[508] Patron (lat. Patronus), bei den Römern der Schutzherr der unter seiner Schutzgewalt stehenden Klienten (s. Klientel). Daher wird die Bezeichnung P. überhaupt für einen Beschützer, im Mittelalter z. B. für den Lehnsherrn, ganz besonders aber für den Schutzheiligen (Schutzpatron) eines Ortes oder einer Kirche, Pfarrei, Gemeinde oder einer einzelnen Person gebraucht (vgl. Patrocinium und Schutzpatron). Heutzutage versteht man unter P. vorzugsweise den Schutzherrn einer Kirche und bezeichnet als Patronatsrecht (Patronat, Kirchenpatronat, jus patronatus) die ihm als solchem zustehenden Gerechtsame. Es ist in der Regel ein dingliches Recht, das am Besitz eines Grundstücks haftet (jus patronatus reale), oder aber ein persönliches Recht (jus patronatus personal e) und als solches bedingt oder unbedingt vererblich. Der Patronat entsteht ursprünglich aus Stiftung, Erbauung und Dotierung einer Kirche zugunsten des Stifters; die Ausübung setzt indes voraus den Besitz der vollen Rechtsfähigkeit, der bürgerlichen und kirchlichen Ehrenrechte und die Kirchenmitgliedschaft; doch werden in der Praxis auch Protestanten zum Patronat über katholische Kirchen und umgekehrt zugelassen. Un ler den Rechten des Patrons steht das jus praesentandi (Präsentationsrecht), d.h. das Recht, dem verleihungsberechtigten Kirchenobern (Collator), also in der Regel dem Bischof, eine nach dem Gesetz befähigte Person für die erledigte Stelle in Vorschlag zu bringen, obenan. Außerdem steht dem P., abgesehen von besondern in der Stiftungsurkunde etwa vorbehaltenen Rechten, noch die Befugnis zu, bei der Verwaltung des Pfarr- und Kirchenvermögens mitzuwirken, dann eine Reihe von Ehrenrechten, namentlich der Anspruch auf einen besonders ausgezeichneten Sitz in der Kirche, endlich auch im Falle der Verarmung ein Alimentationsanspruch. Aus der katholischen Kirche ist das Patronatsrecht in die protestantische Kirche mit einzelnen Modifikationen, die sich namentlich auf das jus praesentandi und das Recht der Vermögensverwaltung beziehen, herübergenommen worden; übrigens kommt es hier fast ausschließlich als dingliches vor. Die Beseitigung desselben ist vielfach angeregt worden. Vgl. außer den Lehrbüchern des Kirchenrechts: Schilling, Der kirchliche Patronat (Leipz. 1854); Kaim, Das Kirchenpatronatrecht (2 Tle., das. 1845 u. 1866); Hinschius, Das landesherrliche Patronatrecht (Berl. 1856); Leist, Das römische Patronatrecht (Erlang. 1879, 2 Bde.); Wahrmund, Das Kirchenpatronatsrecht (Wien 189496, 2 Tle.); Gönner und Sester, Das Kirchenpatronatrecht im Großherzogtum Baden (Stuttg. 1904).