Angelsächsische Gesetze

[488] Angelsächsische Gesetze, die Aufzeichnung des alten Volksrechts der germanischen Eroberer Britanniens enthaltend, bestehen aus einer Reihe Willkühren u. wirklichen Gesetzen, welche bis in das 6. Jahrh. christlicher Zeitrechnung hinausreichen. Sie zeichnen sich dadurch vor den übrigen Volksrechten aus, daß sie in der Volks-, u. nicht, wie die übrigen, in lateinischer Sprache verfaßt sind; für die deutsche Rechtsgeschichte sind sie jedoch von untergeordneter Bedeutung, da sie mit den fränkischen Einrichtungen in keinem Zusammenhang stehen. Die ältesten Stücke derselben wurden unter König Äthelbirht in Kent zwischen 591 u. 604 aufgezeichnet. Abdrücke enthalten: Wilkins, Leges Anglo-Saxonicae, Lond. 1721; Ancient laws and institutes of England, ebd. 1840, Fol.; R. Schmid, Die Gesetze der Angelsachsen, Lpz. 1332–57, s. u. Angelsächsische Literatur B); vgl. auch Philipps, Versuch einer Geschichte des Angelsächsischen Rechts, Gött. 1825.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 488.
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