[696] Regalĭen (lat. Jura regalia), königliche Rechte. Im Mittelalter bezeichnete der Ausdruck die Rechte, die den Reichsfürsten infolge königlicher Verleihung zustanden; im 16. und 17. Jahrh. die Befugnisse der Landeshoheit. Seit dem 17. und besonders im 18. Jahrh. kam die Unterscheidung zwischen Majestäts- oder Hoheitsrecht (höhere R., regalia essentialia s. majora) und zufällige, niedere, nutzbare R. (regalia accidentalia s. minora) auf; erstere sind die unzertrennbar mit der Staatsgewalt verbundenen Hoheitsrechte, wie Justiz-, Polizei-, Finanz-, Gebietshoheit etc., für welche die Bezeichnung Regal aber nicht mehr üblich ist. Der von Anfang an verschwommene Begriff der R. läßt sich nur geschichtlich fassen und ist für das Staatsrecht der Neuzeit völlig entbehrlich. Als nutzbare R. wurden bezeichnet gewisse Rechte des Staates auf ausschließlichen Eigentumserwerb durch Okkupation (Berg-, Jagd-, Fischereiregal, die übrigens in den meisten Ländern nicht mehr bestehen), auf ausschließlichen Betrieb von Gewerben und Anstalten, auf Verkauf von Gegenständen (Handelsregalien) etc. Die Regalität kann darin begründet sein, daß, wie bei Post und Münze, durch sie die Interessen der Gesamtheit am vollständigsten gewahrt werden, während Privatbetrieb und freie Konkurrenz mit denselben in Widerspruch treten würden. Die Einnahme kann hierbei vollständig Nebenzweck sein. Dieselbe kann jedoch auch als Hauptzweck in den Vordergrund treten. Alsdann entsteht durch die Regalisierung ein sogen. Finanzmonopol (Finanzregal), das dann, wie das Tabak-, Salz-, Branntweinmonopol etc., als eine besondere Erhebungsform von Aufwandsteuern zu betrachten ist, bei der die Erhebung vereinfacht, die Kontrolle erleichtert ist und der Steuerfuß mit Berücksichtigung der verschiedenen Qualitäten und Werte (höherer Preis der bessern Sorten gegenüber dem der geringern) ausgeworfen werden kann. Die Regelung der niedern oder nutzbaren R. ist durch Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Landesrecht vorbehalten. In Preußen besteht z. B. noch das Bernsteinregal, in Bayern das Salzregal und die Perlenfischerei, in Sachsen das Salzregal. Vgl. Artikel R. im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 6 (2. Aufl., Jena 1900) und in Stengels »Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts«,[696] Bd. 2 (Freiburg 1890). Das Kirchenrecht verstand unter R. die Gesamtheit aller den einzelnen Bistümern zugehörigen Gütermassen und weltlichen Rechte ohne Unterschied des Erwerbstitels. Regaliensperre, d. h. Einziehung der Nutzungen der Kirchengüter zugunsten des Königs, wurde verhängt, wenn der Bischof seinen dem König geleisteten Treueid brach.