Taxation

[306] Taxation (v. lat.), Schätzung, Würdigung des Werthes eines Gegenstandes, bes. wenn sie im Processe od. sonst in Veranlassung eines juristischen Geschäftes geschieht. Die T. erfolgt durch Personen, welche entweder von den betheiligten Parteien eigens zu diesem Geschäfte vorgeschlagen werden, od. auch schon im Voraus bei dem Gerichte für solche Geschäfte im Allgemeinen bestellt sind (sogenannte Taxatoren). Nothwendig wird die T. bes. beim gerichtlichen Verkauf abgepfändeter Gegenstände, bei der Bestimmung des Werthes gestohlener od. beschädigter Sachen, dei der Frage über den Werth eines Streitgegenstandes, um danach die einzuleitende Proceßart (ob ordinarisch od. summarisch) zu bestimmen etc. Das Verfahren im Einzelnen ist nach der Veranlassung u. dem Zwecke der Erhebung der Taxe verschieden. Nur bei minder erheblichem Werth des zu taxirenden Objectes genügt Ein Taxator, in der Regel werden mindestens zwei verlangt, welche, insofern es sich nicht um Gegenstände des ganz gewöhnlichen Lebens handelt, auch Sachverständige sein müssen. Geht die Veranlassung zur T. von dem Gericht aus, so werden die Gegenstände den Taxatoren einfach vorgelegt u. dieselben dann zur Angabe des Schätzungswerthes aufgefordert. Bei Schätzungen in einem Civilprocesse hat in der Regel jede Partei das Recht einen Taxator zu bezeichnen u. der Richter ernennt alsdann noch einen Obmann. Die von den einzelnen Taxatoren angegebenen Werthsummen werden dann zusammengerechnet u. mit der Zahl der Sachverständigen dividirt. In wichtigeren Fällen werden auch von den beiden Parteien u. dem Richter mehre Sachverständige in gleich großer Anzahl ernannt u. aus der Gesammtzahl derselben dann Klassen (Schürzen) gebildet, deren jede aus einem Sachverständigen des Klägers, Beklagten u. des Richters besteht. Zur Ermittelung der Taxe wird dann die in jeder Schürze ermittelte Gesammtsumme mit der Zahl der Schätzer u. dann die Summe aller auf diese Weise sich ergebenden Quoten mit der Zahl der Schürzen dividirt. Alle Taxatoren werden in der Regel noch vereidet, wenn sie nicht schon in allgemeiner Dienstpflicht stehen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 306.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika