1. Die Eigenschaft1 des Gutes ist des Baumanns, und der Zins des Herrn. – Graf, 76, 78; Grimm, Weisth., I, 278.
1) D.h. hier das Eigenthum. Das Sprichwort hat die Lehngüter im Auge, von denen der Baumann, der Bebauer, solange er dem Grundherrn seinen Zins gab, nicht vertrieben werden konnte, die er vielmehr auf seine Nachkommen vererbte.
2. Die Eigenschaft1 zieht die Kinder hin. – Graf, 58, 215; Westenrieder, Bayr. Rechtsbuch des Ruprecht von Freysingen (München 1702), II, 90.
1) Die Leibeigenschaft der Aeltern bringt den Kindern die Leibeigenschaft.
3. Eigenschaft1 ist gleich dem Tode. – Graf, 42, 148; Klingen, Sechsisch Landrecht, 77, b, u. 154, a, 1.
1) Nämlich hier die Leibeigenschaft, die gleich dem bürgerlichen Tode, weil der Leibeigene rechtlos ist. (S. ⇒ Eigenmann.)
[774] 4. Eigenschaft kommt von den Müttern. – Graf, 59, 229; Klingen, Sechsisch Landrecht, 74, b, 1.
Bald richtete sich der Geburtsstand der Kinder nach dem Vater, bald nach der Mutter, bald in Bezug auf beide nach dem Geschlecht. Unter dem Kaiser Friedrich wurde bestimmt, dass wenn ein freier Mann ein (leib-)eigenes Weib nähme, alle Kinder der ärgern Hand folgen, d.h. leibeigen sein sollten.
5. Gute Eigenschaften lassen sich nicht wohl verbergen, sie leuchten überall durch.
Man sieht sie an Stirn, Gesicht, Sitte u.s.w.
6. Vier aigenschafften des adelpoets: munter sauffen, stätz wollusten, greulich lestern, vngwiss semper. Drumb sagte jener: vnguis hiess vorzeit ein fingernagel, ietzt haists ein edelman. – Rasch, 105.
7. Vier aigenschafft der jungen knaben: zürnen bald, versöhnlich mit worten, vergessen liederlich, freyen sich jhres gleichen. – Rasch, 151.
*8. Er hat alle Eigenschaften (Gaben), die er zu seinem Amte – nicht bedarf. – Harssdörffer, 835.
Von einem für seine Stellung durchaus untüchtigen Menschen.