[34] Executivproceß (Executivischer Proceß, Executionsproceß, Processus executivus), summarische Proceßart, in welcher sogleich mit dem Vortrag der Klage auf Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten der Beweis der ihr zum Grunde liegenden Thatsachen durch fehlerfreie Urkunden verbunden, u. der Beklagte, wenn er nicht die Unechtheit dieser eidlich erhärten od. sich nicht durch sofort mittelst Urkunden erwiesene od. erweisliche Ausflüchte schützen kann, alsbald verurtheilt wird. Solche fehlerfreie Urkunden heißen Guarantigiirte Urkunden (Documenta guarantigiata), vgl. Urkunde. Der E. ist zu Gunsten des Klägers eingeführt, um demselben schneller, als es bei dem Gange des ordentlichen Processes der Fall ist, zu seinem Rechte zu verhelsen, u. dieser kann daher stillschweigend dem E. entsagen. Die Klage (Executivklage) hat bis auf das Proceßgesuch keine Eigenheiten, nur müssen die nöthigen Urkunden wenigstens in beglaubter Abschrift derselben gleich beigelegt sein. In dem hierauf Statt findenden Termine (Recognitionstermin) muß dann der Kläger die Originale jener Urkunden dem Beklagten zur Anerkennung (meist Agnition bei öffentlichen u. Recognition bei Privaturkunden) vorlegen u. dieser sich über deren Echtheit od. Unechtheit erklären. Die Nichtanerkennung eigenhändig unterschriebener Privaturkunden kann nur eidlich (Diffessionseid, s.d.) geschehen; bei öffentlichen Urkunden ist sie von keiner Wirkung, sondern es erfolgt auch in diesem Falle die Verurtheilung. Von Einreden können nur solche mit Erfolg vorgeschützt werden, welche, als dilatorische, das Wesen des Processes od. eine Sicherheitsbestellung wegen der Widerklage betreffen u. als peremtorische schon erwiesen sind, od. sofort erweislich gemacht werden können. Unerwiesene Einreden werden zur besonderen Ausführung entweder in einer Widerklage, od. in einer besonderen Klage verwiesen. Das Urtheil wird nöthigen Falls durch Execution vollzogen, u. die Rechtsmittel wider ein verurtheilendes Erkenntniß. genießen den Suspensiveffect nicht. Vgl. Kori, Über den E. u. die Widerklage, 2. Aufl. Jena 1826; Briegleb, Über executorische Urkunden u. Executivproceß, Nürnb. 1839; Gett, Der Executivproceß, Nürnb. 1841.