[624] Vitĭum (lat.), 1) Verletzung; 2) Versehen, Fehler; V. subreptionis, s. Subreptionsfehler; 3) Schade, Gebrechen; V. canonĭcum, körperliches Gebrechen, welches zur Erlangung einer geistlichen Weihe unfähig macht, gehört zu den Irregularitäten; 4) ein solcher Schade od. Fehler, welcher auf die Rechtsfähigkeit einer Person die rechtliche Eigenschaft einer Sache od. deren Vollständigkeit u. zu gewährende Güte im rechtlichen Sinne od. endlich auch auf die Rechtsbeständigkeit eines Geschäftes von Einfluß ist. In diesem Sinne bezeichnet man namentlich als a) Vitia personae, diejenigen körperlichen Fehler, wie Blindheit, Taubheit, Zeugungsunfähigkeit, welche, eine Person zur Bekleidung gewisser geistlicher Ämter, zur Errichtung von Testamenten nach den gewöhnlichen Formen, Abschluß einer gültigen Ehe etc. unfähig machen; b) als V. rerum werden bes. die nachtheiligen Abweichungen von der regelmäßigen Beschaffenheit einer Sache bezeichnet, für welche der Verkäufer dem Käufer Gewähr zu leisten hat. Dahin gehören alle heimlichen Mängel, so wie alle Mängel, wegen deren Nichtvorhandensein der Verkäufer dem Käufer ein besonderes Garantieversprechen leistete, s. Kauf. Außerdem heißen auch V. rerum diejenigen Eigenschaften, welche eine Sache usucapionsunfähig machen, wie z.B. der Umstand, daß sie zu den Res furtivae, vi possessae, litigiosae gehören; c) V. possessionis werden die besonderen Umstände genannt, durch welche die Wirkungen eines Besitzes in der Weise beschränkt werden, daß derselbe nicht mit den possessorischen Interdicten gegen denjenigen, von welchem der Besitz erst erlangt wurde, geschützt wird. Als solche Umstände gelten der Zwang (Vis), Verheimlichung des erlangten Besitzes vor dem, dessen Widerspruch man zu fürchten hatte (Clandestinitas), u. eine Ausübung, welche von dem Berechtigten nur bis auf Widerruf gestattet worden ist (Precarium), s. Besitz; 5) Laster.