Verschwörung

[515] Verschwörung (Conjuratio), 1) im Allgemeinen ein Complott (s.d.) zur Verübung eines Verbrechens, bei welchem die Theilnehmer sich mittelst eidlichen Gelöbnisses zur gemeinschaftlichen Ausführung verpflichtet haben. Nach den neueren Gesetzgebungen 2) ein Complott, bei welchem es sich um die gemeinschaftliche Ausführung eines bestimmten hochverrätherischen Unternehmens (s. Hochverrath) handelt, ohne daß dagegen weiter an dem Erforderniß, daß die Complottanten sich mittelst Eides verbindlich gemacht haben, festgehalten worden ist. Manche Gesetze stellen dabei die V. ganz dem wirklich zur Ausführung gelangten hochverrätherischen Angriff in der Strafbarkeit gleich, wie z.B. die Criminalgesetzbücher von Hannover u. Württemberg; andere, z.B. Preußen u. Sachsen, trennen die hochverrätherische V. noch vom wirklichen Hochverrath als ein besonderes Verbrechen, bedrohen sie aber doch mit fast nahezu gleichen Strafen, welche bis zu lebenslänglichem Zuchthaus ansteigen können. Die Verheimlichung der Kenntniß von einer bestehenden V. gehört zu den Fällen, in denen auch eine Unterlassung zum Verbrechen werden kann (s.u. Verheimlichung). Dagegen sichern noch manche Gesetze den Theilnehmern, welche freiwillig von der V. wieder abstehen u. zeitig bei der Obrigkeit Anzeige bewirken, Straflosigkeit zu. Vgl. Concursus ad delictum.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 515.
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