entscheiden über den wirklichen Zustand der Dinge«, Aussage über die wirkliche Welt (Handb. d. Psychol. S. 278). Die Bildung des Begriffes schließt schon ein einfaches Urteil ein (l. c. S. 279). Anschauliche (perceptuals) und begriffliche (conceptual judgments) Urteile unterscheidet L. MORGAN (Animal life and intell. 1893, p. 328). – Nach BRADLEY ist das Urteil logisch die Qualificierung der Wirklichkeit durch einen Begriff. Das Prädicat ist nicht ein psychischer Inhalt als solcher, sondern ein Wirklichkeitsteil (durch einen Begriff symbolisiert), eine Eigenschaft, die dem Subject zugeschrieben wird. so wird durch das Urteil das Erleben im Sinne der Objectivität (s. unten) geformt (Princ. of Logic I. Appear. and Real.. Mind XIII, p. 370 ff.). Ähnlich lehrt BOSANQUET (Knowledge and Reality, 1885. Logic, 1888. vgl. über Urteil: S. LAURIE, Met. III. HODGSON, Time and space, ch. 7. VENN, Empiric. Logic. JAMES, Psychol. II, ch. 22, u. a.). – Die Inhaltstheorie vertritt LACHELIER (De nat. syllog. 26. vgl. hingegen BROCHARD, Rev. philos. XII), ferner RABIER (Log. p. 27 f.). Das Urteil ist »l'aperception d'un rapport quelconque entre deux[598] choses« (Psychol. p. 90, 249 ff.). Glaube ist ein Element des Urteils (l. c. p. 252). »Croire, c'est penser qu'une chose est« (l. c. p. 266), »croire c'est penser un rapport d'identité entre la représentation et la réalité absolue« (l. c. p. 266). Das Urteil ist nicht Association (l. c. p. 259, wie LACHELIER, BROCHARD, RÉNOUVIER u. a. meinen). Nach FOUILLÉE ist das Urteil »une association avec la conscience d'un changement d'état« (Psychol. d. id.-forc. I, 326). »C'est l'attention volontaire et l'aperception intellectuelle qui créent le jugement proprement dit« (l. c. I, 320). Das Urteil ist »la réaction de la conscience à l'égard des sensations. c'est l'aperception soit de leur existence, soit de leur nouveaunté ou de leur ancienneté, soit de leur qualité, soit de leur intensité, soit de leurs relations avec d' autres sensations« (l. c. p. 320). »Juger« ist »s'apercevoir d'un changement, y faire attention et se préparer à agir en conséquence« (ib.). Die Affirmation ist das Wesen des Urteils, sie ist »1) une synthèse de représentations, 2) une projection au dehors de cette union établie entre mes représentations,« »une croyance que les choses sont comme je me les représente« (l. c. p. 324), »une objectivation« (ib.). Nach DAURIAC ist das Urteilen ein Zustimmen seitens des Willens (Croyance et Réalité, 1889). Nach L. DUGAS ist Urteilen »choisir entre tous les idées qu'évoque un terme une idée intéressante en elle-même qu'on apporte attribut à ce terme« (Le Psittacisme, 1896). PAULHAN bestimmt: »Le jugement consiste dans l'action de déterminer un rapport entre des idées ou des sensations. Nous portons un jugement, quand nous affirmons quelque chose de quelque chose. On ne peut distinguer le jugement de la croyance.« »Le jugement se réduit... à une association d'idées ou d'images, momentanément indissoluble« (Physiol. de l'espr. p. 72 f.). Nach RIBOT bringt das Urteil ein Verhältnis der Harmonie oder Disharmonie zwischen Vorstellungen zum Ausdruck (Der Wille S. 25). Auf Association (s. d.) führt das Urteil u. a. ZIEHEN zurück. Das Urteil besteht nur im Hinzudenken einer Beziehungsvorstellung zu zwei Vorstellungen (Psychophys. Erk. § 18).
Nach GUTBERLET ist das Urteil der »Act des Geistes, durch den man die Identität oder Verschiedenheit zweier Ideen behauptet oder verneint« (Log. u. Erk.2, S. 20). O. LIEBMANN erklärt: »Urteilen heißt behaupten oder leugnen, bejahen oder verneinen, daß zwei Vorstellungen a und b entweder als Subject und Prädicat oder als Bedingung und Folge zusammengehörig sind. und zwar mit der begleitenden Überzeugung oder subjectiven Gewißheit, daß der objective Sachverhalt der subjectiven Vorstellungscombination entspreche.« »Urteil heißt die wirkliche oder vermeintliche Erkenntnis der teilweisen oder völligen Identität oder Nichtidentität, sowie des conditionalen Zusammenhangs zweier Vorstellungsinhalte« (Anal. d. Wirkl.2, S. 497). Das Urteil ist mehr als Association (l. c. S. 468 f.). Begriffe kommen erst durch Urteile zustande (l. c. S. 499). Zu unterscheiden sind: Anschauungsurteil, begriffliches Einzelurteil, rein begrifflicher Urteil (l. c. S. 500 ff.). – Nach E. DÜHRING ist das Urteil (der »gedankliche Satz«) eine Begriffsverbindung. »Wird durch die Verbindung eines Begriffs mit einem andern etwas über die Beziehung beider festgesetzt, so nennen wir diese Beziehung beider einen gedanklichen Satz« (Log. S. 40). Nach RIEHL ist dar, Urteil (logisch) eine Gleichung zwischen Begriffen (Philos. Krit. II 1,16). Das »es ist« bildet die Urteilsfunction. Das Urteil ist »die Art, gegebene Begriffe zur objectiven Einheit des Bewußtseins zu bringen« (l. c. S. 43). Nach HÖFFDING ist das Urteil bewußte und bestimmte Verbindung von Begriffen (Psychol. S. 241. vgl. La base psychol. des jugements logiques, Rev. philos.[599] T. 52, P. 345 ff., 501 ff.). R. SEYDEL, der unter Begriff die »gedachte Möglichkeit eines Wirklichen« versteht, bestimmt das Urteil als den »bewußt gewordenen Zusammenhang mit dem Möglichkeitsgesetz, in einer entsprechenden Gedankenproduction sich darstellend« (Log. S. 62). – Nach SIGWART werden durch das Urteil zwei Vorstellungen »in eins gesetzt« (Log. I2, 63 ff.). In jedem vollendeten Urteil liegt das »Bewußtsein der objectiven Gültigkeit dieser Ineinssetzung«, beruhend auf der Notwendigkeit dieser (l. c. S. 98). Die einfachen Urteile zerfallen in 1) erzählende (Benennungs-, Eigenschaftsurteile, Impersonalien, Relationen und Gleichungen, Existentialsätze), 2) erklärende Urteile (1, c. S. 63 ff.). B. ERDMANN vertritt die Inhaltstheorie, und zwar als »Einordnungstheorie«, wonach das Urteil eine »Gleichheitsbeziehung der Einordnung« ist (Log. I, 261) und gültig ist, »wenn das Prädicat als Inhaltsbestandteil des Subjects vorgestellt werden kann« (ib.). Es besteht eine »logische Immanenz« des Prädicats. »Das Urteil ist die durch den Satz sich vollziehende, durch die Inhaltsgleichheit der materialen Bestandteile bedingte, in logischer Immanenz vorgestellte Ordnung eines Gegenstandes in den Inhalt eines andern« (l. c. S. 262). »Überall im Urteil entspricht... der sprachlichen Trennung des Subjects und Prädicats im Urteil keine gedankliche Trennung der Bedeutungen, sondern logische Immanenz des Prädicierten am Subject. Das Vorgestellte wird im Urteil nicht gedanklich zerlegt, sondern bleibt erhalten« (l. c. S. 221 f.). Das Urteil geht nicht auf die Vorstellungen als solche, sondern auf die in ihnen bewußt werdenden Gegenstände selbst (l. c. S. 244). Psychologisch gliedern sich die Urteile in 1) ursprüngliche Urteile: a. Wahrnehmungsurteile, »Aussagen, deren Subject und Prädicat unmittelbar gegebene Gegenstände der Wahrnehmung für den Urteilenden sind, deren materiale Bestandteile also lediglich Wahrgenommenes enthalten«. b. directe Erfahrungsurteile, d.h. Urteile, »deren Gegenstand über das gegenwärtig Wahrgenommene hinaus auf Grund früherer Wahrnehmungen, die mittelbar reproduciert werden, erweitert ist«. c. symbolische Erfahrungsurteile, d.h. Urteile, »in denen nicht der Gegenstand der Aussage selbst, sondern ein Abbild desselben im weitesten Sinne des Wortes dem Bewußtsein des Urteilenden zugeführt wird«. 2) Abgeleitete Urteile (l. c. S. 192 ff.). Logisch zerfallen die Urteile in I. Realurteile: 1) formale, 2) attributäre, 3) causale. II. Idealurteile: 1) grammatische, 2) normative, 3) Ähnlichkeitsurteile (l. c. S. 301 ff., 314 ff.). Urteile über Urteile sind Beurteilungen (l. c. § 56). – Nach SCHUPPE ist das Denken ein Urteilen, d. i. »Bewußtsein der Identität oder der Verschiedenheit und... der causalen Beziehungen von Gegebenem. Das Urteil fügt nicht zusammen, was vorher getrennt war, sondern nennt die Art des Zusammenseins der Daten« (Log. S. 37). »Was wir bei dem Begriffe denken, sind lauter Urteile« (l. c. S. 38). »Daß etwas von einem Dinge als dem Subjecte ausgesagt werde, kann nichts anderes heißen, als daß dieses Etwas mit diesem Subjecte eine wenn auch noch so kurze Zeit andauernde Einheit ausmache, welche in der relativen Notwendigkeit dieses Zusammen besteht... Solange ein solches Prädicat vom Subjecte ausgesagt wird, so lange wird es auch als unauflöslich gedacht, weil dieser Zustand nur an Stelle eines andern als sein Äquivalent eintreten kann und nur den Platz verlassen kann zugunsten eines andern als seines Äquivalentes, und diese Reihe von Vorgängern und Nachfolgern durch die Gesetzmäßigkeit des Seins absolut bestimmt ist« (l. c. S. 135). »Die Verbindung im Urteil besteht nur in dem behaupteten wirklichen Zusammensein« (l. c. S. 175 f.). M. KAUFFMANN erklärt: »Urteile sind[600] Beziehungen von Begriffen zueinander... Durch ein Urteil wird ausgesagt, ob ein Begriff ganz, teilweise oder gar nicht mit einem andern Begriffe zusammenfalle« (Fundam. d. Erk. S. 22). Die Urteile sind von Begriffen »nur formal unterschieden, inhaltlich aber denselben gleich« (l. c. S. 23). Nach SCHUBERT-SOLDERN ist ein Begriff stets nur in Beziehung auf andere Begriffe gegeben. »Diese Beziehung eines Begriffes auf ein Zusammen von Begrifflichem ist das Urteil« (Gr. ein. Erk. S. 204). Jedes Urteil ist schon ein Schluß (l. c. S. 219). – Nach J. SOCOLIU heißt Urteilen »einen Zusammenhang zwischen einzelnem Erkenntnissen einsehen, und das will sagen: die Erkenntnisse mit einem Blick erfassen, sie als ein Ganzes anschauen« (Grundprobl. d. Philos. S. 84). ROSINSKY erklärt: »Das Urteil hört keinen andern Zweck als die Bestimmtheit eines und desselben Begriffs, d.h. seine sich stets gleichbleibende Bedeutung zu documentieren« (Das Urt. S. 16). Das Urteil ist die »immanente Neutralisation zweier Gegensätze« (l. c. S. 23). – Nach L. GEIGER ist das Urteil nichts als »bewußte Empfindung, Erwartung oder Erinnerung«, ist nur durch die Sprache möglich (Urspr. u. Entwickl. d. menschl. Sprache I, 53, 56). H. WOLFF bestimmt: »Urteile sind sprachliche Vorgänge und als solche Mitteilungsacte über einen sinnlichen Gegenstand (oder seelisch Erlebtes) schlechthin oder über einen Gegenstand (Seelisches) in seinen Beziehungen zu anderen« (Handb. d. Log. S. 162). R. WAHLE definiert: »Ein Urteil ist die Behebung von Zweifeln als solchen, d.h. das Verschwinden der Unruhe der Bedürfnisaction nach Eintritt einer Vorstellung, die die Lücke im Ablaufe ausfüllt und ruhig stehende Ketten von Vorstellungen bildet« (Das Ganze d. Philos. S. 381). Es ist die »Stabilisierung nach einer Frageunruhe« (l. c. S. 388). Nach C. STANGE ist das Urteil »ein Gefüge von Gedanken, durch welches wir eine Erkenntnis zum Ausdruck bringen« (Einl. in d. Eth. II, 51). Der Inhalt des Urteils ist ein Bewußtseinsvorgang, davon ist der Gegenstand des Urteils verschieden. Es gibt Wahrnehmungs-, Verstandes-, Willensurteile (l. c. S. 52 ff.). Nach STÖHR sind die Urteilsvorgänge verschiedenartig, die wichtigsten sind: Erwartung, mathematische Construction, Existentialurteil, Definition, Begriffsanalyse, Benennung, Subsumtion, Ausdruck über Substitutionsmöglichkeit, Synthese, Bejahung und Verneinung, Wahrheit und Falschheit, Billigung und Mißbilligung (Vieldeut. d. Urt. 1890). – Nach A. CONTI spricht das Urteil die in einer bestimmten Idee enthaltene Beziehung zu einer andern Idee aus (Il vero nell' ordine I, 166 ff.).
Die analytische Function im Urteil berücksichtigt besonders WUNDT. Das Urteil geht aus dem Vorgange der »apperceptiven Analyse« hervor (s. Dualität). Psychologisch ist die Urteilsfunction als »eine analytische Function« aufzufassen. Das Urteil ist »die Gliederung eines Gedankens in seine Bestandteile« (Gr. d. Psychol.5, S. 321). Das Urteil gliedert den Gedanken (s. d.) in seine Bestandteile, um diese dann in eine neue Beziehung zueinander zu setzen. Dadurch wird der erst unbestimmte Inhalt der Gesamtvorstellung (s. d.) succesiv klarer und deutlicher gemacht. Das Urteil bringt »nicht Begriffe zusammen, die getrennt entstanden waren, sondern es scheidet aus einer einheitlichen Vorstellung Begriffe aus«. »Was sich in unserer sinnlichen Vorstellung in Bestandteile trennt, das zerlegen wir auch in unserem Urteil. Wir Unterscheiden die Gegenstände von ihren Eigenschaften und diese wieder als ein relativ Dauerndes von den wechselnden Ereignissen.« »Indem die Gegenstände sich verändern und indem verschiedene Gegenstände, die Teile einer Wahrnehmung[601] ausmachen, in Beziehung zueinander treten, findet dieser Vorgang sein Abbild in jener Gliederung der Vorstellungen, die das Urteil ausführt.« »Die ursprüngliche Form des Urteilens ist darum zweifellos die, daß ein wirklicher Gegenstandsbegriff, dem zuweilen noch eine bestimmte Eigenschaft als Attribut zugeschrieben wird, als Subject auftritt, und daß das Prädicat ein Geschehen oder einen vorübergehenden Zustand schildert.« Das entwickelte Urteil ist »die Zerlegung eines Gedankens in seine begrifflichen Bestandteile. Die Grundlage, von welcher diese Begriffsbestimmung ausgeht, besteht in der aus dem Princip der Zweigliederung abgeleiteten Voraussetzung, daß der Inhalt des Urteils, wenn auch in unbestimmter Form, als Ganzes gegeben ist, ehe er in seine Teile sich trennt. In diesem Sinne kann man alles Urteilen eine analytische Function nennen. Das Urteil ist Darstellung des Gedankens, und zum Zweck dieser Darstellung zerlegt es den Gedanken in seine Elemente, die Begriffe. Nicht aus Begriffen setzt demnach das Urteil Gedanken zusammen, sondern Gedanken löst es in Begriffe auf« (Ess. 10, S. 282 f.. Vorles.2, S. 341 f.. Grdz. d. physiol. Psychol. II4, 478. Völkerpsychol. I, 1. Log. I2, S. 155 ff.). Einzuteilen sind die Urteile: 1) nach der Beschaffenheit des Subjectsbegriffs: a. unbestimmtes, b. Einzel-, c. Mehrheitsurteil. 2) nach der Beschaffenheit des Prädicatsbegriffs: a. erzählendes, b. beschreibendes, c. erklärendes Urteil. 3) nach dem Verhältnisse zwischen Subject und Prädicat (Relation): a. Identitäts-, b. Subsumtions-, c. Coordinations-, d. Abhängigkeits-Urteil, e. negativ prädicierendes, f. negatives entgegensetzendes Urteil (ib.). Nach E. v. HARTMANN ist das Urteil eine besondere Art des trennenden und verbindenden Denkens, ursprünglich ein »Ur-Teilen des gegebenen Bewußtseinsinhalts und ein Zuerteilen von prädicativischen Bestimmungen« (Kategorienlehre S. 236). Begriff und Urteil sind verschiedene Seiten desselben Vorgangs (l. c. S. 237).
In das Bewußtsein objectiver Gültigkeit des Vorgestellten wird das Wesen des Urteils mehrfach gesetzt. CZOLBE erklärt: »Während das Bewußtwerden des Gleichen im Ähnlichen den Begriff bildete, ist das Urteil... ein Bewußtwerden jenes in ein Subject und Prädicat trennbaren Zusammenhanges und nach Trennung des Subjectiven vom Objectiven die Überzeugung des objectiven Stattfindens oder Nichtstattfindens jener Relation« (Gr. u. Urspr. d. menschl. Erk. S. 232. vgl. S. 221). Nach ÜBERWEG ist das Urteil »das Bewußtsein über die objective Gültigkeit einer subjectiven Verbindung von Vorstellungen, welche verschiedene, aber zueinander gehörige Formen hat, d.h. das Bewußtsein, ob zwischen den entsprechenden objectiven Elementen die analoge Verbindung bestehe« (Log.4, § 67). – Nach J. BERGMANN ist das Urteil »die Entscheidung über die Geltung einer Vorstellung« (Sein u. Erk. S. 3). Es ist ein »interessiertes Verhalten«, ein Billigen und Mißbilligen der Vorstellung (l. c. S. 4). Urteilen ist »ein Vorstellen, welches Beziehung zu Gegenständen hat und auf dieselben die Eigenschaft der Gültigkeit oder der Ungültigkeit bezieht« (l. c. S. 18). Das ist der Sinn des Wortes »Urteil«, daß es »ein bejahender oder verneinender Gedanken ist« (Vorles. üb. Met. S. 115). Das Verneinen ist ein Verwerfen, Zurücknehmen der Setzung (l. c. S. 116). Das Bejahen ist »ein kritisches Verhalten gegen eine Setzung, ein Entscheiden über die Geltung eines solchen« (l. c. S. 117 ff.). Nach G. HEYMANS ist das Urteil »eine Denkerscheinung, in welcher irgend eine Vorstellung oder Vorstellungsverbindung als wahr gesetzt wird« (Ges. u. Elem. d. wissensch. Denk. S. 37 f.). Die Behauptung der Wahrheit ist die »Urteilsfunction« (l. c. S. 45). Subject des Urteils ist ein Stück der Wirklichkeit[602] (l. c. S. 47). – Nach WINDELBAND wird im Urteil »die Zusammengehörigkeit zweier Vorstellungsinhalte«, in der Beurteilung (s. d.) »ein Verhältnis des beurteilenden Bewußtseins zu dein vorgestellten Gegenstande« ausgesprochen und zugleich ein Gefühl der Billigung oder Mißbilligung ausgedrückt (Prälud. S. 29). Alle Urteile unterliegen sofort einer Beurteilung betreffs der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Vorstellungsverbindung. nur das problematische Urteil ist rein theoretisch (l. c. S. 31). »Jede sog. affirmative Behauptung A ist B involviert also die Meinung: das Urteil, welches die Vorstellungen A und B in der ausgesprochenen Weise verbindet, soll als wahr gelten« (ib.). »Jede Beurteilung ist die Reaction eines wollenden und fühlenden Individuums gegen einen bestimmten Vorstellungsinhalt« (l. c. S. 34). Das Urteil bildet aber keine »eigene Klasse von psychischen Phänomenen, sondern sie gehören mit dem Begehren und Wollen zur praktischen Seite des Seelenlebens« (gegen die »idiogenetische Theorie« [s. unten]. Beiträge zur Lehre vom negat. Urteil, Straßburg. Abhandl. zur Philos. S. 169 ff.). Ähnlich lehrt H. RICKERT (Gegenst. d. Erk. S. 53). »Erkennen ist Bejahen oder Verneinen« (l. c. S. 56). »Fs steckt auch im Urteile, und zwar als das Wesentliche, ein praktisches Verhalten, das in der Bejahung etwas billigt oder anerkennt« (l. c. S. 57). – Nach LIPPS ist das Urteil »das Bewußtsein der objectiven Notwendigkeit eines Zusammen oder einer Ordnung (Zuordnung, Beziehung) von Gegenständen des Bewußtseins« (Gr. d. Log. S. 17). Das »Satzurteil« ist der (inadäquate) Bewußtseinsrepräsentant des »Sinnurteils« (l. c. S. 28). Das negative Urteil ist »Bewußtsein der objectiven Unmöglichkeit einer Ordnung« (l. c. S. 30). Jedes vollständige materiale Urteil schließt Existentialurteile ein, ist ein »Urteilsgefüge« (l. c. S. 52). Das Urteil ist »die Übermacht einer Vorstellung oder Vorstellungsverbindung über die dabei in Betracht kommenden Gegenvorstellungen, die lediglich an den Objecten oder Inhalten der Vorstellung als solchen haftet, unabhängig von jedem subjectiven Interesse an diesen Inhalten« (Zur Psychol. d. Suggest. S. 10). E. EBERHARD bestimmt das Urteil als die mit dem Bewußtsein der objectiven Notwendigkeit verbundene Aufeinanderbeziehung zweier durch die Aufmerksamkeit gesonderter Vorstellungen (Beitr. zur Lehre vom Urt. 1893). Nach J. v. Kries wird im Urteil eine Anzahl von Begriffen (oder Allgemeinvorstellungen) zusammengedacht mit einem Geltungsbewußtsein. Es gibt (logisch) Realurteile und Beziehungsurteile (Zur Psychol. d. Urteile, Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos. Bd. 23, 1899, S. 1 ff.. vgl. Bd. 16).
Die »idiogenetische« Urteilstheorie (Ausdruck von F. HILLEBRAND, gegenüber der »allogenetischen« Theorie, Die neuen Theor. d. kategor. Schlüsse S. 27) betrachtet das Urteil als eine besondere, einfache Bewußtseinstatsache, die wesentlich in einem Acte des Glaubens (s. d.), des Anerkennens und Verwerfens besteht. Ansätze dazu schon bei WILH. VON OCCAM, DESCARTES, HUME u. a. (s. o.). J. ST. MILL bestimmt das Urteil als »an order of our sensations or ideas, supposed to be believed«, als »form of speech which expresses a belief that a coexistence or sequence of sensations or ideas did, does, or, under certain conditions, would take place« (Anwerk. zur Ausgabe von James Mills Analys. of the phenom. 1878, p. 161 f., 393 f.. vgl. Log. I, 5, § 1), »Belief is an essential element in a judgment« (Examin. ch. 18, p. 341 ff.). In jedem Urteil ist der Glaube ausgedrückt, »daß das Prädicat ein Name desselben Dinges ist, wovon das Subject ein Name ist« (Log. I, 54, 108). Ähnlich lehrt A. BAIN (Log. I, 80). Nach STOUT ist das Urteil »affirmation and denial« (Psychol. I, 97 ff.).[603] Das ist die Ansicht von F. BRENTANO. Nach ihm ist das, Urteil ein elementarer Act des (als wahr) Anerkennens (s. d.) oder (als falsch) Verwerfens einer Vorstellung (A ist, A ist nicht). Es ist für das Urteil nicht wesentlich, aus subject und Prädicat zu bestehen. Urteil und Vorstellung sind fundamental verschieden. Erstere enthält kein Existenzbewußtsein. Beim Urteil kommt zum Vorstellen eine »zweite intentionale (s. d.) Beziehung zum vorgestellten Gegenstande hinzu, die des Anerkennens oder Verwerfens« (Psychol I, C. 6 f., S. 276 ff.. Vom Urspr. sittl. Erk. S. 15). So auch A. MARTY, F. HILLEBRAND (Die neuen Theor. S. 25 ff.), TWARDOWSKY (Inh. u. Gegenst. d. Vorstell. S. 5 ff.), A. HÖFLER (Grundlehr. d. Log. S. 6P f.). Zusammengesetzte oder »Doppelurteile« nennen die Brentanisten solche Urteile, welche einem Gegenstand etwas zu- oder absprechen (HILLEBRAND, Die neuen Theor. S. 95 ff.. vgl. BRENTANO, Vom Urspr. sittl. Erk. S. 57). – A. MEINONG schreibt dem Urteil eine »synthetische Function« neben der »thetischen« des Seinsurteils zu (Üb. Annahm. S. 145). Jedem Urteil kommt zu Überzeugtheit, Glaube. Affirmation und Negation kann aber auch ohne Überzeugung stattfinde. Das gibt die »Annahmen«, ein Zwischengebiet zwischen Vorstellung und Urteil (Üb. Annahm. S. 2 ff.). »Annahme ist Urteil ohne Überzeugung.« »Urteil ist Annahme unter Hinzutritt der Überzeugung« (l. c. S. 257 ff.). – Der elementarste, primärste Act des Bewußtseins ist das Urteil (»die glaubende Affirmation des Vorgestellten«) nach A. SPIR (Denk. u. Wirkl. II, 197 ff.).
Nach VOLKELT setzt jedes Urteil eine Vielheit erkennender Subjecte stillschweigend voraus (Erfahr. u. Denk. S. 144). Das Urteil ist ein »einfacher Verknüpfungsact« (l. c. S. 297 ff.), ein »Determinieren« (l. c. S. 300). Es bezieht sich auf das Transsubjective (s. d.) selbst (l. c. S. 157 f.), ist »eine subjective Weise, des Transsubjectiven habhaft zu werden« (l. c. S. 302), will »einen objectiven Erkenntnisinhalt aussprechen« (l. c. S. 303). »Die rein subjectiven Sätze sind nicht Urteile im vollen Sinne weil ihnen der direct gemeinte, transsubjective Gegenstand fehlt und daher, um sie auszusprechen, die zu der reinen Erfahrung hinzukommende eigentümliche Leistung des Denkens nicht nötig ist. dagegen werden sie in der Regel als allgemeingültig ausgesprochen und sind so Urteile wenigstens nach der formellen Seite hin« (l. c. S. 156). Nach G. THIELE enthält das Urteil ein »Meinen« (s. d.) als Ausdruck des »Nach-außen-sich-beziehens« der Kategorien, sowie das Moment des »Behauptens, Anerkennens eines von ihm unabhängig Bestehenden« (Philos. d. Selbstbewußts. S. 185 f.). Ähnlich lehrt schon UPHUES(S. Object), nach welchem das Urteil ein Dafürhalten ist, daß, eine Übereinstimmung zwischen einem Gegenstand und einer Vorstellung besteht (Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos. 21. Bd., S. 460. s. Wahrheit). – Hier ist auch noch einmal die Lehre von BRADLEY anzuführen: »Judgment proper is the act which refers an ideal content (recognized as such) to a reality beyond the act« (Log. I, 1, § 10). »The ideal content is the logical idea« (ib.). Es ist »a wandering adjective«. »In the act of assertion we transfer this adjectiv to, and unite it with a real substantive. And we perceive at the same time, that the relation thus set up is neither made by the act, nor merely holds within it or by right of it, but is real both independent of and beyond it« (l. c. p. 11). »The actual judgment asserts that S – P is forced on our mind by a reality x. And this reality... is the subject of the judgment« (l. c. I, 2, §1). – Nach H. COHEN ist die Grundform des Seins, d. i. die Grundform des Denkens nicht die Grundform des Begriffs, sondern die des Urteils (Log. S. 43).[604] Es hat die Bedeutung, den Gegenstand des Erkennens als solchen zu erzeugen (l. c. 13. 59). Die Arten der Urteile müssen aus den Arten und Richtungen der reinen Erkenntnisse abgeleitet werden (l. c. S. 61). Zu unterscheiden sind: 1) Urteile der Denkgesetze, 2) Urteile der Mathematik, 3) Urteile der mathematischen Naturwissenschaft, 4) Urteile der Methodik (l. c. S. 63 ff.. vgl. Kategorien). – Nach M. PALÁGYI heißt eine soeben stattfindende Tatsache constatieren so viel wie »in einem Vergänglichen ein Unvergängliches erleben« (Log. auf d. Scheidewege S. 163). Jedes wahre Urteil ist »ein Ewigkeitserlebnis«. »Man kann dies bildlich auch so ausdrücken, daß durch das wahre Urteil die Tatsache gewissermaßen herausgehoben ist aus dem Zeitstrome der Vergänglichkeit in das überzeitliche Reich der ewigen Wahrheit« (l. c. S. 164). Die einzelnen Urteilsacte sind nichts als »vitale Gehirnarbeit, die ich verrichten muß, um die Wahrheit wiederholt denken zu können, die den gemeinsamen Sinn oder Inhalt aller dieser gleichlautenden Urteile bildet« (l. c. S. 167). Die Tatsache des Doppelerlebnisses (s. Impression) erklärt die Dualität im Urteil. »Im Urteil nämlich erhalten sowohl der Eindruck, als auch die Erinnerung, also das ganze Doppelerlebnis, auf welches wir uns stützen, einen begrifflichen Charakter: sie werden eben zu einem begriffenen oder begrifflichen Doppelerlebnis. und zwar entsprechen dem Eindruck und der Erinnerung als vergänglichen Erlebnissen im Urteile das Subject und das Prädicat als Begriffserlebnisse« (1. G. S. 191 f.). Der Übergang aus dem Empfinden ins Urteilen kann »durch keinerlei neu hinzukommende Empfindungen oder Gefühle gekennzeichnet sein« (l. c. S. 194). Dem wahren Tatsachenurteil »kommt Allgemeingültigkeit zu. d.h. es ist so gefällt, als ob alle Menschen und alle urteilenden Wesen überhaupt daran teilhaben könnten« (l. c. S. 200). Logisch ist jedes Urteil ein »Doppelurteil«, ein »Sachurteil« und ein »Ichurteil« (Urteil über das eigene Urteilen). »Ohne Sachurteil kein Ichurteil und umgekehrt ohne Ichurteil kein Sachurteil« (»Princip der Urteilspaare« S. 231 f.). Urteil und Begriff können ineinander übergehen (l. c. S. 233).
Die Gliederung der Erlebnisse in Substanzen mit Eigenschaften durch das Urteil betont LOTZE. Im Urteil »tritt ein bleibendes oder bedingendes Glied, das Ganze eines Bewußtseinsinhalts, als Subject den veränderlichen oder bedingten Gliedern oder der Summe dieser Teile als Prädicaten gegenüber« (Log.2, S. 56. jedes Urteil spricht ein »Verhältnis zwischen dem Inhalt zweier Vorstellungen« aus: l. c. S. 57). »Indem wir vom Baume sagen, er sei grün, fassen wir ihn unter der Form eines selbständigen Dinges, an dem die Farbe in jener Weise veränderlich und abhängig hafte, in welcher überhaupt Eigenschaften ihren Trägern zukommen« (Mikrok. I2, 263). Wir deuten in diesem Urteil »auf den Rechtsgrund hin, nach welchem die beiden Vorstellungen Baum und grün nicht bloß zusammen sind, sondern gerade so, wie sie zusammen sind, nämlich als verknüpfte, trennbare zusammengehören« (Grdz. d. Log. § 20). »Das Wesentliche am Urteil ist nun eben dieser Nebengedanke, den das Denken hat, wenn es Subject und Prädicat in einer bestimmten Form verknüpft. So viel wesentlich verschiedene Gesichtspunkte, Rechtsgründe oder Muster es gibt, auf welche das Denken rechtfertigend die Verbindung von Subject und Prädicat zurückfahrt, d.h. soviel wesentlich verschiedene Bedeutungen der Copula es gibt, soviel gibt es logisch wesentlich verschiedene Urteilsformen« (l. c. § 21). GLOGAU erklärt: »Der Satz sieht das Subject als tätiges Wesen an, das Prädicat als eine von ihm (in willkürlicher Selbstbestimmung) vollzogene Handlung« (Abr. d. philos.[605] Grundwiss. I, 343). Das logische Denken aber fragt nur nach einer festen Beziehung, die es lediglich nach der äußeren Erscheinungsweise ins Auge faßt (l. c. S. 343). Das logische Urteil erhebt den Anspruch, »daß seine Aussage ein für allemal und unbedingt Geltung habe« (ib.). Das Urteil denkt die Erscheinungen als Wirkungen von Dingen (l. c. S. 345). In der Frage liegt der Ursprung des logischen Urteils (ib.). Die Frage ist ein unvollständiges Urteil, der Keim zu einem solchen (1. G S. 359). Daß das Urteil keine Association, sondern ein abschließender Act sei, betont W. JERUSALEM (Die Urteilsfunct. E.. 80). Die Urteilsfunction besteht in einem Gliedern, Formen, Objectivieren von Erlebnissen. »Durch das Urteil wird der ganze Vorstellungscomplex, der unzergliederte Vorgang dadurch geformt und gegliedert, daß der Baum als ein kraftbegabtes, einheitliches Wesen hingestellt wird, dessen gegenwärtig sich vollziehende Kraftäußerung eben das Blühen ist. Die Function des Urteilens ist somit nicht sowohl ein Trennen oder Verbinden, es besteht vielmehr in der Gliederung und Formung vorgestellter Inhalte« (l. c. S. 82). Der Vorstellungsinhalt wird im Urteil »als etwas Selbständiges, von mir unabhängig Existierendes hingestellt« (1. G. S. 82 f.). Durch das Urteil werden die Gegenstände zu »Kraftcentra, die nach Analogie unserer eigenen Willenshandlungen Wirkungen ausüben« (1. G. S. 83). »Während wir beim Vorstellen – mehr oder minder passiv – von der Umgebung afficiert werden, vollziehen wir im Urteile eine Gliederung und Formung der vorgestellten Vorgänge, indem wir das gegebene Object als Kraftcentrum fassen, das jetzt in bestimmter Weise tätig ist. Mit dieser Formung vollzieht sich gleichzeitig die Objectivierung des Vorgangs, indem das Subject als selbständiges, von uns unabhängiges Wesen erscheint, welches seine Tätigkeit entfaltet, mögen wir es wissen oder nicht. Das Resultat ist ein modificiertes Vorstellen und nicht etwa eine eigene Klasse psychischer Phänomene« (l. c. S. 84 f.). Psychologisch ist das Urteil zugleich ein Willensact, mit Gefühlen als Elementen (l. c. S. 86 f.). es wird durch ein Interesse ausgelöst (l. c. S. 89 f.). Es ist eine Art der Apperception (s. d.). Es wird durch »Verwertung der eigenen Willensimpulse« (s. Introjection) erst geschaffen (1. G. S. 94 f.). Die Urteile sind »Zeichen, aber nicht Bilder des wirklichen Geschehens. daß sie aber wirklich Zeichen sind und auch eine objective Componente enthalten, das wird... durch das Eintreffen der Voraussagen bestätigt« (l. c. S. 188. vgl. Lehrb. d. Psychol.3, S 112 ff.. Einl. in d. Philos.2, S. 86 ff.). Die »Urteilsfunction« ist »die sprachlich formulierte fundamentale Apperception« (Einl. in d. Philos.2, S. 86). Das Urteil ist ein Act der Spontaneität, »durch den der aufgenommene Eindruck eine Deutung erfährt« (1. G. S. 89). Aus der Urteilsfunction entwickeln sich allmählich unsere Erkenntnisformen und Denkmittel (l. c. S. 98). Zu unterscheiden sind: Urteile der Anschauung (Wahrnehmungs-, Erinnerungs- Erwartungsurteile) und Begriffsurteile (Lehrb. d. Psychol.3, S. 113 ff.). Seine Urteilstheorie bezeichnet Jerusalem als »Introjectionstheorie« (Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos. 18. Bd., S. 170).
Als Verdeutlichungsact faßt das Urteil JODL auf. Es ist ein »Act der psychischen Tätigkeit, wodurch eine im Bewußtsein gegenwärtige Wahrnehmung oder Vorstellung als etwas Bestimmtes bezeichnet, eine andere Vorstellung als mit ihr verknüpft oder in ihr enthalten ins Bewußtsein gehoben, bemerkt und so eines durch das andere verdeutlicht und erklärt wird« (Lehrb. d. Psycholog. S. 613). Nach E. MACH ist das Urteil »eine Ergänzung einer sinnlichen Vorstellung zur vollständigeren Darstellung einer sinnlichen Tatsache« (Anal. d. Empf. S. 212). Nach F. KRAUSE[606] heißt Urteilen »eine Vorstellung oder einen Begriff zu dem in der Seele enthaltenen entsprechenden Musterbegriffe in Beziehung setzen und das Ergebnis dieser Inbeziehungsetzung zu einem bestimmten Ausdruck bringen« (Das Leb. d. menschl. Seele I, 192). Das Urteil ist »das Zeugnis über die vollzogene oder zu vollziehen nicht mögliche Apperception« (l. c. S. 190 ff.). H. CORNELIUS nennt die Inhalte, auf welche das Urteil hinweist, »angezeigte Inhalte« (Einl. in d. Philos. S. 279 ff.). »Überall enthält das vorgelegte Urteil für denjenigen, der die Bedeutung der Worte versteht, eine Angabe über die Beschaffenheit gewisser Inhalte, die unter bestimmten... Bedingungen vorzufinden sind« (l. c. S. 282). Nach K. MARBE sind Urteile Bewußtseinsvorgänge, auf welche die Prädicate richtig oder falsch Anwendung finden (Experim-psychol. Untersuch. üb d. Urteil, 1901). – Vgl. CHR. KRAUSE, Vorles. S. 287, sowie die unter »Logik« und »Psychologie« aufgezählten allgemeinen Schriften, sofern sie hier nicht genannt sind. – Vgl. Begriff, Copula, Subject, Satz, Apperception, Kategorien, Exponibel, Conversion, Copulativ, Conjunctiv, Divisiv, Disjunctiv, Universal, Particulär, Negativ, Bejahend, Remotiv, Limitativ, Kategorisch, Hypothetisch, Apodiktisch, Conträr, Subconträr, Contradictorisch, Äquipollent, Identisch, Subsumtion, Schluß, Wahrheit, Wahrnehmung, Mathematik, Definition, Erkenntnis, Wert, Erklärung, Subjectlose Sätze, Urteilskraft, Urteilstheorien (logische).
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