[663] Arbeitslohn, die Entschädigung für geleistete Arbeit, insofern sie einen Aufwand an Zeitn. Kraft erfordert. Der Arbeiter empfängt seinen Lohn entweder nach der Zeit, wie lange er arbeitet (Tagelohn), od. nach den Stücken, wie viel er fertigt, od. er übernimmt eine gewisse Arbeit im Ganzen gegen einen gewissen Preis (s. Accord). Die Höhe des A-s bestimmt sich nach dem Gebrauchswerth der aus der Arbeit hervorgegangenen Producte, nach der Concurrenz der Arbeiter u. Arbeitgeber, u. in Folge dessen nach der Größe des Marktes u. der Nachfrage. Gegenüber dem Preise der übrigen Bedürfnisse treten Verschiedenheiten in der Höhe des A-s ein, je nachdem sich der Arbeiter mit einem größeren od. geringeren Aufwand erhalten kann. Der A. richtet sich also zunächst nach dem Preise der Nahrungsmittel, daher in größeren Städten ein höherer Lohnsatz bewilligt wird als auf dem Lande (z.B. in Paris ist er dreimal größer als in dem übrigen Frankreich). So ist der A. auch bei anstrengenden Arbeiten höher als bei leichteren, weil im ersten Falle der Arbeiter eine kräftigere Kost bedarf. Bei Steigerung der Getreidepreise kommt öfters der Fall vor, daß die Arbeiter Zuschuß erhalten, dies findet namentlich beim Bergbau Statt; der Arbeiter erhält dann entweder einen höheren Lohn an Geld, od. es sind Magazine angelegt, aus denen er sich sein Getreide für einen billigeren Preis kaufen darf. Zur Erzielung eines höheren A-s Seitens der Arbeiter ist es namentlich in England Sitte, daß die Arbeiter die Arbeit einstellen (Strike), bis entweder ihre, Forderungen erfüllt sind, od. sie sich von der Erfolglosigkeit dieses Schrittes überzeugt haben u. auch ohne Lohnerhöhung wieder zur Arbeit zurückkehren. Während dort solche Proceduren, verbunden mit großen Versammlungen der Arbeiter, ganz unbehelligt von den öffentlichen Autoritäten, geschehen, wird in Deutschland, wo dergleichen Versuche von Arbeitern gemacht werden, dagegen meist in der Weise eingeschritten, daß die fremden Arbeiter, die sich selbst arbeitslos gemacht haben, ausgewiesen, etwaige Versammlungen u. Vereine aber polizeilich aufgehoben werden. Was die Art der Auszahlung des A-s betrifft, so findet entweder volle Geldzahlung zu festgesetzten Terminen Statt; od. es wird nur ein Theil des Lohnes ausgezahlt, für den andern aber dem Arbeiter von dem Arbeitgeber gewisse Lebensbedürfnisse gewährt, namentlich in Fabriken; dahin gehört das theilweise Auszahlen in allerhand Waaren (das sogenannte Trucksystem), od. die Nöthigung, in, dem Arbeitgeber gehörigen Häusern gegen hohen Zins zu wohnen (Cottagesystem), od. gleichzeitige Errichtung von Speiseanstalten für die Arbeiter (z.B. die Egestorffsche). Bei landwirthschaftlichen Arbeiten besteht zuweilen der Lohn in einem bestimmten Antheil an dem erbauten Getreide; s. Antheilbau.