Querēla

[761] Querēla (lat.), 1) im Allgemeinen Beschwerde, Klage, namentlich wenn dieselbe ohne genügenden Grund erhoben wird; daher Queruliren, vielfach u. ohne Grund klagen; Querulant, ein Mensch, welcher viel u. ohne Grund sich beschwert; 2) Name mehrer bestimmten Klagen, bes. Q. non numerātae pecunĭae, eine gemeinrechtlich beim Darlehn gestattete Klage, nach welcher der Aussteller einer Empfangsbescheinigung 2 Jahre lang das Recht hat, dem Scheine die Behauptung des Nichtempfangs entgegenzusetzen u. den Schein zurückzufordern. Die Wirkung der Q. ist die Vernichtung der Beweiskraft der Urkunde; bringt aber der Gläubiger doch den Beweis der erfolgten Vorstreckung des verschriebenen Geldes, so wird der Schuldner zur Strafe in das Doppelte verurtheilt. Ein ähnliches Rechtsmittel ist dem Aussteller eines Scheins über ein empfangenes Heirathsgut in der Q. non numeratae dotis gegeben, indem der Aussteller eines solchen Scheines gleichfalls, u. zwar innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der Ehe, wenn diese höchstens zwei Jahre, innerhalb drei Monaten, wenn sie nicht länger als zehn Jahr, die Beweiskraft des Scheines durch die Behauptung des Nichtempfangs vernichten kann. Hatte die Ehe bereits länger als zehn Jahr gedauert, so kann die Q. nicht mehr angestellt werden. Q. inofficiosi testamenti, die Klage, welche dem Pflichttheilsberechtigten gegen die Testamentserben auf Rescission des Testamentes zusteht, wenn dem Pflichttheilsberechtigten im Testamente nicht der ihm gesetzlich gebührende Pflichttheil hinterlassen ist. Q. inofficiosae donationis et dotis, eine Klage, welche dem Pflichttheilsberechtigten gegeben ist, um für den Fall, wenn der Erblasser durch eine Schenkung od. Bestellung eines Heirathsgutes den Pflichttheil verkürzt, d.h. bewirkt hat, daß das dem Notherben bei seinem Tode Zufallende weniger beträgt, als der Pflichttheil gewesen sein würde, wenn er von dem Vermögen, wie es vor der Schenkung war, berechnet wird, die Schenkung resp. das Heirathsgut so weit zurückfordern zu können, als sie den Pflichttheil beeinträchtigen. 3) Beschwerdeführung in höherer Instanz über einen Unterrichter, als: wegen versagter od. ungebührlich verzögerter Gewährung der Rechtshilfe (Q. denegatae vel protractae justitiae), od. wegen Nichtigkeit eines gesprochenen Urtheils (Q. nullitatis).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 761.
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