Fortbildungsschulen

[791] Fortbildungsschulen, Die F. nach ihrem heutigen Begriff haben die allgemeine Volksschule, deren Unterricht sie ergänzen sollen, zur Voraussetzung. Sie konnten daher in diesem Sinn erst entstehen, seit die Volksschule zu weiterer Verbreitung gelangt ist, d. h. seit[791] dem 18. Jahrh. Doch ging ihnen bereits voraus eine Art religiöser F. in den kirchlichen Katechesen der Sonntagnachmittage, die, von den Reformatoren gefordert und in manchen katholischen Diözesen als Christenlehre eingeführt, auch von der schulentwachsenen Jugend besucht werden mußten. Sie wurden um 1700 im protestantischen Deutschland besonders durch Speners (s.d.) Einfluß neu belebt. An sie begann man allmählich auch sogen. Sonntags- oder Wiederholungsunterricht allgemeiner Art anzuschließen, so in Württemberg 1695 (1739), Baden 1756, Preußen 1763, Österreich seit Joseph II., Bayern 1771 (1803), Nassau 1817. Auch außerhalb Deutschlands verfiel man, wenngleich zumeist privatim, auf diesen naheliegenden Weg, woraus die besonders in England, Nordamerika etc. verbreiteten, vorwiegend religiösen Sonntagsschulen (s.d.) hervorgingen. – Die eigentlichen F. haben sich im 19. Jahrh. in der doppelten Gestalt der gewerblichen (städtischen) und der allgemeinen (ländlichen) Fortbildungsschule weiter entwickelt. Der gewerblichen F. nahmen sich nach den Befreiungskriegen einzelne deutsche Regierungen, zuerst 1816 die kurhessische, von Amts wegen an; besonders aber waren für diese einzelne Magistrate und Gewerbevereine in größern Städten tätig, wie in Glasgow seit 1821, in Nürnberg 1823, Lüttich 1825, Gent 1826. Großbritannien, Belgien, Frankreich, in Deutschland besonders Hannover, Schleswig-Holstein und Nassau pflegten diese gemeinnützigen Anstalten mit Vorliebe, in denen neben den weltkundlichen Fächern namentlich Schreiben, Rechnen und Zeichnen betrieben wurde. Nach § 106 und 142 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Mai 1869 (1871 auf das gesamte Reich übergegangen, jetzt § 120 der Gewerbeordnung vom 26. Juni 1900) dürfen die Gemeinden für die F. den Schulzwang für Gesellen, Lehrlinge und Gehilfen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Strafe gegen die widerstrebenden Meister und Lehrlinge einführen. Die staatliche Unterstützung wird meistens davon abhängig gemacht, daß die Gemeinden dieses Recht benutzen, was denn auch bereits in der Mehrzahl der größern und in vielen mittlern Städten geschieht. In den gewerblichen F. bildet das Zeichnen den Hauptgegenstand des Unterrichts. Während die gewerbliche Fortbildungsschule meist als Gemeinde- oder Vereinssache auftritt, hat eine Reihe von Staaten die allgemeine Fortbildungsschule mit Begrenzung der Besuchspflicht für alle, die, aus der Volksschule entlassen, nicht anderweit entsprechenden Unterricht genießen, auf 2–3 Jahre geradezu gesetzlich eingeführt; so namentlich nach dem ältern Vorbild Württembergs und Badens fast alle deutschen Mittel- und Kleinstaaten: Königreich Sachsen (1873), Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg (1874), Sachsen-Meiningen (1875) etc. Der Besuch einer gewerblichen Fortbildungsschule entbindet überall von dem der allgemeinen. Die eigentümliche Form der landwirtschaftlichen F., die sich vorzüglich in Württemberg (seit 1856) und Nassau verbreitet hatten, hat gegen über der allgemeinen ländlichen Fortbildungsschule in weitern Kreisen nicht aufkommen können. In Preußen ist erst seit 1866 und besonders seit dem Eingreifen des Kultusministers Falk (1876) für die F. der Staat allmählich wirksamer eingetreten. Den Bemühungen der Behörden kommen auch in Deutschland vielfach gemeinnützige Vereine fördernd entgegen, unter denen neben den Gewerbevereinen und landwirtschaftlichen Vereinen vor allen der deutsche Verein für Fortbildungsschulwesen, der Verein für Sozialpolitik und die deutsche Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung zu nennen sind. In ihren höhern Entwickelungsformen grenzen die F. an die gewerblichen Fachschulen (s.d.), so in den größern Städten, in denen durchgehend mindestens die obere Stufe der Fortbildungsschule nach einzelnen Gewerken oder Gewerkgruppen geteilt ist. Der Bestand der F. in Deutschland ist nach Paches »Handbuch des deutschen Fortbildungsschulwesens« (Bd. 6) für 1902:

Tabelle

Als genau zutreffend kann die Tabelle jedoch schon darum nicht angesehen werden, weil die schwer zu erlangenden Daten sich keineswegs alle genau auf denselben Termin beziehen. Für die Einwohnerzahl ist der Gleichmäßigkeit wegen noch durchweg die Zählung von 1895 zugrunde gelegt.

Vgl. Patuschka, Praxis der Fortbildungsschule (Wittenb. 1889); Pache, Handbuch des deutschen Fortbildungsschulwesens (das. 1896–1902, 6 Bde.); Mehner, Fortbildungsschulkunde (Dresd. 1903); Simon, Das gewerbliche Fortbildungs- und Fachschulwesen in Deutschland, ein Überblick (Berl. 1903); Gillert, Organisation einiger F. deutscher Großstädte (das. 1903); Germer, Die Fortbildungs- und Fachschulen in den größern Orten Deutschlands (Leipz. 1904); Lautz, Fortbildungs- und Fachschulen für Mädchen (Wiesb. 1902); Henschke, Zur Einführung in die Theorie und die Praxis der Mädchen-F. (Leipz. 1902); »Deutsche Schulgesetzsammlung« (jetzt hrsg. von Krämer, Berl., seit 1872); »Das gewerbliche Fortbildungswesen, sieben Gutachten« (»Schristen des Vereins für Sozialpolitik«, Bd. 15, Leipz. 1878); Schneider und v. Bremen, Das Volksschulwesen im preußischen Staat (besonders Bd. 3, S. 148ff., Berl. 1887); »Denkschriften über die Entwickelung der gewerblichen Fachschulen und der F. in Preußen« (das. 1879,1891,1896,1902); Göck, Die gewerblichen F. in Deutschland, Belgien und der Schweiz (Wien 1882); Brüggemann und Groppler, Volks- und Fortbildungsschulwesen in Frankreich (Berl. 1901); Zeitschrift: »Die F.« (hrsg. von Pache, Wittenb., seit 1887).[792]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 791-793.
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