[94] Devolution (v. lat., eigentlich Abwälzung), 1) die Vererbung eines Gutes an eine andere Person; bes. 2) das statutarische Recht, nach welchem alle Liegenschaften nach Auflösung der Ehe durch den Tod des einen Ehegatten, wenn außer dem überlebenden Ehegatten Kinder aus der Ehe da sind, sofort eigenthümlich an die Kinder fallen, u. der überlebende Ehegatte nur die Mobilien u. die lebenslängliche Leibzucht an den Immobilien erhält (Devolutionsrecht, Jusdevolutionis, Verfangenschaftsrecht). Dies Recht hat sich offenbar aus der Idee der fortgesetzten Gütergemeinschaft, in Verbindung mit der von anderer Seite herübergenommenen Gewohnheit bäuerlicher Gutsabtretung, entwickelt. Seine Gültigkeit beschränkt sich auf einige niederrheinische u. belgische (Geldern, Jülich, Brabant, Flandern), sowie elsässische u. badische Gegenden. Vgl. Devies, Lichtstrahlen in das Verfangenschaftsrecht, Köln 1833. Wegen Anrufung dieses Rechts führte Ludwig XIV. 166768 mit Spanien den Devolutionskrieg, s.u. Ludwigs XIV. Kriege; 3) Übergang einer Rechtssache von einer niederen an eine andere, höhere Instanz; mit Bezug hieranf werden die Rechtsmittel in devolutive u. nichtdevolutive eingetheilt, indem man unter den letzteren dann diejenigen begreift, welche, im Gegensatz der ersteren, die Sache nicht an eine andere Behörde bringen, sondern nur eine nochmalige Prüfung u. Entscheidung durch dieselbe od. eine unmittelbar an deren Statt tretende Behörde veranlassen. Zu den letzteren gehört z.B. die Läuterung, zu den ersteren die Appellation; 4) (Devolutio ecclesiastica), die Besetzung eines geistlichen Amtes durch den Erzbischof, wenn Bischof u. Capitel dasselbe nicht zur vorgeschriebenen Zeit besetzt haben.