[337] Allmenden (Allmendengüter), unbewegliche Güter (meist Wald u. Wiese), welche der Gemeinde gehören, an denen aber zugleich entweder alle od. auch nur einzelne bevorzugte Gemeindeglieder den Genuß haben. Die A. unterscheiden sich daher von dem Gemeindevermögen im eigentlichen Sinne (Kämmereigut), welches von der Gemeinde als juristischen Person besessen u. von ihr benutzt wird. Die Nutzungsrechte an den A. hängen fast überall mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen u. bilden in der Regel eine Quelle vieler Streitigkeiten. Bes. ist dies der Fall, wo für die Benutzung der A. eine besondere Klasse der Gemeindeberechtigten (die sogen. Altgemeinde, Realgemeinde) besteht. Der Ursprung der A-güter ist meist gewesen, daß dieselben im ungetheilten Eigenthum zu ideelen Theilen von den einzelnen Gemeindegliedern besessen wurden. Die Benutzung geschah dann entweder nach einer gewissen Reihe, od. nach bestimmten Loosen. Später, mit Vergrößerung der Gemeinden u. dem entschiedeneren Hervortreten der Gemeinde als juristische Person, sonderte sich diese Beziehung. Die A. wurden als Gemeindegüter betrachtet, dabei aber der Inhalt der alten Berechtigungen als selbständiges Privatrecht der Besitzer bestimmter Güter festgehalten, so daß neue Gemeindeglieder (Köter, Kossäten, Halbbauern, Hintersiedler etc.) daran nicht Theil nahmen. Die Rechte der Einzelnen von den A. sind daher als Privatrechte anzusehen, die durch keinen Gemeindebeschluß, wie andere Gemeindegüter beeinträchtigt werden dürfen; dies kann nur unter Einwilligung der Berechtigten selbst geschehen. Zuweilen bildete die Gesammtheit der Berechtigten eine besondere Gemeinde in der Gemeinde, eine eigene Genossenschaft. In neuerer Zeit hat man übrigens immer mehr anerkannt, daß solche A. dem Interesse der Landbauer nicht zuträglich sind, indem sie die volle wirthschaftliche Benutzung der oft sehr ausgedehnten Gemeindegüter vielfach hemmen. Die Gesetzgebung hat daher die Theilung der A., wenn auch unter möglichster Schonung der Berechtigten, erleichtert. Gesetze dieser Art sind für Lippe durch Gesetz vom 25. Juli 1802, für Baiern durch Verordnung vom 20. Dec. 1803 (revidirt 1. Juli 1834), für Preußen durch Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821, für Braunschweig vom 20. December 1834, für das Königreich Sachsen vom 17. März 1832, für Kurhessen vom 24. October 1834 etc. In der Regel entscheidet Stimmenmehrheit. Die Entschädigung der Berechtigten erfolgt nach dem bisherigen Nutzungswerth der Berechtigten. Zuweilen nehmen diese Auseinandersetzungen einen noch weiteren Umfang an, indem sie zugleich die Aufhebung der die einzelnen Grundstücke verbindenden Servituten, Reallasten etc., u. die möglichste Zusammenlegung getrennter, aber zu einem Hofe gehörender Parzellen in ein Ganzes, wodurch die Bewirthschaftung erleichtert wird, bezwecken. Für diesen Fall nennt man das Geschäft Separation. Die Behörde zur Leitung dieser Angelegenheiten ist entweder die gewöhnliche Vermittelungsbehörde, oder eine besonders niedergesetzte Commission.