[186] Tabaksmonopol, das von manchen Staatsregierungen für sich in Anspruch genommene Recht des Tabakshandels. Der Tabak wurde 1624 ein Staatsmonopol in England, ebenso 1674 in Frankreich, wo Colbert diese Einrichtung traf; seit ungefähr derselben Zeit auch in Österreich; hier war das T. anfangs verpachtet, 1784 übernahm der Staat die Verwaltung selbst, ferner in Spanien, im Kirchenstaate, in Toscana. In Preußen bestand von 176587 eine Tabaksregie; in Württemberg bestand das T. bis 1770, wurde 1808 in modificirter Weise wieder eingeführt u. 1821 abermals abgeschafft; in Baiern hatte sich das T. nur kurze Zeit erhalten. In Frankreich rechnet man den durchschnittlichen Reinertrag des T-s auf 70 Mill. Francs u. er ist in fortwährendem Steigen; in Österreich schätzte man früher den Reinertrag auf 911 Mill. Gulden, in Folge der Ausdehnung des Monopols auf den Gesammtstaat ist er aber auf 25 Mill. Gulden gestiegen. Indessen wird diese Einnahme ziemlich theuer erkauft; so rechnet man z.B. in Frankreich die Kosten zu 29 Procent, so daß also jene 70 Mill. Francs, welche der Staat bezieht, dem Volke gegen 100 Mill. Francs kosten, ungerechnet der Kosten für Aufsichtsmaßregeln gegen Schleichhandel etc. Da ferner um des Regals willen der Anbau des Tabaks entweder auf bestimmte Landestheile beschränkt od. an besondere Concession gebunden ist, u. endlich der für den inländischen Bedarf erbaute Tabak an den Staat für einen Taxpreis abgelassen werden muß, während der für die Ausfuhr bestimmte einer strengen Controle unterliegt, so wird durch das T. auch der Landbau in der Freiheit des Wirthschaftsbetriebes beeinträchtigt; wie denn z.B. in Preußen fast ebensoviel Tabak gebaut wird als in dem bei weitem größeren u. fruchbareren Frankreich.