Stempelsteuern

[928] Stempelsteuern, eine Reihe von Staatsabgaben, denen der Stempel (s. d.) als Erhebungsform gemeinsam ist. Manche von den in dieser Form erhobenen Abgaben haben den Charakter eigentlicher Gebühren (s. d.), hauptsächlich aber sind sie Verkehrssteuern (s. d.). Das Deutsche Reich besitzt an solchen S. die Börsensteuer (s. d.), die Spielkartensteuer (s. d.), die Statistische Gebühr (s. d.) und die Wechselstempelsteuer (s. Wechsel). Die Gliederstaaten haben mannigfaltige Urkundenstempel, Erbschaftsstempel und Gebührenstempel. Nach dem neuen preußischen Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 werden z. B. S. erhoben von Kauf- und Tauschverträgen über unbewegliche Sachen, von Miet-, Pacht- und antichretischen Verträgen, von Versicherungsverträgen; in demselben Gesetz werden aber auch die Abgaben von Beurkundungen über Sicherstellung und Abtretung von Rechten, Adoptionen, Eheverträge, Erbrezesse, von Konzessionen der verschiedensten Art, Titelverleihungen, Namensänderungen, Fideikommißstiftungen etc. behandelt, die zumeist Gebühren sind. Bayern hat umgekehrt in seinem Gebührengesetz vom 18. Aug. 1879 mit verschiedenen Nachträgen auch das Verkehrssteuerwesen (mit Ausnahme der Erbschaftssteuer), allerdings mit beschränkter Anwendung der Stempelform, geordnet. In größerm Umfange wird der Stempel auch bei eigentlichen Steuern in Sachsen (Gesetze vom 13. Nov. 1876 und 10. Nov. 1898) angewendet. Baden und Württemberg haben keine S. mehr. Die französischen S. sind teils Verbrauchsstempel (Dimensionsstempel von Zeitschriften, öffentlichen Ankündigungen etc.), teils Urkundenstempel (als Dimensions- oder als Wertstempel auf alle Akte der öffentlichen Agenten, der Gerichte und Verwaltungsbehörden etc.). Der englische Stempel ist meist Fixstempel. Proportionell abgestuft sind hauptsächlich die Wechselstempelsteuern, die Erbschaftssteuern (s. d.), die Stempel auf Übertragung von Grundeigentum und von gewissen Wertpapieren. Vgl. Heinitz, Kommentar zum preußischen Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 (3. Aufl., Berl. 1905); Keerl, Die Stempelsteuergesetzgebung in Preußen (2. Aufl., Wiesbad. 1896); weitere Kommentare von Loeck (6. Aufl., Berl. 1907), Quednau (11. Aufl., Charlottenb. 1902), Böhm (3. Aufl., das. 1901), Düffe (das. 1904, 2 Tle.), Hummel und Specht (das. 1897–1906); Severin, Die Reichsstempelabgaben (Paderborn 1890); Zimmermann, Das Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 14. Juni 1900 (Karlsr. 1902); Loeck, Das Reichsstempelgesetz (9. Aufl., Berl. 1906); Jacob, Die Gesetze über Enregistrements-, Stempel-, Hypothekengebühren etc. in Elsaß-Lothringen (Straßb. 1878); Franz, Elsaß-lothringisches Verkehrssteuer- und Stempelrecht (das. 1905); Pfaff und Reisenegger, Das bayrische Gesetz über das Gebührenwesen (5. Aufl., Münch. 1901, Nachträge 1904); Wahl, Königlich sächsische Gesetze über die Erbschaftssteuer und den Urkundenstempel (5. Aufl., Leipz. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 928.
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