[514] Verschwender (lat. Prodigus), derjenige, welcher seinen Ausgaben keine festen Grenzen gezogen hat, womit zugleich das Mißverhältniß der zu großen Ausgaben zur Einnahme angedeutet ist. Wer auf solche unsinnige Art sein Vermögen verschleudert, kann nicht nur auf Antrag der Verwandten ob. Gläubiger, od. auf die Erklärung des Vaters im Testamente, sondern auch auf unmittelbares Einschreiten der Obrigkeit selbst, u. zwar, außer bei dem väterlichen Testamente, nach vorgängiger Untersuchung, mittelst Decrets für einen V. erklärt werden. Dann ist er, als gerichtlich erklärter V. (Prodigus civiliter talis), dem Wahnsinnigen gleichgestellt, u. es wird ihm namentlich ein Curator zur Verwaltung seines Vermögens (Vermögensvormund) bestellt. Während er so die Disposition über letzteres verliert, selbst für den Todesfall, bleibt er für seine Person unabhängig u. wird bei Weitem nicht in jeder Beziehung als willensunfähig angesehen. Er kann sogar ohne seinen Curator selbst Rechtsgeschäfte abschließen, insofern sich[514] diese Rechtsgeschäfte nur auf den Erwerb von Rechten od. die Befreiung von Lasten beziehen; ebenso werden ihm seine unerlaubten Handlungen zugerechnet. Lichte Zwischenräume, wie bei dem Wahnsinnigen, werden bei ihm mit rechtlicher Wirkung nicht angenommen. Nach Römischem Recht hört die Prodigalitätserklärung (Declaratio pro prodigo) durch gebesserten Lebenswandel von selbst, jetzt nur durch obrigkeitliches Decret auf.