[228] Braugerechtigkeit (lat. Jus braxandi, Jus cerevisiarum), umfaßt das Mälzen, Brauen, Ausschroten u. Schenken des Bieres u. ist einer der 3 Hauptzweige der bürgerlichen Nahrung, u. da die B. gewöhnlich nur auf gewissen Häusern u. Gütern haftet, ist sie mehr als Real- denn als Personal-Gewerbszweig zu betrachten. Das Verbietungsrecht der Städte, daß Jemand innerhalb einer Meile ein Brau- od. Malzhaus anlegen darf, er habe denn solches Recht durch Verjährung od. auf eine andere rechtliche Weise erlangt, ist schon im Sachsenspiegel begründet. Mit ihr ist oft auch der Bierzwang u. das Verbietungsrecht gegen die Einfuhr fremden Bieres in die Stadt verbunden. In den meisten Städten ist durch besondere Brauordnung der Schutt u. Guß bei dem Brauen, die Reihenfolge der Brauberechtigten, die geschlossenen Brauzeiten, das Ausschenken etc. festgesetzt. Vielfach ist hierin in dem größten Theile von Deutschland durch die neueren Gesetze u. durch den Zollverein geändert worden.