Rechtsphilosophie

[222] Rechtsphilosophie ist die Wissenschaft vom Wesen, von der Idee d. Rechtes, die Wissenschaft vom Rechtsbegriffe als solchem in seiner allgemeinen, typischen Bedeutung und von den aus ihm sich ergebenden Folgerungen und Anwendungen, auf Grundlage der Rechtsgeschichte, Völkerpsychologie, Sociologie. Die Rechtsphilosophie hat das Wesen, die Idee des Rechtes aus dem Rechtsbegriffe selbst zu deducieren und sowohl die Wurzel desselben in dem vernünftigen Willen, in dem rechtsetzenden Vernunftwillen, als auch den menschlich-socialen Verhältnissen aufzusuchen und genetisch zu verfolgen (Vereinigung der historisch-comparativen mit der »speculativen«, mit der philosophischen, erkenntniskritischen Methode). Historisch-sociologisch zeigt sich als Vorstufe des (Gesetzes) Rechtes Sitte und Brauch, bezw. Religion. Das Bedürfnis nach fester Regulierung der socialen Verhältnisse in größeren [222] Gemeinschaften zeitigt das positive, codificierte Recht. An diesem arbeiten Gesamtgeist und Einzelgeist (»Gesetzgeber«) im Vereine. letzten Endes ist aber das Recht ein sociales Gebilde. Die (erst triebhaft-unbewußt, später willkürlich-bewußt-reflexiv wirksame) Idee des Rechtes ist die Regelung der Verhältnisse in der Gemeinschaft unter dem Gesichtspunkt der möglichsten Harmonie der Interessen, der Ordnung der äußeren Beziehungen zwischen den Gesellschaftsmitgliedern, der Beziehungen dieser zum socialen Ganzen, endlich der intersocialen Beziehungen (Völkerrecht). Bindung und (dadurch) zugleich Sicherung der Actionsfreiheit der Individuen zum Zwecke des Bestandes und der Entwicklung sowohl der Individuen selbst als der Gesamtheit liegt im Rechtsbegriffe. Objectiv ist das Recht der Inbegriff der Gesetze, der unbedingt zu befolgenden Willenssatzungen der socialen Gemeinschaft, des Staates, subjectiv die Befugnis zu Handlungen im Sinne dieser Gesetze, womit als Correlat Rechtspflichten verbunden sind. Das »richtige« Recht ist das der Rechtsidee, der rechtsetzenden Vernunft gemäße Recht, die Norm bei der Beurteilung des concreten Rechtes. Das Rechtsbewußtsein ist ein Product der Rechtsentwicklung, hat aber als apriorischen Factor das Bedürfnis und Postulat nach Gerechtigkeit im Sinne des »sachgemäßen«, den natürlichen Grundtrieben und den Verhältnissen des Menschen Rechnung tragenden Verhaltens (primitives »Rechtsgefühl« schon beim Kinde). Ursprünglich sind Recht, Sitte, Sittlichkeit, Religion noch ungeschieden, später differenziert sich das Recht als besonderes Gebilde, ohne sich aber ganz von den übrigen socialen Gebilden (auch von der Wirtschaft) unabhängig zu machen, wie es auch auf sie zurückwirkt. Das (positive) Recht hat seine besonderen Gesichtspunkte der Beurteilung, hat aber seine schließliche höchste Instanz in der rechtlich-sittlichen Vernunft und im Societätsgedanken überhaupt. – Mit der Rechtsphilosophie wird gewöhnlich verbunden die Staatsphilosophie, welche (nach ähnlicher Methode) Wesen, Ursprung, Entwicklung des Staates untersucht. Der Staat geht aus ursprünglichen »Gentilgenossenschaften« hervor, kann aber historisch auch durch Unterwerfung, Vertrag u.s.w. entstehen. Gegenüber dem primitiveren Zustande der Gentilgenossenschaft bedeutet er eine (vom Zwang allmählich zur größeren Freiheit des Culturstaates gehende) Organisation der Gesellschaft unter festen Gesetzen, unter einer einheitlichen Regierung und Verwaltung. Recht und Staat sind sowohl physei (von Natur) als thesei (durch Satzung), sie sind sowohl Mittel als Zweck. Einseitigkeiten enthalten die (extrem) religiöse (theologische) Staatstheorie (STAHL u. a.), die Machttheorie (KALLIKLES, THRASYMACHUS, POLUS, L. V. HALLER, GUMPLOWICZ u. a), die Vertragstheorie (EPIKUR, HOBBES, ROUSSEAU u. a.), die organische Theorie (PUCHTA, BLUNTSCHLI, KRAUSE, HEGEL u. a.).

Während bis zum Beginn der Neuzeit das Recht in der Regel theoretisch in enger Beziehung zur Ethik und Religion behandelt wird, findet in der späteren Rechtsphilosophie die Scheidung der Gebiete statt, nicht ohne daß in noch späterer Zeit die Einheit wieder betont wird.

Ansätze zur Rechtsphilosophie finden sich schon bei den älteren griechischen Philosophen. Nach HERAKLIT ist das Gesetz (s. d.), das die Welt regiert, auch als Staatsgesetz als höchste zu achten, zu beschützen: machesthai chrê ton dêmon hyper nomou hokôsper teichous (Diog. L. IX, 2. vgl. Clem. Alex., Strom. IV, 478b). Über die beste Staatsverfassung äußert sich schon der (Pythagoreer?) PHALEAS, der eine Art Communismus verlangt: isas einai tas ktêseis tôn [223] politôn (Aristot., Polit. II 7, 1266a 40). – Die fürderhin oft wiederholte Auffassung des Rechtes als einer nicht ursprünglichen, sondern conventionellen Einrichtung (thesis) soll schon ARCHELAUS gehabt haben. Bei verschiedenen Sophisten (s. d.) ist sie ausgesprochen. Nach HIPPIAS ist das Gesetz der Tyrann des Menschen, der Naturwidriges mit sich bringt: ho de nomos tyrannos ôn tôn anthrôpôn, polla para tên physin biazetai (Plat.. Prot. 337 D). Die Gesetze sind wandelbar (Memor. IV, 4). POLUS, THRASYMACHUS, KALLIKLES halten das Recht für eine Satzung der Starken, Mächtigen zu ihrem Nutzen (to dikaion ouk allo ti ê to tou kreittonos xympheron, Plat., Rep. 344 C). die Schwachen haben das Recht zu ihrem Schutze vor Willkür angenommen (Plat., Gorg. 483 B, C, 466 B, 471 A, 491 E. Rep. 338 C). Nach LYKOPHRON ist das Gesetz engyêtês tôn dikaiôn (Arist., Polit. III 9, 1280b 11. vgl. Rhet. III, 3). Die Relativität des Rechtes soll PROTAGORAS ausgesprochen haben (Plat., Theaet. 167 C. vgl. Prot. 320 C squ.). Den Gedanken des Naturrechtes hat schon ALKIDAMAS gehabt (Arist., Rhet. I 13, 1373 b 18).

Die Göttlichkeit, Unbedingtheit des Gesetzes betont SOKRATES (Xenoph., Memor. IV, 4, 12 squ.). Dem Verständigen (epistamenos) kommt die Herrschaft zu (l. c. III, 9, 10. III, 6, 14). Der Herrscher soll die Beherrschten glücklich machen (l. c. III, 2, 4). Den Kosmopolitismus lehren die Cyniker (s. d.), nach welchen die sittlichen Gesetze über den politischen stehen: ton sophon ou kata tous keimenous nomous politeuesthai, alla kata ton aretês (Diog. L. VI, 11. VI, 63: kosmopolitês). Rückkehr zum Naturzustand ist erwünscht. – Auf eine ethische Basis stellt die Staatslehre PLATO. Der Staat hat seinen Ursprung in den Bedürfnissen der Menschen (poiêsei de autên, hôs eoiken, hê hêmetera chreia, Rep. II, 369 C), in dem Bedürfnisse nach socialem Anschluß gignetai... polis, hôs hêgômai, epeidê tynchanei hêmôn hekastos ouk autarkês, alla pollôn endeês (l. c. 369 B. vgl. 369 C). Der Staat ist etwas Organisches, er ist der Mensch im großen. Die Arbeitsteilung im (Ideal-)Staate ist nach dem Muster der drei Seelenteile und der Cardinaltugenden (s. d.) beschaffen. Es ergeben sich so der Stand der Herrscher, der der »Wächter« (Krieger), der der Handwerker und Bauern (Rep. 368, squ.). Herrscher sollen die Weisen, die Philosophen, oder die Herrscher sollen weise sein, dem Dienste der Ideenweisheit leben und nach ihr handeln (Rep. V, 473. vgl. IV, 441 squ.). Zweck des Staates ist die sittliche Erziehung der Bürger zu ihrer eigenen Glückseligkeit und zum Wohl der Gesamtheit. Um dem Egoismus zu steuern, soll es bei den zwei oberen Ständen kein Privateigentum geben. Die Kindererziehung ist (für die oberen Stände) eine staatliche und für den Staat. Wissenschaftliches und künstlerisches Leben unterliegt staatlicher Regulierung (vgl. die zweite Staatsform in den »Leges« (Nomoi). Ethisch begründet das Staatswesen auch ARISTOTELES. Das Recht ist die Ordnung der politischen, socialen Gemeinschaft: hê gar dikê politikês koinônias taxis estin (Polit. I, 2). Der Mensch ist ein sociales Wesen (zôon politikon, ib.). Der Staat ist ein Naturproduct. um des Lebens willen entstanden (anankê dê prôton syndyazesthai tous aneu allêlôn mê dynamenous einai Polit. I 2, 1252a 26), soll er dem sittlichen, guten Leben dienen (ginomenê men oun tou zên heneka, ousa de tou eu zên, Polit. I, 2. VII, 8). Der Staat ist poleôs taxis tôn te allôn archôn kai malista tês kyrias pantôn (Polit. III 6, 1278b 6). Er hat vor dem Einzelnen das Prius. Historisch geht er aus dem Zusammenschluß von Familien und Gemeinden hervor (Polit. I 2, 1253a 29). Dem vollkommenen Leben dient der [224] Staat (Polit. III 9, 1280b 29). Die Sklaverei ist (infolge der Inferiorität eines Teiles der Menschen, insbesondere der »Barbaren«) etwas Natürliches, zu Billigendes (Polit. I 5. V 4, 1253b 30). Die Verfassung des Staates soll entsprechend den Verhältnissen sein. Die beste Verfassung ist die dem Gemeinwohl und der Sittlichkeit dienende (Eth. Nic. II 1, 1103b 3 squ.). Richtige (orthai) Staatsverfassungen sind basileia, aristokratia, politeia (oder Timokratie), fehlerhafte (hêmartêmenai) tyrannis, oligarchia, dêmokratia (Polit. III, 7 squ.. aristokratisches Princip: III, 13. Über Erziehung: VIII, 1 squ.). Die Stoiker lehren, infolge der Weltvernunft, die in allen Menschen lebt, gebe es nur ein Recht, einen Staat. alle Menschen sind Mitbürger des Universalstaates, zu dem auch die Götter gehören (vgl. SENECA, EP. 47, 31. De benef. IV, 18. De otio, 31. CICERO, De fin. III, 20, 30. MUSONIUS RUFUS: Koinê patris anthrôpôn hapantôn ho kosmos estin (Stob., Floril. 40, 9. MARC AUREL, In se ips. IV, 4. VI, 44. IX, 23. II, 1. VII, 13). Der Mensch ist physei zur Gemeinschaft bestimmt, er kann nur in der Gesellschaft bestehen (Diog. L. VII 1, 131). Das Recht ist göttlichen Ursprungs (ek tou Dios Plut., De Stoic. rep. 9), ist in der Vernunft (orthos ligos) gegründet (l. c. 35). Die Strafe betreffend, bemerkt SENECA: »Nemo prudens punit, quia peccatum est, sed ne peccetur« (De ira I, 16). CICERO spricht vom natürlichen Geselligkeitstrieb des Menschen (»naturalis quaedam quasi congregatio«) (De rep. I, 1, 25). Die »civitas« ist eine »constitutio populi« (l. c. I, 1, 26). Die gemischte Staatsform ist die beste (l. c. I, 1, 29). Es gibt eine »lex naturae«, »nata lex« (l. c. II, 1 squ.. III, 113. Tusc. disp. I, 13, 30. Pro Milone, 4, 10). Der Begriff des »Naturrechts« (Vernunftrechts) wird von der römischen Rechtswissenschaft recipiert. Diese bestimmt das Naturrecht (auch »ins gentium« genannt) als das, »quod natura omnia animalia doeuit«. »Quod naturalis ratio apud omnes homines constituit, id apud omnes gentes peraeque custoditur vocaturque ius gentium quasi quo iure omne utantur« (Inst. I, 2, 2). Dem »ius naturale« nach werden alle Menschen frei geboren (Inst. II, 1, 2). Vom Naturrecht ist auch bei AMBROSIUS die Rede: »lex naturae, quae nos ad omnem stringit humanitatem, ut alter alteri tanquam unius partes corporis invicem deferamus« (De officiis minist. I, 211). – Aus dem Nutzen für die Individuen leitet die Societät EPIKUR ab. Staat und Recht beruhen auf Convention aus utilitaristischen Motiven, zum Zwecke des Schutzes gegen Übergriffe: to tês physeôs dikaion esti symbolon tou sympherontos eis to mê blaptein allêlous mêde blaptesthai ... Ouk ên ti kath' heauto dikaiosynê, all' en tais met' allêlôn systrophais, kath' hopêlikous dêpot' aei topous synthêkê tis hyper tou mê blaptein mêde blaptesthai (Diog. L. X, 150 squ.. Cicer., De fin. II, 25, 80. Sen., Ep. 19, 10. vgl. LUCREZ, De nat. rer. 947 squ.).

Eine gegenüber dem Gottesreiche und dem göttlichen Gesetz geringere Wertung des Staatswesens bringt das Christentum in die mittelalterliche Philosophie. Für AUGUSTINUS ist der irdische Staat eine inferiore Institution, deren einziger Zweck die Verringerung des allem Irdischen anhaftenden Bösen sein kann (De civ. Dei XIV, 28. XV, 7. XIX, 5. XXI, 19, 17. De lib. arb. 1, 6). – Nach THOMAS ist der Mensch »naturaliter homo sociale« (Contr. gent. III, 117. Sum. th. II, 1, 90). Ein Gesetz ist »quaedam rationis ordinatio ad bonum commune, ab eo qui curam communitatis habet, promulgata« (Sum. th. II, 90, 4). »Lex aeterna« ist »ratio gubernationis rerum in Deo sicut in principe universitatis existens« (l. c. II, 91, 1). Die »lex naturalis« ist »participatio[225] legis aeternae in rationali creatura« (l. c. II, 91, 2. vgl. De regim. princ. I, 1 squ.. ähnlich SUAREZ, De legib. 1612, II, 5). – Die Auffassung des Staates als einer der Kirche coordinierten, ja superordinierten, einer gottgewollten Institution hegt schon DANTE (De monarchia).

Die neuere Zeit betont die Idee des Naturrechts, das bald als das in der menschlichen Natur (Vernunft) wurzelnde, bald als das »Recht« des »Naturzustandes« bestimmt wird. Nach MELANCHTHON ist das Gesetz die Regel der göttlichen Gerechtigkeit (Epit. philos. mor. p. 4). Das Naturrecht ist dem Menschen von Gott eingepflanzt (l. c. p. 152). In den zehn Geboten sind die natürlichen Gesetze dargelegt (l. c. p. 117). Das Naturrecht ist fest, das positive Recht veränderlich. OLDENDORP definiert: »Lex est notitia naturalis a deo nobis insita, ad discernendum aequum ab iniquo« (Iur. natur., gent. et civil. eisagôgê 1539, II). Aus der Natur des Menschen will das Recht auch NICOLAUS HEMMING erklären (De lege naturae apodictiea methodus, 1577). B. WINKLER erklärt, »institiam et ius a sanctissimo deo per rationem et naturam ad nos descendere« (Princ. iuris 1615, Ep. dedic.). Der göttliche Wille ist das Princip des Rechts (l. c. I, 4), daneben die Vernunft des Menschen (l. c. I, 9). Das Naturrecht ist allen Menschen eingepflanzt (l. c. III, 6). Weniger bedeutend sind die Schriften von LESSIUS (De iustitia et iure), STEPHANI (Methodica tractatio de arte iuris), MEISSNER (De legibus). – Nach DOMINIUS SOTO ist das Naturgesetz dem Menschen ursprünglich.(De iure et iustitia 1594, I, 4, 2). »Ius seu iustum idem est quod aequale et adaequatum« (l. c. III, 1, 2). »Ius naturale est illud, quod ex rerum ipsa natura adaequatum est et alteri commensuratum« (l. c. III, 1, 2). MOLINA führt das Recht auf Gott zurück. Das »ius naturale« ist das Recht, welches die Natur den Menschen gelehrt hat (De iustitia et iure, 1593). Die Natürlichkeit des socialen Zustandes lehrt MARIANA (De rege et regis iust. 1598, I, 1). Tyrannenmord ist unter Umständen zulässig (l. c. I, 6).

Den Begriff des Völkerrechts erörtert schon ALBERICUS GENTILIS (De iure belli). Das Völkerrecht ist »particula divini iuris«, gehört der Natur an (l. c. I, 1). Das »ius naturale« ist »instinctus naturae, qui itidem immutabilis« (l. c. III, 2). Die Natur hat den Menschen sociabel gemacht (l. c. I, 15). »A natura bellum esse nullum« (ib.). Das Völkerrecht behandelt auch HUGO GROTIUS, der eine Naturrechtstheorie gibt. Die Menschen haben einen »appetitus societatis« (De iure belli et pacis, Proleg.). Es gibt: 1) ius divinum, 2) ius humanum: a. ius naturae, b. ius civile, c. ius gentium (naturale, voluntarium). »Ius est qualitas moralis personae completus ad aliquid iuste habendum vel agendum« (l. c. I, 1, 4). Quelle des Naturrechts ist die menschliche Natur, die uns zur Geselligkeit treibt (l. c. Proleg.). Da aber die dem Naturrecht zugrunde liegenden Principien uns von Gott anerschaffen sind, so beruht das Naturrecht auf dem göttlichen Willen (ib.). Das Naturrecht geht aus der vernünftigen Natur des Menschen hervor, ist das, was als der vernünftigen und socialen Natur gemäß erkannt wird (l. c. I, 10, 1). Das Naturrecht bildet die Grundlage des positiven Rechtes (l. c. I, 1, 14). Ersteres ist unveränderlich (l. c. I, 1, 10). Letzteres (»ius voluntarium«: »ius humanunm«,»ius divinum«, I, 1) setzt schon den Staat voraus, den Nutzen desselben. Der Staat ist »coetus perfectus liberorum hominum, iuris fruendi et communis utilitatis causa sociatus« (l. c. I, 1). Der Staat beruht auf dem Willen der Menschen, auf[226] Satzung. Nach SELDEN ist das Naturrecht das Recht des göttlichen Willens (De iure naturali et gent. 1665, C. 8).

Nach HOBBES ist das (subjective) Recht »libertas, quam quisque habet facultatibus naturalibus secundum rectam rationem utendi« (De cive I, 7). Das »ius naturale« ißt »libertas, quam habet unusquisque potentia sua ad naturae suae conservationem suo arbitrio utendi et per consequens illa omnia, quae eo videbuntur tendere, faciendi« (Leviath. I, 14). Der egoistische Trieb der Selbsterhaltung bedingt eine nicht ursprüngliche, sondern conventionsmäßige Entstehung des Staates. Im Naturzustande sind alle gleich, jeder hat ein Recht auf alles. Der Naturzustand muß, da hier »homo homini lupus«, zum »bellum omnium contra omnes« führen (De cive, I, 11 ff.. Leviath. II,. 17). Der Naturzustand ist ein »status hostilis« (De cive, C. 5). Die natürlichen Gebote, die der Vernunft (»rectae rationis«), bewahren vor diesem Zustande. Nicht aber ein socialer Trieb: »Omne igitur societas vel commodi causa vel gloriae, hoc est sui, non sociorum amore contrahitur« (De cive I, 2). Der Staat kommt durch Vertrag, durch Verzicht der einzelnen auf ihre absolute Freiheit zustande (Leviath. II, 17). Der Staat (der »Leviathan«, der alles verschlingt) ist ein »corpus politicum«, eine Einheit, »homo artificialis«, eine Person mit absoluter Macht: »Civitas persona una est, cuius actionum homines magno numero per pacta mutua uniuscuiusque cum unoquogue, fecerunt se autores. eo fine, ut potentia omnium arbitrio suo ad pacem et communem defensionem uteretur« (l. c. II, 17). Der Staat dient dem Schutz und dem Wohle der Menschen: »Salus populi suplema lex.« Absolute, ungeteilte Gewalt der Regierung ist notwendig (Leviath. II, 18. De corp. polit. II, 8). Alles ist dem Staate unterzuordnen, auch Religion und Kirche: Die Strafe dient der Abschreckung. Die absolute Monarchie verteidigt (auf patriarchalischer Grundlage) ROBERT FILMER (Patriarcha, 1665). – Die unbeschränkte Gewalt des Fürsten, der in einem verderbten Staate alle Mittel anwenden darf, befürwortet schon MACCHIAVELLI (Il Principe. Discors.). Durch Gesetze werden die Menschen gut gemacht (Disc. mor. II). Den Macchiavelli bekämpft J. BODIN, er definiert den Staat als »familiarum rerumque inter eas communium summa potestate ac ratione moderata multitudo«. Er begründet den Begriff der Souveränität, der absoluten, permanenten Herrschaft des Gemeinwesens. Der Souverän ist nur Gott Rechenschaft schuldig, wenn er auch die Souveränität vom Volke hat, das sich dieser begeben hat. Die Erb-Monarchie ist die beste Regierungsform (De republ.. Colloqu. heptaplom.). – Verwandt mit der Lehre des HOBBES sind die politischen Theorien des SPINOZA. Unter dem »ius naturae« versteht er »ipsas naturae leges, seu regulas, secundum quas omnia fiunt, hoc est, ipsam naturae potentiam« (Tract. polit. C. 2, § 4). Im Naturzustande ist Gesetz, was die Individuen ihrer Natur gemäß tun (vgl. Tract. theol.-pol. C. 16). Jedes Ding hat so viel Recht, als es Macht hat, zu sein und zu handeln (l. c. C. 16. Tract. polit. C. 2). Von Natur sind die Menschen Feinde (»sunt homines ex natura hostes«, Tract. polit. C. 2, § 14). Die Furcht vor Einsamkeit und die Not des Lebens treibt die Menschen zur Gesellschaft (»statum civilem homines natura appetere«, Tract. polit. C. 6). Durch Vertrag kommt der Staat zustande (ib.), durch Übertragung der Macht auf Herrschende, damit Frieden, Wohlfahrt aller entstehen. »Illud imperium optimum esse, ubi homines concorditer vitam transigunt« (l. c. C. 5, § 5). Im Staate soll Gewissensfreiheit bestehen. »Existit unusquisque summo naturae iure, et consequenter summo naturae iure unusquisque ea agit, quae ex[227] sua naturae neressitate sequuntur. atque adeo summo naturae iure unusquisque iudicat, quid bonum, quid malum sit, suaeque utilitati ex suo ingenio consulit, seseque vindicat, et id, quod amat conservare, et id, quod odio habet, destruere conatur. Quod si homines ex ductu rationis viverent, potiretur unusquisque hoc suo iure absque ullo alterius damno. Sed quia affectibus sunt obnoxii, qui potentiam seu virtutem humanam longe superant, ideo saepe diversi trahuntur atque sibi invicem sunt contrarii, mutuo dum auxilio indigent. Ut igitur homines concorditer vivere et sibi auxilio esse possint, necesse est, ut iure suo naturali cedant et se invicem securos reddant, se nihil acturos, quod possit in alterius damnum cedere..., nempe quod nullus affectus coerceri potest, nisi affectu fortiore et contrario affectui coercendo, et quod unusquisque ab inferendo damno abstinet timore maioris damni. Hac igitur lege societas firmari poterit, modo ipsa sibi vindicet ius, quod unusquisque habet, sese vindicandi et de bono et malo indicandi. quaeque adeo potestatem habeat communem vivendi rationem praescribendi, legesque ferendi, easque non ratione, quae affectus coercere nequit, sed minis firmandi. Haec autem societas legibus et potestate sese conservandi firmata civitas appellatur, et qui ipsius iure defenduntur cives« (Eth. IV, prop. XXXVII, schol. II).

Die Volkssouveränität, auch dem Herrscher gegenüber lehren die »Monarchomachen« LANGUET (Jun. Brutus), HOTOMANUS (Monarchomach.), BUCHANAN (De iure regni), auch BELLARMIN, MARIANA u. a. Auch JOH. ALTHUSIUS. Der Staat ist »universalis publica consociatio, qua civitates et provinciae plures ad ius regni habendum, constituendum, exercendum et defendendum se obligant«. Die Volksgemeinschaft ist Träger der »maiestas«. Die Beamten sind »magistri« des Volkes. Der »summus magister«, der Herrscher, ist auch an die Gesetze gebunden, die durch Ephoren überwacht werden (Polit.). Für die Volksfreiheit plädiert JOHN MILTON (Defensio pro populo anglico).

Gegen die Verteidigung des Absolutismus (besonders durch Filmer) wendet sich LOCKE. Der Naturzustand ist »a state of perfect freedom to order their actions and dispose of their possessions and persons, as they think fit, within the bounds of he law of nature« (WW. V, B. II, ch. 2, § 4). Nicht Willkür, sondern Natur- und Vernunftgesetz herrschen hier (l. c. § 5 ff.). Naturzustand ist nicht Kriegszustand (l. c. ch. 3, § 19). Zur Erreichung größerer Sicherheit und Zuträglichkeit ernennen die Menschen einen Richter und Herrscher. Zweck des Staates ist die Erhaltung der persönlichen Freiheit, des Lebens, Eigentums u.s.w. (l. c. II, ch. 8 ff.). Das Volk hat Souveränität, es übt durch eine Corporation (Parlament) die gesetzgebende Gewalt aus, denn die Freiheit der Natur wird im Staate nicht aufgegeben (l. c. II, ch. 11). Die Teilung der Gewalten (powers) bedingt die Unterscheidung der legislativen, executiven, föderativen Gewalt (l. c. ch. 12, § 134 ff.). Das öffentliche Wohl ist höchstes Gesetz. Religiöse Toleranz wird gefordert, Staat und Kirche sind verschiedene Dinge (Letter for toleration). Den Constitutionalismus betont auch ALGERNON SIDNEY (Discourses concern. government, 1698). Der Herrscher kann von der Volksgemeinschaft zur Rechenschaft gezogen werden (l. c. I, 2). Tyrannen dürfen hingerichtet werden (l. c. I, 3 ff.). Die gemischte Verfassung ist die beste (l. c. II, 30). – Den Constitutionalismus stellt als Verfassungsmuster auf MONTESQUIEU (Esprit des lois XI, 5). Politische Freiheit gedeiht am besten in einer constitutionellen Monarchie (l. c. XI, 4). Die Teilung der Gewalten wie bei Locke (l. c. XI, 6). Gesetze sind, allgemein, »les rapports[228] nécessaires qui dérivent de la nature des choses« (l. c. I, 1). Die Naturgesetze »dérivent uniquement de la constitution de notre être« (l. c. I, 2). Die Rechtsgesetze sind vom geographischen Milieu abhängig (s. Sociologie). Die bessere Verfassung ist jene, »dont la disposition particulière se rapporte mieux a la disposition du peuple, pour lequel il est établi« (l. c. I, 3).

Eine Reihe von Philosophen betont den selbständigen socialen Trieb des Menschen als Quelle der Societät und Gesetzlichkeit. So CUMBERLAND, der die verpflichtende Kraft der Gesetze der Natur lehrt (De legib. natur.). Diese verlangen die Förderung des allgemeinen Wohles (l. c. C. 1 ff.). Dieses ist auch im Staate höchstes Gesetz (ib.). Das Gesetz der Natur ist »propositio a natura rerum ex voluntate primae causae menti satis aperte oblata vel impressa, quae actionem agentis rationalis possibilem communi bono maxime deservientem indicat et integram singulorum felicitatem exinde solum obtineri posse« (l. c. 5, § 1). Grundgesetz der Natur ist, »quaerendum esse commune rationalium bonum« (l. c. C. 5, § 57). Hier sind ferner aufzuzählen: SHAFTESBURY, CLARKE, WOLLASTON, BUTLER, HUTCHESON, HUME (kein Staatsvertrag. allgemeines Wohl = Staatsprincip, Inquir. conc. the prine. of morals), SMITH, PALEY, FERGUSON u. andere Ethiker (s. Ethik, Sittlichkeit).

Unter den Naturrechtslehrern nimmt eine der ersten Stellen PUFENDORF ein. Ein Gesetz ist ihm »norma rationalis actionum« (Elem. iurispr. univ. I, def. 13, § 9). Das natürliche Recht fließt aus der menschlichen Natur. Es ist das Gesetz, »quae cum rationali natura hominis ita congruit, ut humano generi honesta et pacifica societas citra eandem constare nequeat« (De off. hom. II, 1, 2, § 16). Es kann erkannt werden durch »rationis homini congenitae lumen« (ib.). Der (nur fictive) absolute Naturzustand ist in Wirklichkeit schon ein gemäßigter (l. c. II, 2, 1. De iure nat. VIII, 2, 1). Ein Krieg aller gegen alle bestand nicht (l. c. VIII, 2, 2). Aus Selbsterhaltungsgründen mußte der Mensch gesellig sein (l. c. VIII, 1 ff.). Gott hat den Menschen so geschaffen, daß er die Neigung zur Gesellschaft hat (De offic. hom. II, 1, 3). Die Unzuträglichkeiten des Naturzustandes führen, durch Vertrag, zum Staat (De iure nat. VIII, 7, 1 f.). Dieser ist »persona moralis composita« mit einem Willen (ib.). »Salus populi suprema lex« (De offic. II, 2, 11). Die Strafe dient der Abschreckung (l. c. II, 13). Die Unzuträglichkeit des Naturzustandes betont GASSENDI (Animadvers. in dec. libr. Diog. Laërt. 1649), der ebenfalls die Vertragstheorie aufstellt (Philos. Epic. III, 25 squ.). Naturrechtslehrer sind auch D. MEVIUS (Prodrom. iurisprud. gent. communis 1657) und S. RACHELIUS (De iure nat. et gent. 1676). Auf den göttlichen Willen führt das Recht zurück V. ALBERTI, welcher lehrt, »ius naturae pertinere ad reliquias imaginis divinae« (Compend. iur. natur. 1678, Praef., p. 10). »Ius naturale est dictatum rectae rationis... indicans, actui alicui ex eius convenientia aut disconvenientia cum ipsa natura rationali inesse moralem turpitudinem aut honestatem moralem, ac consequenter ab autore naturae deo talem actum aut vetari aut praecipi« (l. c. II, § 14). Ahnlich lehrt SECKENDORF, nach welchem das natürliche Recht ein Gebot der rechten Vernunft ist, welches sagt, was Gott vom Menschen verlange (Teutsche Reden 1691, I, § 5 ff.. vgl. JAC. THOMASIUS, Philos. pract. 1689). – Nach LEIBNIZ ist Recht eine moralische Macht (»quaedam potentia moralis«). Es gibt drei Grade des Naturrechts: »ius strictum, aequitas, pietas« (l. c. II, § 74). Ersteres ist das Recht des Krieges und des Friedens. Sein Gebot ist: »Neminem laedere« (l. c. § 74). Die Billigkeit (aequitas), »duorum pluriumve[229] ratio vel propositio consistit in harmonia seu congruentia« (l. c. § 75). Ihr Gebot: »Suum cuique tribuere« (ib.). Das Gebot der »Pietät« ist: »Honeste virere« (l. c. § 76. Erdm. p. 118). Die Gesetzgebung dient dem Staatsnutzen, Staatsprincip ist das Volkswohl (ib.. vgl. Deutsche Schriften I, S. 114 ff.). Die Gerechtigkeit gehört zu den ewigen Wahrheiten (Erdm. p. 670). Nach CHR. THOMASIUS ist eine Gesellschaft »unio plurium personarum ad certum finem« (Instit. iurispr. divin. III, 1, 1, § 91). Außer der Gesellschaft ist kein Recht: »In societate est ius« (l. c. § 101 squ.). Das Naturrecht ist das unmittelbar aus Gott entspringende Recht (III, 2, 2). »Lex... est voluntas legistatoris, et legum omnium fons est voluntas divina« (l. c. III, 1, 2, § 83). Das Naturrecht ist unveränderlich (l. c. § 98). Die Geselligkeit ist dem Menschen zu seinem Glücke von Gott eingepflanzt (l. c. III, 1, 4, § 55). Die Summe des Naturgesetzes ist: »Fac ea, quae necessario conveniunt cum vita hominis sociali, et, quae eidem repugnant, omitte« (l. c. § 64). Hauptzweck des Staates ist die Eudämonie (l. c. III, 3, 6, § 4), er ist »persona moralis composita, cuius voluntas ex plurium pactis implicita et unita, pro voluntate omnium habetur, ut singulorum viribus et facultatibus ad pacem et securitatem communem uti possit« (l. c. III, 3, 6, § 63). Die Fundamente der Lebensführung sind das »iustum, decorum, honestum«. – Auf den göttlichen Willen, wie er in der Welt zur Rechtsquelle wird, recurrieren H. BODINUS (Ius mundi, 1698), CHR. MUELDENER (Posit. inaugurales 1698), H. V. COCCEJI (Prodrom. instit. gent. 1719) und S. COCCEJI (Disput. iuridica, 1690). H. E. KESTNER (Ius naturae et gentium, 1705) ist eklektisch. Nach J. G. WACHTER ist das Naturrecht »id, quod hominem decet, quatenus homo est« (Origin. iur. nat. 1704, p. 7). Das Naturrecht geht auf Gott zurück. Aus der Natur des Menschen leitet das Recht CHR. WOLF ab (Instit. iur. nat. et gent. 1750, Praef. I, 1). »Lex naturae nos obligat ad committendas actiones, quae ad perfectionem hominis atque statum eiusdem tendunt, et ad eas omittendas, quae ad imperfectionem ipsius atque status eiusdem tendunt« (l. c. I, 2, § 43). »Lex naturalis est, quae rationem sufficentem in ipsa hominis rerumque essentia atque natura agnoscit« (Philos. prset. I, § 135). »Lex naturae est etiam lex divina« (l. c. § 277). Die Herrschaft, der Staat beruht auf Vertrag (Instit. III, sct. 1, C. 1 squ.). Höchstes Staatsgesetz ist das öffentliche Wohl (l. c. sct. 2, C. 1). – Nach ROUSSEAU führt die Unmöglichkeit für die Menschen, sich in einem Naturzustande zu erhalten, zum Staatsvertrage (»contrat social«), der als ein stillschweigender Vertrag zu betrachten ist. Durch diesen überträgt die Gesamtheit der Wollenden ihre natürliche Freiheit auf einen Gesamtwillen (»volonté générale«, im Unterschied von der »volonté de tous«). Die persönliche Freiheit wird dadurch nicht aufgehoben, nur muß sie sich der Gemeinschaft unterordnen, welche aber allen die gleichen Rechte gewähren muß (Contrat social II, 4). »Si... on écarte du pact social ce qui n'est pas de son essence, on trouvera qu'il se réduit aux termes suivants. chacun de nous met en commun sa personne et toute sa puissance sous la suprême direction de la volonté générale. et nous recevrons en corps chaque membre comme partie indivisible du tout« Es entsteht so ein »corps moral et collectif« (l. c. I, 6 ff.. II, 1 ff.). Zweck der Gesellschaft ist das Wohl der Individuen (l. c. III, 9), Zweck der Gesetzgebung Freiheit und Gleichheit (l. c. II, 11). Die legislative Gewalt muß dem Volke angehören (l. c. III, 1 ff.), die executive der Regierung, die ihr Amt von der Gesamtheit[230] übertragen bekommt (ib.). – Socialistische Ideen finden sich bei MORELL (Code de la nature, 1758. s. Sociologie).

KANT definiert das Recht als »Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann« (WW. VII, 27). Angeborenes Recht ist die Freiheit oder Unabhängigkeit von der Willkür eines andern. Die Pflichten des Menschen entspringen der praktischen Vernunft und ihren Imperativen (s. d.). Recht und Moral, Legalität und Moralität (s. d.) werden scharf unterschieden. Der Staat ist die »Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen«. Das Wohl des Staates besteht im »Zustand der größten Übereinstimmung der Verfassung mit Rechtsprincipien«. Der Staat hat drei Gewalten: Herrschergewalt, vollziehende, rechtsprechende Gewalt (§ 43 ff., l. c. S. 136 ff.). Der »ewige Friede« ist das ideale Ziel der Geschichtsentwicklung zu einem Völkerbunde (Zum ewig. Fried. 1795). Die Strafe dient der Vergeltung. – Im Sinne Kants lehren: SCHMIDT (Grundr. d. Naturrechts 1795), MAASS (Gr. d. Naturrechts 1808), HEYDENREICH (Naturrecht), TIEFTRUNK (1797), JAKOB (Naturrecht 1795), HUFELAND (Naturrecht 1790), MELLIN (Met. d. Naturrechts, 1796), HOFFBAUER (Naturrecht 1793), BENDAVID (Versuch einer Rechtslehre 1802), FRIES (Philos. Rechtslehre 1803), SCHMALZ (Naturrecht 1795). Nach BOUTERWEK ist die Vernunft die Wurzel aller Rechte (Lehrb. d. philos. Wissensch. II, 193. vgl. Abr. d. philos. Rechtslehre 1798). vgl. KRUG (Dikäologie 1817. Handb. d. Philos. II, 107 ff.) u. a. – Utilitaristisch begründet die Gesetzgebung und Strafe JER. BENTHAM. Die Strafe soll nur dienen »to exclude some greater evil« (Introd. II, ch. 13, § 1. Deontol.).

Von Kant beeinflußt ist A. FEUERBACH. »Naturrecht« ist »die Wissenschaft der durch Vernunft gegebenen und durch Vernunft erkannten Rechte des Menschen« (Krit. d. natürl. Rechts 1796, S. 31). Sie ist eine philosophische Wissenschaft (l. c. S. 34), von der Ethik durch ihren Inhalt geschieden. Das Recht ist etwas schlechthin Gesetztes, durch Vernunft Gegebenes (l. c. S. 241). Es entspringt der »praktisch-juridischen Vernunft« (l. c. S. 244). Recht ist »eine durch die Vernunft bestimmte Möglichkeit des Zwangs, oder ein von der Vernunft um des Sittengesetzes willen bestimmtes Erlaubtsein des Zwangs« (l. c. S. 259), es ist »eine Zwangsmöglichkeit solcher Handlungen, wodurch ein anderes vernünftiges Wesen nicht als beliebiges Mittel zu beliebigen Zwecken behandelt wird« (l. c. S. 295). – Bei aller strengen Trennung von Rechts- und Moralordnung unterordnet J. G. FICHTE doch erstere unter letztere. Der Rechtsbegriff liegt im Wesen der Vernunft (WW. II 1, 53 ff.). »Urrechte« sind die vernünftig-sittlichen Ansprüche des Individuums auf Freiheit seines Leibes als Organs der Pflichterfüllung, seines Eigentums u.s.w. Wirksam werden diese Rechte erst als »Zwangsrechte«. Das Rechtsverhältnis ist ein Verhältnis der gegenseitigen Beschränkung, es folgt aus dem Begriff des Individuums als Bedingung des Selbstbewußtseins. Das Recht bezieht sich auf eine Gemeinschaft. Das Rechtsgesetz lautet allgemein: »Ich muß das freie Wesen außer mir in allen Fällen anerkennen als ein solches, d.h. meine Freiheit durch den Begriff der Möglichkeit seiner Freiheit beschränken« (l. c. S. 52 ff.). Der Staat ist Rechtsstaat, dient der Wahrung des Rechts, beruht auf Willensübereinstimmung der Individuen bezüglich dieser Wahrung. »Der Staat geht, ebenso wie alle menschlichen Institute, die bloße Mittel sind, auf seine eigene Vernichtung aus: es ist der Zweck aller Regierung, die Regierung überflüssig zu machen« (Bestimm.[231] d. Gelehrt. 2. Vorles.). SCHELLING bemerkt: »Es ist zu erwarten, daß schon das erste Erwachen einer rechtlichen Ordnung nicht dem Zufall, sondern einem Naturzwang überlassen war, der, durch die allgemein ausgeübte Gewalttätigkeit herbeigeführt, die Menschen getrieben hat, eine solche Ordnung, ohne daß sie es selbst wußten, entstehen zu. lassen« (Syst. d. tr. Ideal. S. 408). Nach ESCHENMAYER ist das Recht »das in die Willensseite erhobene Vernunftprincip« (Psychol. S. 384).

Metaphysisch und in Beziehung zur Sittlichkeit und Freiheit begründet Recht und Staat HEGEL, welcher das Recht als ein objectives Gebilde, als Product dialektischer Entwicklung der Idee (s. d.), als Erzeugnis des Gesamtgeistes auffaßt. Rechtsphilosophie ist der Versuch, »den Staat als ein in sich Vernünftiges zu begreifen und darzustellen« (Rechtsphilos., Vorr. S. 18). Recht ist, »daß ein Dasein überhaupt, Dasein des freien Willens ist«. Es ist »Freiheit als Idee« (l. c. S. 63), »Dasein der Freiheit im Äußerlichen« (Encykl. § 496). Das Recht gründet sich auf die freie Persönlichkeit. »Das Recht der Natur ist... das Dasein der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt« (l. c. § 502). Das Recht ist die Verwirklichung der Freiheit in der Gesellschaft. Das Verbrechen ist die Negation des Rechtes durch einen gewalttätig-bösen Willen, die Strafe ist die Negation dieser Negation, die Vergeltung des Verbrechens und, da sie den Verbrecher als Mitglied der Rechtsgemeinschaft behandelt, das »Recht des Verbrechers« (l. c. § 499). Der Staat ist »die selbstbewußte sittliche Substanz, der vernünftige, göttliche Wille, der sich so organisiert hat, eine Persönlichkeit« (l. c. § 535 ff.. Rechtsphilos. S. 312 ff.. Philos. d. Gesch. S. 44 ff.. vgl. K. ROSENKRANZ, Syst. d. Wissensch. § 724 ff., 761 ff., 780 ff.. MICHELET, Naturrecht I, 1866. vgl. H. ZOEPFL, Vorles. üb. Rechtsphilos. 1879, S. 39 ff.).

Nach CHR. KRAUSE ist Rechtsphilosophie »die Erkenntnis des Rechts und des Staates in reiner Vernunft, als ewiger Wahrheit« (Abr. d. Rechtsphilos. S. 1). Das Recht ist »das Ganze der durch Freiheit herzustellenden Bedingungen der Vernunftbestimmung« (l. c. S. 7). Der Staat ist ein »Gesellschaftsverein, welcher für die Herstellung des Rechtes, als für seinen, von ihm selbst anerkannt einzigen oder wenigstens erstwesentlichen und vorwaltenden Zweck wirksam ist« (l. c. S. 9). Das Recht ist (metaphysisch) die »Naturgemäßheit und Gesundheit aller Verhältnisse aller Dinge unter sich in und mit Gott«, »die allgemeine wesentliche Form der Verhältnisse aller Wesen gegen alle, nach welcher in der Gemeinschaft aller Wesen jedes einzelne in seiner eigenen Natur vollendet und die Harmonie aller wirklich. ist und wirkt« (Urb. d. Menschh.3, S. 66). Die Idee des Rechts ist eine göttliche Weltidee (ib.). Das Recht ist das organische Ganze des durch Freiheit bestimmten einen Lebens Gottes und des Lebens aller Vernunftwesen (Syst. d. Rechtsphilos.). Die Menschen sollen sich zu einem »Rechtsbund« vereinigen (Urb. d. Menschh.3, S. 175 ff.). Ähnlich lehrt A. RÖDER (Grundz. d. natürl. Rechts 1846) u. H. AHRENS: »Die Rechtsphilosophie oder das Naturrecht ißt die Wissenschaft, welche aus dem Wesen und der Bestimmung des Menschen und der menschlichen Gesellschaft das oberste Princip oder die Idee des Rechts ableitet und zu einem System von Rechtsgrundsätzen für alle Gebiete des Privat- und öffentlichen Rechts entwickelt« (Naturrecht 1870/71, I, S. 1). Recht und Moral sind unterschieden (l. c. I, 227, 309 ff.). Der allgemeine Rechtsbegriff ist nicht aus der Erfahrung ableitbar. »Das Recht bekundet sich im Bewußtsein als eine Richtschnur, nach welcher wir das Bestehende beurteilen und Verbesserung[232] fordern« (l. c. S. 226). Das Recht ist »eine Norm, welche den Freiheitsgebrauch in Angemessenheit zu den menschlichen Lebens- und Güterverhältnissen regelt« (l. c. S. 228), als Ergänzung des Sittlichen (l. c. S. 264). Es ist »daß organische Ganze der von der Willenstätigkeit abhängigen Bedingungen zur Verwirklichung der Gesamtbestimmung des menschlichen Lebens und dar darin enthaltenen wesentlichen Lebenszwecke.« Es hat »die Aufgabe, im Organismus des menschlichen Lebens alle Verhältnisse der Wechselbedingtheit unter allen Lebens- und Güterkreisen für die Ermöglichung aller vernünftigen Zwecke zu ordnen« (l. c. S. 278). »Der letzte und höchste Zweck des Rechts liegt in der Vollendung der Persönlichkeit und der menschlichen Gemeinschaft« (l. c. S. 286). Im Staate sucht sich die Rechtsidee einen wohlgegliederten Körper zu geben (l. c. II, 270).

Eine theologisierende Richtung vertreten AD. MÜLLER (Elem. d. Staatskunst), nach welchem der Staat Selbstzweck ist, FR. VON SCHLEGEL (Phil. d. Lebens), FR. BAADER (Grdz. d. Societätsphilos.), DE BONALD, welcher das Naturrecht bestreitet und das Recht aus der Offenbarung ableitet, besonders J. STAHL. Die Rechtsphilosophie setzt Recht und Staat mit der obersten Ursache und dem Endziele alles Daseins in Verbindung (Philos. d. Rechts II, 13, S. 3). Das Recht ist »die Lebensordnung des Volkes und bez. der Gemeinschaft der Völker, zur Erhaltung von Gottes Weltordnung. Es ist eine menschliche Ordnung, aber zum Dienste der göttlichen, bestimmt durch Gottes Gebote, gegründet auf Gottes Ermächtigung« (l. c. S. 194). Der Staat ist »der Verband eines Volkes unter einer Herrschaft«, die »sittliche Welt«. er soll ein sittliches Gemeinwesen sein (l. c. II 23, S. 131 ff., 138). – Theologisierend sind auch CHALYBAEUS (Syst. d. speculat. Eth. 1850), H. LAUER (Philos. d. Rechts 1846), F. WALTER (Naturrecht u. Politik, 1862). – Nach ROSMINI ist das Recht (subjectiv) »una podestà morale o autorità di operare« (Filos. del diritto I, p. 130, 224).

Historisch bestimmt das Recht schon EDM. BURKE. Die »historische Rechtsschule« betont den geschichtlichen Werdegang des Rechts, welches ein organisches Product des Volksgeistes ist, sein Dasein im Gesamtwillen hat: SAVIGNY (Syst. d. heut. röm. Rechts I, 14 ff.. Üb. den Beruf uns. Zeit 1814). Der Staat ist »die organische Erscheinung des Volks« (Syst. I, 20). Ähnlich PUCHTA (Das Recht ist die Anerkennung der rechtlichen Freiheit, Curs. d. Instit. I2, 1845, S. 11 ff.. alles Recht ist ursprünglich Gewohnheitsrecht), BLUNTSCHLI, LERMINIER (Philos. du droit2, 1836) u. a. Auch FEL. DAHN. Nach ihm hat die Idee des Rechtes nur in den nationalen Rechten Existenz (Rechtsphilos. Stud. S. 5), Die Rechtsphilosophie ist »die Wissenschaft von der Rechtsidee in der Geschichte« (ib.). Ihre Methode ist die historische (l. c. S. 12). Das Recht ist nicht die Dienerin der Ethik (l. c. S. 20). Zum Recht führt der Drang des menschlichen Geistes nach dem Allgemeinen, die Nötigung, das Vernunftgesetz der Einzelerscheinungen zu finden (l. c. S. 35). »Das Recht ist... die vernünftige Friedensordnung einer Menschengenossenschaft über ihre äußern Verhältnisse zueinander und zu den Sachen« (l. c. S. 36). Der Staat ist »die Gesamtform der Volksgenossenschaft zur nationalen Realisierung der Rechtsidee, zur Erhaltung und Förderung der äußeren Ordnungen in allen Lebenskreisen« (l. c. S. 131).

Nach SCHOPENHAUER ist das Primäre das Unrecht, der »Einbruch in die Grenze fremder Willensbejahung«. Das Recht ist »Negation des Unrechts«. Die reine Rechtslehre ist »ein Capitel der Moral«. Der Staat ist durch Übereinkunft[233] entstanden, dient der Abwehr des Unrechttuns. Zweck des Gesetzes ist Abschreckung (W. a. W. u. V. I. Bd., § 62). Die Tugend der Gerechtigkeit entspringt aus dem Miteid (Grundlage d. Moral, § 17). »Die Begriffe Unrecht und Recht, als gleichbedeutend mit Verletzung und Nichtverletzung, zu welcher letzteren auch das Abwehren der Verletzung gehört, sind offenbar unabhängig von aller positiven Gesetzgebung und dieser vorhergehend: also gibt es ein rein ethisches Recht oder Naturrecht und eine reine, d.h. von aller positiven Satzung unabhängige Rechtslehre.« Aus der Verbindung des empirischen Begriffes der Verletzung mit dem Verstandesprincip, »daß von dem, was ich tun muß, um die Verletzung eines andern von mir abzuwehren, er selbst die Ursache ist, und nicht ich. also ich mich allen Beeinträchtigungen von seiner Seite widersetzen kann, ohne ihm Unrecht zu tun«, entspringen die Grundbegriffe von Recht und Unrecht (ib.). »Die Rechtslehre ist ein Teil der Moral, welcher die Handlungen feststellt, die man nicht ausüben darf, wenn man nicht andere verletzen, d.h. Unrecht begehen will« (ib.). Pflicht ist »eine Handlung, durch deren bloße Unterlassung man einen andern verletzt« (ib.). HERBART leitet das Recht aus den praktischen Ideell (s. d.) der Billigung von Willensverhältnissen ab. Die Idee des Rechts beruht auf dem Mißfallen am Streite. »Recht ist die Einstimmung mehrerer Willen, als Regel gedacht, die dem Streite vorbeuge« (WW. II, 367: IV, 120. Idee der Billigkeit: II, 365, 371, 373. so auch ALLIHN, Gr d. allg. Eth. S. 173 ff.). Der Staat ist nach HERBART die »Gesellschaft durch Macht geschützt«. Es gibt eine Statik und Mechanik des Staates wie in der Psychologie (Psychol. als Wissensch. II. Encykl. S. 148). NAHLOWSKY faßt den Staat als Gesamtorganismus, Gesamtpersönlichkeit (Grdz. d. Lehre von d. Gesellsch. S. 17 ff.). Vgl. THILO, Die theologis. Rechts- und Staatslehre 1861.

Ethisierend ist die Lehre TRENDELENBURGS. Nach ihm ist das Recht der »Inbegriff derjenigen allgemeinen Bestimmungen des Handelns, durch welche es geschieht, daß das sittliche Ganze und seine Gliederung sich erhalten und weiter bilden kann« (Naturrecht S. 76). Die Rechtswissenschaft muß das nur bedingt Gerechte »von dem schlechthin Gerechten, das über aller Voraussetzung steht«, unterscheiden (l. c. S. 83). Der Zwang ist die physische Seite des Rechtes (l. c. S. 90 ff.). Die Strafe hat sittliche Zwecke (l. c. S. 103 ff.). Der Staat ist »das Ganze, das sich in besonderen Kreisen gliedert und sich durch die höchste Gesetzgebung nach innen und durch die Selbständigkeit nach außen bezeichnet, sein Recht durch Macht schützend«. Die Idee des Staates ist die »Verwirklichung des universalen Menschen in der individuellen Form des Volkes« (l. c. S. 284). Nach J. H. FICHTE ist die Idee des Rechtes eine Äußerung des menschlichen Grundwillens. »Jeder in der Gemeinschaft hat gleichen Anspruch auf die volle Entwicklung seiner ureignen Individualität.« Das Recht ist etwas Apriorisches, aber auch historisch sich Entwickelndes (Syst. d. Eth. I, 18 ff., 475. II). Nach A. LASSON ist die Rechtsphilosophie »die Wissenschaft von dem Gerechten, wie es im Rechten immanent ist« (Syst. d. Rechtsphilos. S. 269).

Die sociale, historische, ethnische, wirtschaftliche Grundlage des Rechtes wird bald mehr empiristisch, bald mehr speculativ berücksichtigt. Als Product, Reflex der Wirtschaft bestimmt die Rechtsverhältnisse der Marxismus (s. Sociologie). Verschiedene Momente betonen: WELCKER (Die letzten Gründe von Staat, Recht und Strafe, 1813), WARNKÖNIG (Rechtsphilos., 1839), F. A. SCHILLING[234] (Lehrb. d. Naturrechts 1859/63), D. DE GLINKA (Philos. du droit 1842), HELFFERICH (Die Kategorien des Rechts, 1863), W. ARNOLD (Cultur- und Rechtsleben, 1865), R. STAMMLER (s. unten) u. a. – Nach L. KNAPP ist die Rechtsphilosophie »die Darlegung der philosophischen Erkenntnis des Rechts«, »die Erkenntnis der Rechtsphantasmen«, der Irrtümer bezüglich des Rechtes (Syst. d. Rechtsphilos. S. 41 f., 215). Das Recht ist »die gewaltsame Unterwerfung unter das vorgestellte Gattungsinteresse« (l. c. S. 193 ff.). Nach JELLINEK ist das objective Recht »die Summe der Erhaltungsbedingungen der Gesellschaft«, das subjective Recht ist das »ethische Minimum« (Die social.-eth. Bedeut. d. Rechts, S. 42). Den Standpunkt des socialen Utilitarismus vertritt IHERING. »Recht ist das System der durch Zwang gesicherten socialen Zwecke« (Zweck im Recht I, 240). Das Recht ist durch den Staat bedingt (l. c. S. 241). »Staat ist die Gesellschaft selber als Inhaberin der organisierten Zwangsgewalt« (l. c. S. 240). Das Recht ist »disciplinierte Gewalt« (l. c. S. 252). Grundidee des Staates ist »Sicherung der gemeinsamen Interessen aller, d. i. der Gesellschaft gegen ein sie bedrohendes Particularinteresse« (l. c. S. 292). Der Staat ist »die Organisation des socialen Zwanges« (l. c. S. 307). »Recht ist der Inbegriff der in einem Staate geltenden Zwangsnormen« (l. c. S. 318). »Endzweck des Staates wie des Rechts ist die Herstellung und Sicherung der Lebensbedingungen der Gesellschaft« (l. c. S. 417). Es gibt kein Naturrecht (l. c. II, 109 ff.. so auch, mit Vorbehalt, F. BRENTANO, Vom Urspr. sittl. Erk. S. 6. vgl. S. 100). Den sociologischen Standpunkt vertreten SPENCER (Sociol.), GUMPLOWICZ, RATZENHOFER u. a. (s. Sociologie). – Recht und Moral sind nach V. KIRCHMANN verschieden (Grundbegr. d. Rechts u. d. Moral S. 104 ff.). Das Recht hat sein Wesen »in einer Verbindung der Lust mit dem Sittlichen« (l. c. S. 107). Die »durch den Hinzutritt des Sittlichen geschützte Macht« ist das erste Recht (l. c. S. 108). Es hat seinen Ursprung in dem Gebot der Autoritäten (l. c. S. 109). Es kann auch ohne Zwang, durch Achtung bestehen (l. c. S. 110). Das Recht hat »kein eigentümliches Princip. es ist nur eine Verbindung der beiden Principe der Lust und des Sittlichen« (l. c. S. 112. vgl. S. 136 ff.). Der Staat ist nicht die Quelle des Rechts (l. c. S. 146). Vorzugsweise haben die Kriege zur Staatenbildung geführt (l. c. S. 147). »Erst die Verteidigung gegen äußere Feinde oder die Eroberungszüge haben Volk und Fürst zusammengebracht und zu den Anfängen des Staats geführt« (ib.). Die Autoritäten sind stets über dem Recht (l. c. S. 149 ff.), das liegt auch im Begriff der Souveränität (l. c. S. 154). Nach E. DÜHRING ist der Staat als geordnetes Zwangsmittel gegen den falschen Zwang entstanden (Wirklichkeitsphilos. S. 407). Das Strafrecht ist »eine öffentlich organisierte Rache« (l. c. S. 130). Die Machttheorie vertritt GUMPLOWICZ (Sociol. Essays. Gr. d. Sociol.).

ÜBERWEG erklärt: »Die Sphäre der freien Selbstbestimmung, welche dem einzelnen oder auch der kleineren Gemeinschaft innerhalb der umfassenden Gemeinschaft nach allgemeingültigen Bestimmungen oder Gesetzen zusteht, ist das Recht des einzelnen oder der kleineren Gemeinschaft. die Gesamtheit dieser Bestimmungen ist das innerhalb der umfassenderen Gemeinschaft geltende Recht im collectiven Sinne diese Wortes« (Welt- u. Lebensansch. S. 434). Der Staat ist »die umfassendste Gemeinschaft unter einem Oberhaupt, die auf Erreichung sittlicher Zwecke mittels der Form der Rechtsordnung abzielt« (l. c. S. 435). Nach RÜMELIN ist das Rechtsgefühl eine Gestalt des Ordnungstriebes. es »äußert: sich als Entrüstung und Empörung des Gemüts und ist von dem unmittelbaren[235] Drang nach einer einschreitenden Handlung begleitet« (Red. u. Aufsätze I, 72). Das Recht ist »eine gesellschaftliche Lebensordnung, durch welche die Idee des Guten zur äußeren Macht gestaltet wird, um nach allgemeinen, für das Gleiche gleichen Normen der menschlichen Handlungen die Grundlage für die Erfüllung der menschlichen Lebenszwecke sicherzustellen« (l. c. I, 76). Es stammt aus dem »Ordnungstrieb« (l. c. S. 80. vgl. II. 349). Die Strafe dient der Selbstbehauptung des Staates, der Verwirklichung des Rechts, »den Zustand der Gesellschaft zu verhüten, der eintreten müßte, wenn es keine Strafe gäbe« (l. c. II, 190). TÖNNIES bemerkt: »Alles, was dem Sinne eines gemeinschaftlichen Verhältnisses gemäß, was in ihm und für es einen Sinn hat, das ist sein Recht, d. i. es wird als der eigentliche und wesentliche Wille der mehreren Verbundenen geachtet« (Gem. u. Gesellsch. S. 23). Das natürliche Recht bestimmt er als »eine Ordnung des Zusammenlebens, welche jedem Willen sein Gebiet oder seine Function zuweiset, einen Inbegriff von Pflichten und Gerechtsamen« (ib.). Das Recht ist ein Erzeugnis des denkenden Geistes (l. c. S. 236), ein Product des Zusammenlebens (ib.). Nach DILTHEY ist das Recht »ein auf das Rechtsbewußtsein als eine beständig wirkende psychologische Tatsache gegründeter Zweckzusammenhang« (Einl. in d. Geisteswiss. I, 68). Das Rechtsbewußtsein ist ein Willenstatbestand (l. c. S. 69). Recht und sociale Organisation sind Correlate (ib.). Das Recht hat den Gesamtwillen, d.h. den einheitlichen Willen der Gesamtheit und seine Herrschaft über einen abgegrenzten Teil der Sachen zur Voraussetzung (ib.). Es ist »eine Function der äußern Organisation der Gesellschaft. Es hat in dem Gesamtwillen innerhalb dieser Organisation seinen Sitz. Es mißt die Machtsphären der Individuen im Zusammenhang mit der Aufgabe ab, welche sie innerhalb dieser äußern Organisation gemäß ihrer Stellung in ihr haben« (l. c. S. 97). Das Recht ist ein Zweckzusammenhang. Es wird nicht gemacht, sondern gefunden (ib.). LIPPS erklärt: »Geltendes Recht ist ein in allgemeine Sätze gefaßter oder faßbarer Wille, der gegenüber einem Umkreis von Individuen praktische Anerkennung fordert und gegebenenfalls zu erzwingen die Absicht und die Macht besitzt« (Eth. Grundfr. S. 227). Der Staat schafft die Bedingungen für die Entfaltung der freien sittlichen Persönlichkeit (l. c. S. 229). Die Strafe dient der Besserung des Verbrechers (l. c. S. 290). sie ist der Wille, die schlechte Gesinnung zu negieren, soll die Negation oder Verleugnung des Rechtsbewußtseins im Verbrecher wieder aufheben und damit zugleich die Verletzung desselben in denen, die von dem Verbrechen wissen (l. c. S. 294). Nach SCHUPPE ist das Recht (objectiv) »der Wille, welcher aus der ursprünglichen Wertschätzung und dem aus ihr fließenden, logisch notwendigen, auf die Selbstbejahung aller gerichteten Willen jede Beeinträchtigung des einen durch den andern verbietet« (Grdz. d. Eth. S. 293). GIZYCKI bestimmt: »Recht ist, was einer sittlichen Regel gemäß ist« (Moralphilos. S. 127). – Nach WUNDT ist das Recht nicht aus willkürlicher Übereinkunft hervorgegangen, sondern »ein natürliches Erzeugnis des Bewußtseins, welches in den Gefühlen und Strebungen, die durch das Zusammenleben der Menschen erweckt werden, seine fortdauernde Quelle hat. Es fällt ursprünglich mit der Sitte zusammen und ist innig geknüpft an religiöse Anschauungen« (Log. II2, 2). Das Recht differenziert sich aus der ursprünglichen »Sitte« (s. d.) heraus. Das Recht ist »der Inbegriff der Normen..., denen der Staat bei den seiner Machtsphäre angehörigen Gliedern der Gesellschaft Geltung verschafft, und denen er zugleich in seinem Verhalten gegen sie wie in seinem Verkehr mit anderen Staaten sich[236] selbst unterwirft« (Eth.2, S. 215). Staat und Recht treten zusammen auf (ib.). In Anlehnung an bestehende Sitten bildet sich eine Rechtsgewohnheit, deren Befestigung zur bindenden Norm das Gewohnheitsrecht zeitigt, zu dem dann das Gesetzesrecht kommt (l. c. S. 217). Die wechselnden Rechtsanschauungen sind die besonderen Gestaltungen, die der nach unverbrüchlichen Gesetzen sich entwickelnde Rechtsgedanke jeweilig gefunden hat (l. c. S. 567). Das Recht soll einen sittlichen Zweck verfolgen (l. c. S. 580). Subjectives Recht ist »jeder objectiv anerkannte Anspruch auf irgend ein Gut« (l. c. S. 575). Das objective Recht ist der »Inbegriff aller der subjectiven Einzelrechte und Pflichten.... welche der das Recht erzeugende sittliche Gesamtwille sich selbst und den ihm untergeordneten Einzelwillen zum Zweck der Verfolgung sittlicher Lebenszwecke als Rechte gewährt und zum Zweck des Schutzes dieser Rechte als Pflichten auferlegt« (l. c. S. 580). Die Strafe ist die natürliche Reaction des Gesamtwillens gegen die Auflehnung. Sie ist ein Zucht- und Erziehungsmittel, zugleich Sühne der Schuld, Versöhnung des Rechtsbewußtseins (l. c. S. 530 ff.). Der Staat ist eine Gesamtpersönlichkeit (s. Sociologie).

Nach HÖFFDING ist das Recht der »Inbegriff der in bestimmten Kundgebungen ausgesprochenen Regeln für die Anwendung der Gewalt« (Eth. S. 522). Früher waren Recht, Sitte, Moral, Religion eins (ib.). Das Recht sollte stets auf ein Minimum abzielen (l. c. S. 525). »Das lebhafte Rechtsgefühl des Volkes ist... die letzte Schutzwehr der Rechtsorganisation, so wie dasselbe ebenfalls die Quelle ist, aus der sich diese ursprünglich entwickelt hat« (l. c. S. 532). Der Staat ist »die centralisierte Gewalt des Volkes« (l. c. S. 551). Die Strafe entsprang dem Rache- oder Vergeltungstrieb (l. c. S. 553). Sie soll nicht Vergeltung sein (gegen Kant, Fichte, Lotze, Laas, Dühring). Sie dient der Wiederherstellung der Rechtsorganisation und der Veränderung des Charakters des Täters (l. c. S. 575).

Psychologisch (bezw. psychophysisch) betrachtet das Recht M. BENEDICT. Nach ihm besteht das Recht in der Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Lust und Unlust (Verstärkung der Lust oder Unlust durch Belohnung oder Strafe). Das Verbrechen ist eine moralische Krankheit (Zur Psychophys. der Moral u. d. Rechts, 1875). Aus dem Machtbewußtsein erklärt das Recht STRICKER.(Physiol. d. Rechts, 1884). HOPPE erklärt: »Recht ist das, was die geistigen Gefühle befriedigt und deshalb von der Denktätigkeit als auf ein zu billigendes Ziel gerichtet erkannt wird« (Der psychol. Urspr. d. Rechts 1885, S. 4). – Wertvolles ethnologisches Material für die Rechtslehre liefern J. KOHLER, A. H. POST (Die Anfänge des Staats- und Rechtsleb. 1878) u. a. Vgl. auch LETOURNEAU, L'évolut. juridique 1891. SCHÄFFLE, Bau u. Leben des social. Körp.. P. BARTH, Philos. d. Gesch.. H. HILLEBRAND, Recht u. Sitte 1896. TARDE, Les transformations du droit. L. F. WARD, Pure Sociol. p.420 f., 549. H. MAINE, Ancient Law. P. WILUTZKY, Vorgeschichtl. Recht I, 1902 ST. V. CZOBEL (Entwickl. d. social. Verhältnisse 1902, S. 201) und die wichtigeren Völkerkunden, Sociologien und Culturgeschichten, sowie die »Zeitschrift für vergleich. Rechtswissensch.«. – Die Abhängigkeit des Verbrechers von physiologischen, pathologischen, socialen Bedingungen betonen LOMBROSO (L'uomo delinquente), TURATI, COLAJANNI u. a. (Y. Verbrechen).

Von methodischer Bedeutung sind die Schriften von C. BERGBOHM (Das Naturrecht d. Gegenwart, 1892), E R. BIERLING (Jurist. Principienlehre, 1894/98), R. STAMMLER, der den Standpunkt des Kriticismus vertritt. Nach ihm ist die[237] »Materie« des socialen Lebens die Wirtschaft, dessen »Form« das Recht, als ein »Zwangsversuch zum Richtigen« (Lehre vom richt. Recht, S. 29). Das Recht ist die notwendige Bedingung der gesetzmäßigen Ausgestaltung des socialen Lebens (Wirtsch. u. Recht, § 96. Lehre vom richt. Recht, S. 29). Die rechtliche Regelung ist die bedingende Form des socialen Daseins (Lehre vom richt. Recht, S. 7). »Richtiges Recht« ist »dasjenige Recht, welches in einer besondern Lage mit dem Grundgedanken des Rechts Überhaupt zusammenstimmt« (l. c. S. 15). Es ist ein besonders geartetes, gesetztes, nicht ein ideales Recht (l. c. S. 22). »Alles gesetzte Recht ist ein Versuch, richtiges Recht zu sein« (l. c. S. 31). Zu seiner vollkommenen Erfüllung bedarf das richtige Recht der sittlichen Lehre (l. c. S. 87). diese wiederum bedarf zu ihrer Verwirklichung des richtigen Rechtes (l. c. S. 90). Die Lehre vom richtigen Rechte geht vom Begriffe des Rechts aus, wertet das Einzelrecht nach dieser Norm, geht auf methodische Einheit der Rechtsgedanken. Die »Idee des richtigen Rechtes« ist »die Einheit von Einzelzwecken nach einem Endzweck der Gemeinschaft« (l. c. S. 197). Sociales Ideal ist die »Gemeinschaft frei wollender Menschen« (l. c. S. 198). »Richtigkeit eines rechtlichen Willensinhaltes heißt Übereinstimmung mit dem socialen Ideal« (l. c. S. 201). Die »Orthosophie« ist das Wissen des Richtigen in allen seinen Anwendungen, die Methode von dem richtigen Bewußtseinsinhalt (l. c. S. 621 ff.). – Vgl. LEO von STEIN, Syst. d. Staatswissensch. II, 51 ff.. LASSALLE, Das System der erworbenen Rechte, 1860. PLANCK, Testam. eines Deutschen, S. 578 ff.. H. GROSS, Entwurf einer Rechtsentwickl., 1873. SPIR, Recht und Unrecht, Gesamm. Schrift. III. Bd.. JODL, Üb. d. Wesen des Naturrechtes, 1893. UNOLD, Gr. d. Eth. S. 210 ff.. SIGWART, Log. II2, 243 f.. FOUILLÉE, L'idée moderne du droit, 2. A. 1883. A. AALL, Macht und Pflicht, 1902 (I, 72 ff.. II, C. 4). ferner die Schriften von A. PULSZKY, J. PIKLER (gegen das Naturrecht. Zweckgrundlage des Rechtes), A. ESTERHAZY, ferner: JOUFFROY, Prolegomènes au droit naturel, 1835 (Ursprünglichkeit des Rechtsbewußtseins). DROSTE-HÜLSHOFF, Lehrb. d. Naturrechts, 1823. H. RITTER, Üb. d. Principien d. Rechtsphilos., 1839. W. SNELL, Naturrecht, 1857. ULRICI, Das Naturrecht, 1872. G. BIEDERMANN, Moral-, Rechts- u. Religionsphilos., 1890. BYK, Rechtsphilosophie, 1882. DAHN, Die Vernunft im Recht, 1879. Grundl. d. Rechtsphilos., 1879. HARMS, Begriff, Formen u. Grundleg. d. Rechtsphilos., 1889. LIOY, Philos. d. Rechts, 1885.

Zur Geschichte der Rechtsphilosophie: J. F. BUDDEI historia iuris naturalis, 1695. FR. VON RAUMER, Geschichtl. Entwickl. d. Begriffe von Recht, Staat und Politik, 1826ß2. HINRICHS, Geschicht. d. Rechts- und Staatsprincip., 1839/52. ROSSBACH, Die Perioden d. Rechtsphilos., 1842. LINTZ, Entwurf einer Gesch. d. Rechtsphilos., 1846. J. H. FICHTE, Die philos. Lehren von Recht, Staat u. Sitte, 1850. F. VORLÄNDER, Gesch. d. philos. Moral, Rechts- und Staatslehre d. Engl. u. Franz., 1855. HILDENBRAND, Gesch. d. Rechtsphilos.

Quelle:
Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 2. Berlin 1904, S. 222-238.
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