[546] Annāten (lat. annatae, »Jahrgelder«), im weitesten Sinn eine Abgabe, die bei Gelegenheit der Verleihung eines kirchlichen Amtes (beneficium) an den Papst zu entrichten ist. Schon frühzeitig mußten im Orient die Geweihten an die ordinierenden Patriarchen, Erzbischöfe oder Bischöfe und deren Kanzleien bestimmte Gebühren für die Spendung der Weihen entrichten. Ebenso mußten die zu Rom geweihten Bischöfe und Äbte an die päpstliche Kurie solche Gebühren unter den Namen oblationes und benedictiones bezahlen. Seitdem nun um die Mitte des 13. Jahrh. das Recht, die Bischöfe zu bestätigen und zu weihen, ein päpstliches Reservatrecht geworden war, findet man eine von allen Bischöfen zu entrichtende Abgabe unter den Namen servitia Camerae Papae, servitia communia oder A., weil sie meist in der Höhe des Jahreseinkommens eines jeden Bistums zu zahlen war. Daneben bestand eine zweite Abgabe, die aus der Übertragung der feudalen Lehnsverhältnisse auf die Hierarchie hervorgegangen war. Wie nämlich nach dem Tode des Lehnsmannes das verfallene Lehen mit seinen Einkünften bis zu anderweitiger Vergebung an den Lehnsherrn zurückfiel, so nahmen auch die Bischöfe die Einkünfte der von ihnen abhängigen Benefizien während der regelmäßigen einjährigen Vakanz für sich in Anspruch unter den Namen fructus medii temporis, jus deportuum, annalia, annatae. Dasselbe Recht machten nun seit dem 14. Jahrh. auch die Päpste geltend, zuerst ausnahmsweise, dann allgemein und definitiv hinsichtlich der Bistümer und aller Benefizien, die sie sich vorbehalten hatten (A. im engern Sinne). Gegen die argen Mißbräuche, die aus dem päpstlichen Reservatwesen und den damit verknüpften Abgaben entstanden waren, reagierten die Nationalkirchen auf dem Konstanzer Konzil, und so wurden durch das Konstanzer Konkordat mit Deutschland (1418) die Verhältnisse dahin geregelt, daß die Annaten nur von solchen reservierten Pfründen bezahlt werden sollten, deren Einkommen 24 Goldgulden überstieg. Da nun die deutschen niedern Pfründen in den römischen Taxrollen niedriger als 24 Goldgulden angesetzt waren, so fielen damit die A. für sie weg. Dagegen sollten die Servitien von allen deutschen Bistümern und Abteien, deren Vorsteher ihre Benediktion vom Papst erhielten, im Betrag eines Jahreseinkommens bezahlt werden, jedoch in halbjährigen Raten. Daher hieß man die Servitien fortan allein A. Das Baseler Konzil erklärte dann auch die Servitien (A.) für abgeschafft, allein das Wiener Konkordat 1448 stellte die Konstanzer Vereinbarung wieder her. Rom forderte sie aber in Einer Summe und erhöhte auch fortwährend die Taxen. Die auf dem Emser Kongreß (1786) von den deutschen Erzbischöfen erklärte Abschaffung der A. hatte keinen andern Erfolg als den, daß durch die Konkordate und Zirkumskriptionsbullen unsers Jahrhunderts allenthalben ein gemindertes Pauschquantum festgesetzt wurde, so daß die A. (abgesehen von den daneben zu entrichtenden Kanzleisporteln) z. B. für München-Freising 1000, für Bamberg 800, für Regensburg, Augsburg, Würzburg je 600, für Passau, Eichstätt und Speyer je 500, für Breslau 11662/3, für Köln und Gnesen-Posen je 1000 Goldgulden (à 9 Lire in Gold) betragen. Vgl. Woker, Das kirchliche Finanzwesen der Päpste, S. 20 ff. (Nördling. 1878); Professione, Contributo agli studi sulle decime ecclesiastiche e delle crociate (Turin 1894).