[60] Abtreibung der Leibesfrucht (Abactio foetus, Ab. partus, Abortus procuratio), geflissentliche, widerrechtlich, durch chemische od. mechanische Mittel (Abtreibemittel) bewirkte unnatürliche, frühe Entbindung einer Schwangern (s. Fehlgeburt); früher bei Griechen u. Römern, jetzt noch z.B. bei den Türken, erlaubt, nach christlichen Ansichten ein Verbrechen. Als solches wird es auch in der peinlichen Gerichtsordnung Karls V., Art. 133, in Verbindung mit der absichtlichen Unfruchtbarmachung aufgeführt. Als Strafe ist hier, wenn ein lebendiger Fötus abgetrieben wurde, für den Mann das Schwert, thäte es die Frau selbst, das Ertränken angedroht. Wäre der Fötus noch nicht lebendig gewesen, so soll willkürliche Strafe eintreten. Die neueren Strafgesetzbücher bestimmen als Strafe zeitiges Gefängniß, Arbeits- od. Zuchthaus, in den schlimmsten Fällen bis zu 15 Jahren; nur das Bairische Gesetzbuch droht dem Dritten, wenn die Mutter dabei um das Leben kommt, sogar Todesstrafe. Der medicinischen Polizei liegt Beaufsichtigung (zumal der Unehelich-Schwangern) gegen dies Verbrechen ob. Manche nehmen die Tödtung des Kindes im Mutterleibe als davon verschieden an. Leviseur, Erörter. in Untersuchungen wegen A. der Frucht etc.; Posen 1837.