[726] Navigation (v. lat.), Schifffahrt; daher Navigationsacte, englische Acte, 9. Oct. 1651 von Cromwell bes. gegen die Holländer gegeben, s. England (Gesch.) XI. B). Die Hauptpunkte waren: daß alle in Asien, Afrika od. Amerika erzeugten od. verfertigten Waaren nur durch britische Schiffe nach England, Irland u. den britischen Colonien direct sollten verführt werden dürfen; daß alle in Europa erzeugten od. verfertigten Waaren in Großbritannien nur auf britischen od. solchen Schiffen sollten eingeführt werden dürfen, welche Eigenthum des Landes wären, von welchen die Waaren ausgeführt würden; daß ein solches Schiff in England gebaut sein u. dessen Mannschaft wenigstens zu 2/3 nebst dem Capitän geborne od. naturalisirte Briten sein müssen; daß kein fremdes Schiff eine Rückfracht von England, jedes englische Schiff aber doppelte Fracht von andern Ländern solle nehmen dürfen. Karl II. erneuerte 1660 die Navigationsacte gegen die Holländer, hob sie jedoch für Hamburg, Lübeck, Bremen u. Danzig auf, welches Recht aber Lübeck wegen Handelseifersucht wieder verlor. Das Parlament bestätigte 1689 diesen Befreiungsbrief unter dem Vorbehalt, daß künftig kein ähnlicher ertheilt werden sollte, u. dies blieb auch in Kraft, bis die Continentalsperre sie von selbst aufhob. 1787 nahmen die Vereinigten Staaten von Nordamerika die Navigationsacte gegen England an. Später gab die Navigationsacte u. die dadurch bewirkten Geheimenrathsverordnungen Anlaß zu vielen Klagen u. Beschwerden der auswärtigen Mächte, worauf sie 1821 u. 1825 durch Annahme der Reciprocitätssystems wesentlich gemildert wurde, bis endlich den 1. Jan. 1850 eine neue Navigationsacte in Kraft trat, wonach der Handel mit England u. seinen Colonien allen Nationen in ihren eigenen Schiffen gestattet wurde; vgl. Großbritannien (Gesch.) V. B).