[560] Einwerfung (Collatio), gewisse Vermögens stücke, welche Descendenten von ihren Ascendenten bereits bei Lebzeiten erhalten haben u. welche dieselben, wenn sie diese Ascendenten zugleich mit andern Descendenten beerben, bei der Vertheilung des Nachlasses entweder in die Erbmasse einwerfen od. auf ihr Erbtheil sich einrechnen lassen müssen, um auf diese Weise den ihnen gewährten Vorzug in das Gleiche zu bringen. Die Verpflichtung hierzu entstammt dem Römischen Rechte. Als nach dem Prätorischen Rechte die emancipirten Kinder den in der väterlichen Gewalt zurückgebliebenen hinsichtlich ihres Erbrechts am Nachlasse des Hausvaters gleichgestellt wurden, wurde die Collatio bonorum zuerst in der Weise eingeführt, daß der Emancipirte alles das einzuwerfen habe, was er seit der Emancipation erworben hatte. Später veränderte sich jedoch das Recht dahin, daß allen Descendenten ohne Unterschied die Collationsverbindlichkeit auferlegt wurde. Gegenstand der E. ist übrigens nur das, was entweder der Erblasser ausdrücklich mit der Anordnung, daß es später conferirt werden solle, hingegeben hat od. was nach rechtlicher Vorschrift diese Auflage an sich trägt. Zu letzterem gehört die Mitgift, die Donatio propter nuptias u. nach einer allgemeinen Praxis dasjenige, was den Kindern zur Begründung eines eigenen Hausstandes gegeben worden ist. Einfache Schenkungen sind nur dann einzuwerfen, wenn von andern Kindern diese Ausstattungen conferirt werden. Deutsche Particularrechte sind indessen öfters von diesen Bestimmungen abgewichen u. haben die Collationsgegenstände bald erweitert, bald beschränkt. Studirkosten, Aufwände zur Loskaufung vom Militärdienste od. zur Equipirung sind danach meist von der Collation ausgenommen. Der Erblasser kann auch jedenfalls die Collation durch ausdrückliche Disposition selbst[560] bei, an sich collationspflichtigen Objecten erlassen, wenn nur dadurch nicht der Pflichtthei Anderer verletzt wird. Die E. geschieht entweder reell, durch sofortige Einlieferung des zu conferirenden Gegenstandes in Natur, od. nur dem Werthe nach. Vgl. Francke, Grundzüge der E. in seinen civilistischen Abhandlungen, 1826; Fein, Das Rechtder E., 1842.