Rhodĭa lex de jactu

[120] Rhodĭa lex de jactu, ein zunächst von der Insel Rhodus stammendes, später allgemein bei den Römern geltendes Gesetz über den sogenannten Seewurf, d.h. die Frage, wie ein Schaden, welcher dadurch entstand, daß zur Rettung eines Schiffes vom Untergang die Ladung ganz od. zum Theil in das Meer geworfen werden mußte, zu vertheilen[120] sei. Die Rhodischen Seegesetze standen schon bei den Alten für den Handelsverkehr im Mittelmeer allgemein in hohem Ansehen. Das erwähnte besondere Gesetz geht dahin, daß den Eigenthümern der wegen Seegefahr ins Meer geworfenen Sachen die Eigenthümer der dadurch geretteten Gegenstände (auch des Schiffs selbst) je nach Verhältniß des Werthes der letzteren den Schaden theilweise zu ersetzen verpflichtet sind, um so das Resultat hervorzubringen, wie wenn der Schiffswurf von allen Sachen je nach Verhältniß ihres Werthes geschehen wäre. Es gibt auch eine griechische Sammlung Rhodischer Seegesetze in 3 Theilen, welche indessen erst aus dem Mittelalter stammt. Vgl. Pastoret, Sur les lois des Rhodiens, Par. 1784.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 120-121.
Lizenz:
Faksimiles:
120 | 121
Kategorien: