[752] Wahlcapitulation (Capitulatio Caesarea), das deutsche Staatsgrundgesetz, welches seit Kaiser Karl V. (1519) bei jeder Wahl eines deutschen Kaisers zwischen diesem u. den Kurfürsten im Namen der sämmtlichen Reichsstände über seine Wahl vertragsmäßig errichtet wurde u. die Bedingungen derselben, so wie die Beschränkungen seiner Regierungsgewalt enthielt. Die W. bildete die eigentliche Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches, blieb aber immer nur für das Leben eines Kaisers gültig, indem sie bei jeder Neuwahl erneuert u. zeitgemäß verändert wurde. Ihren Namen empfing sie von den einzelnen Artikeln (Capitula), in welche sie getheilt war. Im J. 1711 einigte man sich nach langen Verhandlungen über eine beständige W. (Capitulatio Caesarea perpetua), deren man sich auch seit der Wahl Kaisers Karl VI. bediente. Dessenungeachtet kamen auch noch in die späteren W-en Zusätze, deren Beifügung die Kurfürsten als ihr besonderes Recht (Jus adcapitulandi) behaupteten, obschon die anderen Reichsstände manchen dieser Zusätze ihre Anerkennung verweigerten (sog. Passus contradicti). Die Hauptbestimmungen der W. enthielten das Versprechen, daß der Kaiser die hergebrachte Verfassung erhalten, außer zur Verteidigung des Reiches keine fremden Truppen hereinführen, die Reichsversammlungen innerhalb der Grenzen deutscher Nation halten, in den Reichssachen sich nur der Lateinischen u. Deutschen Sprache bedienen, Niemand seinem ordentlichen Richter entziehen, die Stände im Besitze ihrer Güter u. Rechte vom Reiche ungestört lassen u. sie nicht mit Steuern u. Reichstagen unnöthiger Weise beschweren wolle, daß er ohne Zustimmung der Kurfürsten keine neuen Zölle anlegen, Reichsgüter nicht veräußern, keine Bündnisse eingehen, Krieg nicht anfangen werde, verpfändete Reichsgefälle wo möglich wieder einlösen u. den Münzgebrechen abhelfen wolle. Vgl. Moser, Von der kaiserlichen W., Nürnb. 1772; Derselbe, Betrachtungen über die W. Josephs II., 1777 u. 1778, 2 Thle.; von Berg, Die W. Franz II., Gott. 1792.