Valerĭa lex

[342] Valerĭa lex, 1) V. l. de provocatione et libertate populi, vom Consul P. Valerius Publicola 509 v.Chr., daß gegen alle Magistratspersonen an das Volk appellirt werden könnte, keine Magistratsperson sich an einem Bürger wegen einer gegen sie erlassenen Appellation rächen sollte; Niemand sollte ohne den Willen des Volkes ein öffentliches Amt führen; die öffentlichen Gelder sollten im Tempel des Saturnus aufbewahrt werden; das gemeine Volk sollte von Steuern u. Abgaben befreit sein. 2) V. l. deprovocatione (L. V. Horatia), Gesetz 449 v.Chr. von den Consuln L. Valerius u. M. Horatius, worin die Bestimmung der vorigen eingeschärft wurde, daß keine Magistratsperson ohne den Willen des Volkes eingesetzt werden, ferner daß die in den Tribus durchgegangenen Gesetze fürs ganze Volk verbindende Kraft haben sollten. 3) V. l. de provocatione, Erneuerung der V. l. 1) durch die Consuln M. Valerius u. Q. Appulejus 300 v.Chr., bes. in Beziehung auf die Appellation an das Volk. 4) V. l. de jure suffragii, vom Volkstribun Valerius Tappo 188 v.Chr., wodurch den Formianern, Fundanern u. Arpinaten das Bürger- u. Stimmrecht übertragen wurde. 5) V. l. de Sulla, vom Interrex L. Valerius Flaccus 82 v.Chr., daß dem Sulla die immerwährende Dictatur übertragen werden sollte. 6) V. l. de proscriptis, vom Interrex L. Valerius Flaccus, daß die Güter der Geächteten u. der in den feindlichen Besitzungen Gebliebenen öffentlich verkauft werden sollten. 7) V. l. de jure civitatis, vom Volkstribun Q. Valerius 90 v.Chr., daß alle, welche die um das Bürgerrecht bittenden Bundesgenossen in ihrem Gesuch unterstützten, zur Untersuchung gezogen werden sollten. 8) V. l. de quadrante s. de aere alieno, vom Consul L. Flaccus, daß den Schuldnern der vierte Theil ihrer Schulden erlassen werden sollte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 342.
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