[848] Denunciatĭon (v. lat. Denunciatio), 1) Anzeige, öffentliche Bekanntmachung, wie D. litis, s. Litis den.; D. matrimonii, das kirchliche Aufgebot von Brautleuten; 2) die Benachrichtigung des Gerichts ohne vorausgegangene Aufforderung über die Verübung eines Verbrechens, um darüber eine Untersuchung zu veranlassen; der Anzeigende ist Denunciant, Angeber, der Angeschuldigte ist Denunciat. Das Recht der D. hat Jeder, eine Verpflichtung dazu besteht, wenn nicht das besondere Amt zu einer solchen D. verpflichtet, nur bezüglich der schwersten Verbrechen, als welche die Gesetze den Hoch- u. Landesverrath, Mord, Raub, Münzfälschung, Brandstiftung u. dgl. hervorheben. Die Glaubwürdigkeit einer D. wird nach den versönlichen Verhältnissen u. den Gründen für die Wahrheit der Angabe beurtheilt; einer anonymen D. (D. anonyma, wenn die Anzeige, ohne daß sich der Anzeigende nennt, geschieht), wird in der Regel aller Werth abgesprochen; bittet der Denunciant um Verschweigung seines Namens, so wird dies, wenn es die eingeleitete Untersuchung gestattet, nicht versagt. Der Denunciant, dessen Anzeige sich auf unwahre Thatsachen gründet, muß die Untersuchungskosten tragen u. kann von dem Denunciaten wegen Privatgenugthuung in Anspruch genommen, auch bestraft werden, wenn er als Verläumder erscheint; vgl. Delator. 3) D. evangelĭca, das Angeben eines verstockten Sünders bei der Kirche, welche diesen dann durch geistliche Mittel zu bessern suchen sollte; sie wurde vom Papst Innocenz III., um durch Beimischung der Idee der Sündlichkeit größeren Einfluß auf die bürgerliche Gerichtsbarkeit zu erhalten, eingeführt, kam aber in Deutschland bald außer Gebrauch, u. den Grundsätzen des protestantischen Kirchenrechts widerspricht sie gänzlich.