Delegatĭon

[813] Delegatĭon (v. lat. Dele gatio), 1) Anweisung,-Überweisung einer Schuld, wenn der Schuldner (Delegant) einen Andern (Delegat) mit dessen u. des Gläubigers (Delegatar) Zustimmung an seine Stelle setzt. Meist wird der Begriff darauf beschränkt; doch kann sie auch auf Seiten des Gläubigers geschehen, wenn dieser (dann Delegant) an seine Stelle einen andern Gläubiger (Delegatar) mi dessen u. des Schuldners (Delegat) Genehmigung setzt. Sie ist eine Art der privativen Novation u. involvirt einen doppelten Vertrag, näutlich einen zwischen[813] dem Überweisenden u. dem in das alte Rechtsverhältniß Eintretenden, u. dann einen Vertrag zwischen diesem u. dem Überwiesenen. Sie hat dieselben Wirkungen, welche die völlige Tilgung der alten Schuld durch Zahlung hervorbringt u. hebt das Rechtsverhältniß nicht nur für den Überweisenden, sondern auch für die Bürgen u. die etwa bestellten Pfänder auf, wodurch sie sich von der Cession, Bürgschaft u. Assignation unterscheidet; 2) Abordnung, Absendung, Übertragung der Gerichtsbarkeit für einen einzelnen Fall od. für eine Klasse von Geschäften; daher Delegirte Gerichtsbarkeit (Jurisdictio delegata), Delegirter Richter. Sie kann nur vom Landesherrn od. von einem Oberrichter verfügt werden, und, wenn dies auf den Antrag der einen Partei erfolgt, gewöhnlich nur, nachdem die andere erst darüber gehört worden ist. Oft wird auch derjenige, den ein Gericht aus seiner Mitte zur Vornahme einer gerichtlichen Handlung abordnet, Delegat genannt, doch kommt diesem eigentlich der Name eines Deputirten (Commissarius, vgl. Commission) zu. Besonders heißt Delegatus judex (Judex ecclesiasticus spiritualis) jeder außerordentliche Richter in geistlichen Dingen, der irgendwo in speciellem Auftrag des Papstes erscheint u. als dessen Commissar richtet, im Gegensatz zu den ordentlichen, nach canonischem Recht vom Papst eingesetzten Richtern u. Bischöfen. Die Befugniß zu solchen D-en wird dem Papst häufig bestritten. 3) Name eines Districtes u. der Behörde desselben im Kirchenstaate, wo der die D. verwaltende Prälat Delegat heißt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 813-814.
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