[351] Giftmord (lat. Veneficium), die absichtliche Tödtung eines Menschen durch Mittheilung eines Giftes (s.d.), d.h. eines den Körper heimlich u. verborgen verletzenden Stoffes. Der Thäter heißt Giftmischer, obschon er das Gift selbst keineswegs bereitet zu haben braucht, um der Strafe des G-s zu unterliegen. Das Römische Recht drohte, mit besonderer Rücksicht auf die Lebensgefährlichkeit des angewendeten Mittels, in der Lex Cornelia de sicariis, als Strafe des G-s Capitalstrafe. Der Sachsenspiegel erkennt dem Giftmischer die Strafe des Feuertodes zu. Die Peinliche Halsgerichtsordnung bestimmt für Männer die Strafe des Rades, für Frauenspersonen das Ertränken mit Schleifen auf die Richtstätte. Hierbei wird nicht einmal der Eintritt wirklichen Todes der vergifteten Person vorausgesetzt, sondern es genügt, wenn neben der Absicht, Jemand an seinem Leben od. an seiner Gesundheit zu verletzen, die Wirkung auch nur die war, daß der Betroffene an seiner Gesundheit verletzt wurde. In den neueren Strafgesetzgebungen ist dagegen meist der G. von der Gesundheitsverletzung durch Gift geschieden, so daß im Allgemeinen die über diese Verbrechen geltenden Grundsätze stattfinden, u. die Rücksicht auf die besondere Gefährlichkeit des angewendeten Mittels als Strafschärfungsgrund hinzutritt. Doch kommt letztere bei dem vollendeten G-e nur da vor, wo das Strafgesetzbuch, wie in Hannover, noch qualificirte Todesstrafen kennt, da sonst auch andere Fälle der absichtlichen Tödtung eines Menschen für gewöhnlich die Todesstrafe nach sich ziehen. Bei blos versuchtem G-e od. Gesundheitsverletzung durch Gift, sowie bei der Bestrafung von Gehülfen, führt die strafschärfende Rücksicht meist zur Androhung der schwersten, sogar lebenslänglichen Freiheitsstrafen. Einige Strafgesetzbücher bedrohen dabei auch schon die bloße Zubereitung u. Anschaffung von Giften zum Zwecke eines unerlaubten Gebrauches derselben mit Strafe, während nach Gemeinem Rechte diese Handlungen nur als straflose Vorbereitungen gelten könnten, u. selbst das unbefugte Handeln mit Giften od. die unvorsichtige Verabreichung derselben durch die Apotheker, welche deshalb wohl über alle Ausgabe von Gift ein eigenes Giftbuch führen müssen, wird mit Polizeistrafen geahndet. Berüchtigte Giftmischerinnen waren die Marquise von Brinvilliers u. die Gesina Gottfried (s.b.). Über die Vergiftung von Weiden, Brunnen u. dgl. vgl. Gemeingefährliche Handlungen. Gengler, Von dem Verbrechen der Vergiftung, Bamb. 1842 f.