Acht [2]

[87] Acht (Achtserklärung, Bann, Bannum, Proscriptio), 1) im Mittelalter ein Rechtsspruch, wodurch der eines todeswürdigen Verbrechens angeklagte Abwesende, nach vorgängiger, in dreier Herren Ländern angeschlagener, 3 sächsische Fristen haltender Vorladung im Achtproceß (Bannproceß, Processus bannitorius) zuerst in die Unteracht (d.i. in den Verlust seiner Rechte, Ehre, Habe u. Güter, so daß ihn bei Geld- u. Leibes-, oft Bannstrafe Niemand beherbergen, jedoch Niemand ihm Gewalt an Leib u. Leben thun durfte), wiewohl mit Vorbehalt des Rechts der[87] Entschuldigung des Außenbleibens, u. erschien er binnen Jahr u. Tag nicht, in die Oberacht (Aberacht, Mordacht, Königsbann, d.i. neben den Nachtheilen der Unteracht, die Erklärung für vogelfrei, daß ihn Jeder ungestraft tödten konnte), vor gehegtem Halsgericht, erklärt, verfestet u. dies durch ein Schreiben (Achtbrief) bekannt gemacht wurde (Beschreiung, Judicium bannitorium). Erschien er später, wozu er ein sicheres Geleit auswirken mußte, u. bewies seine Unschuld, so wurde er freigesprochen, mußte aber dem Gericht eine Achtschätzung (Achtschatz) bezahlen. Die A. erfolgte von einem Reichsgericht unter Genehmigung von Kaiser u. Reich (Reichsacht), gültig im ganzen deutschen Reiche; od. von den Gerichten in einem Lande des deutschen Reiches (L and acht), die sich nicht über den Gerichtszwang der Landgerichte erstreckte. Außer diesem Bannum delicti, dessen Proceß schon zur Zeit Karls V. nur noch particularrechtlich im Gebrauche war, wurde in Civilsachen die Ungehorsamsacht (Bannum contumaciae), wenn ein Verklagter den gerichtlichen Auflagen nicht gehorchte, wo der Kläger in den Besitz der Güter des Erstern gesetzt ward, durch die neuesten Reichsabschiede u. Wahlcapitulationen abgeschafft. Mit der Sache fiel auch die übliche Verschreibung in den Reichs- od. Kirchenbann (Obligatio ad bannum civile vel ecclesiasticum, O. in forma camerae) weg, wodurch man sich bei Verschreibungen für den Fall der Nichterfüllung dem Banne unterwarf; 2) so v.w. Criminalgerichtsbarkeit.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 87-88.
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