Kataster

[404] Kataster (Katasterurmessung, -neumessung, -fortführung, -fortführungsmessung).

1. Kataster ist die Gesamtheit der Aufzeichnungen, welche die Besteuerung des Grund und Bodens betreffen s. [19]. Das Kataster enthält für jedes einzelne Grundstück die Angabe des Eigentümers, der Oertlichkeit, in der das Grundstück liegt, der Begrenzung, der Flächengröße, der Bodenbenutzung, der Bodeneinschätzung und des nach der Einschätzung und Größe berechneten Reinertrages. Das Kataster wurde zunächst für eine zuverlässige Veranlagung der Grund- und Gebäudesteuer geschaffen. Es zeigte sich aber bald, daß es auch noch andre Aufgaben erfüllen kann. Es liefert besonders die Unterlagen für die Aufstellung und Führung des die rechtlichen Verhältnisse darlegenden Grundbuches oder ähnlicher Einrichtungen. Seine Angaben werden überhaupt zur Beurkundung des Eigentums an Grundstücken sowie im Kredit- und im gesamten Grundstücks- und Hypothekenverkehr benutzt. Außerdem ist ein gutes Kataster noch geeignet, den mannigfachen Anforderungen der Landeskultur und auch sonstigen staatswirtschaftlichen, öffentlichen und privaten Zwecken zu dienen. Die Katasterurkunden-, auf denen der öffentliche Verkehr in diesem Sinne sich gründet, sind die Katasterkarte, das Flurbuch, die Grundsteuermutterrolle und die Gebäudesteuerrolle oder ähnliche Werke mit andern Bezeichnungen. Die Aufstellung und Verwaltung eines derartigen Katasters erfordern[404] eine Spezialvermessung. Diese muß so angelegt und mit einer solchen Genauigkeit ausgeführt und erhalten werden, daß sie die ebengenannten Zwecke und besonders die Aufgabe erfüllen kann, das Grundeigentum in seinen rechtlichen Grenzen zu sichern. Sie soll das gesamte im staatlichen und öffentlichen Interesse erforderliche Kleinmessungsmaterial liefern und eine zuverlässige und leicht zugängliche Unterlage abgeben für die Ergänzungs- und Höhenmessungen, welche für die Anlage von Eisenbahnen, Straßen, Kanälen, Meliorationen und für andre Unternehmungen notwendig sind. Die erste Messung, nach der ein Kataster angelegt wird, nennt man die Katasterurmessung. Zeigt es sich, daß ein Kataster den gestellten Anforderungen nicht mehr genügen kann, so wird zu einer Erneuerung geschritten auf Grund einer Katasterurmessung. Damit die Katasterurkunden die ihnen für den öffentlichen Verkehr zufallenden Aufgaben erfüllen können, müssen sie in jedem Augenblicke den tatsächlichen Bestand mit derselben Genauigkeit wie bei der ersten Aufstellung nachweisen. Sie müssen fortwährend den durch den Grundstücksverkehr, durch die Umwandlung der Bodenfläche infolge Bebauung und durch andre Ursachen entgehenden Veränderungen folgen. Sie müssen fortgeführt oder fortgeschrieben werden. Zu einer regelrechten Fortführung ist notwendig, daß die Urmessung bereits Rücksicht auf die Anordnung und Erleichterung der späteren Fortführungsmessungen nimmt und daß das Verfahren der Fortführungsarbeiten einfach und zuverlässig ist. Die Anlage und die Verwaltung des Katasters erfolgt durch staatliche Organe, auch dann, wenn wie in Preußen die Grund- und Gebäudesteuer nicht mehr vom Staate, sondern von den Gemeinden für kommunale Zwecke erhoben wird. Ueber die Entwicklung des Katasterwesens in den deutschen Staaten von den ersten Anfängen als Steuerkataster bis zum Stadium im Jahre 1880 und über die Organisation der Katasterverwaltungen gibt eingehende Auskunft [1]. Ueber das Kataster in Rheinpreußen s. [8] und wegen der. Spuren uralter Katasteranlagen bei den Aegyptern, Römern und Juden sowie im Mittelalter s. [2]–[7].

2. Die Anlage des Katasters. Die Katasterurkunden werden teils nach Gemeinden, Gemeindebezirken und Gutsbezirken, teils nach Gemarkungen aufgestellt. In Preußen sind die Gemeinden und die Gemeinde- und Gutsbezirke Zusammengehörigkeiten in politischer Beziehung, während die Gemarkung eine topographisch abgeschlossene Gesamtheit von Grundstücken bildet. Für jede Gemarkung ist eine Gemarkungskarte angefertigt. Dagegen sind die Flurbücher, die Grundsteuermutterrollen und die Gebäudesteuerrollen nach Gemeinde- und Gutsbezirken getrennt aufgestellt, da die Steuern innerhalb der politischen Verbände erhoben werden. Die Gemarkung wird für die technische Bearbeitung in Fluren zerlegt. Die Karte von einer solchen Unterabteilung wird kurzweg Flur oder Kartenblatt genannt. Die Grenzen der Fluren fallen mit der topographisch, wirtschaftlich oder herkömmlich bestimmten Feldeinteilung in Feldlagen, Gewannen (s.d.), Wendungen u.s.w. zusammen. Eine Flur besteht stets aus ganzen Eigentumsstücken. Die Feldlagen führen charakteristische Benennungen, Flur- und Gewannennamen, die oft jahrhundertealt sind und innerhalb einer Gemarkung die ortsübliche Bezeichnung eines Grundstückes abgeben. Die technische, jede Verwechslung ausschließende Benennung eines Grundstückes erfolgt durch die Parzellenbezeichnung. Die Parzelle ist ein Stück Land, das sachlich ungeteilt nur einem Eigentümer oder einer Eigentümergruppe, z.B. Eheleuten, Geschwistern oder Miteigentümern, gehört, ganz in derselben Feldlage liegt und von gleicher Kulturart ist. Die Parzellen erhalten innerhalb einer jeden Flur nach ihrer topographischen Lage eine fortlaufende Bezifferung. Ein Grundstück wird nach Gemarkung, Flur und Parzelle bezeichnet, z.B. Gemarkung N.N., Flur 2, Parzelle 18. – Solche Flureinteilung finden wir aber nicht in allen deutschen Staaten, z.B. nicht in Bayern und Württemberg. In beiden Ländern wird das Vermessungsgebiet durch das Achsenkreuz des Koordinatensystems der Landesaufnahme (s. Koordinaten, geodätische) in vier Quadranten eingeteilt, die mit NO., NW., SO. und SW. bezeichnet sind. Nun ist die Abszissenachse in gleiche Teile von bestimmter Länge zerlegt, und die Ordinatenlinien aus den Teilpunkten sind ebenso geteilt. Auf diese Weise ist ein Netz von Trapezen entstanden. Jedes dieser Trapeze ergibt ein Kartenblatt, das aber der angewendeten Projektion entsprechend Quadratform hat. Die Punktabstände auf der Abszisse und den Ordinatenlinien sind in Bayern 8000 Fuß = rund 2335 m und in Württemberg 4000 Fuß = rund 1146 m. Die Kartenblätter werden nach Norden und Süden mit lateinischen Schichtennummern und in den Schichten nach Osten und Werten mit arabischen Ordnungsnummern bezeichnet. In Württemberg sind diese Kartenblätter, die auch Flurkarten genannt werden, der Aufstellung des Katasters unmittelbar zugrunde gelegt worden. Die in den verschiedenen Karten zerstreuten Angaben wurden zu einem zusammenhängenden Ganzen vereinigt, aus dem der Inhalt jeder Parzelle, jedes Gewendes, jeder Gemeindemarkung und jedes Steuerdistriktes entnommen werden kann. Dagegen wurde in Bayern nach den Kartenblättern für jede Steuergemeinde ein Steuerplan so angelegt, daß er ein geographisch abgeschlossenes, kein Grundstück durchschneidendes Ganzes bildet.

Unter den Katasterurkunden sind die Katasterkarten die wichtigsten, da nach ihren Angaben die andern Urkunden angelegt werden; s. Karte. Die Katasterkarte gibt in verjüngtem Maßstabe eine geometrische Darstellung eines Geländeabschnittes mit allen örtlichen Einzelheiten. Jede Parzelle führt eine Nummer. Die Verjüngungsverhältnisse der Maßstabe werden nach der Menge der darzustellenden Einzelheiten zwischen 1 : 250 bis 1 : 5000 gewählt.

Im Flurbuch sind die Parzellen für den Gemeindebezirk nach ihrer Nummernfolge und ihrem natürlichen Zusammenhange aufgeführt. Es enthält für jede Parzelle den Namen des Eigentümers, die Bezeichnung der Lage, Kulturart, Bodenklasse und des Reinertrages sowie von den Ergebnissen der Vermessung den Flächeninhalt, ferner auch den Hinweis auf die Mutterrolle und das Grundbuch. Die Flächeninhalte der Parzellen sind in der Regel nach der Benutzungsart, z.B. nach der Einteilung in Wege und Gewässer, Hofräume, Hausgärten und andre nutzbare Grundstücke, getrennt angegeben.[405]

Die Grundsteuermutterrolle ist eine übersichtliche Zusammenstellung der jedem einzelnen Grundeigentümer innerhalb eines Gemeindebezirkes gehörenden Parzellen. Neben den Angaben des Flurbuches ist die nach dem Reinertrage der Liegenschaften veranlagte Grundsteuer aufgeführt. Zur Erleichterung des Gebrauchs der Mutterrolle dienen besondere übersichtliche Verzeichnisse, wie Parzellenregister und Artikelverzeichnisse.

In der Gebäudesteuerrolle sind die mit Gebäuden besetzten Flächen, und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten zusammengestellt. Die Gebäude nebst Hofräumen und Hausgärten sind nach ihrer Lage und nach ihrer Bezeichnung in der Grundsteuermutterrolle und dem Grundbuche aufgeführt, die Gebäude außerdem noch nach Gattungen und dem grundsteuerfreien Zubehör. Ferner weist die Gebäudesteuerrolle den jährlichen Nutzungswert und den jährlichen Steuerbetrag nach.

Die Ausführungen über die Katasterurkunden entsprechen hauptsächlich den Verhältnissen in Preußen. Sie sollen nur eine allgemeine Uebersicht geben und mögen deshalb genügen. Ueber Einzelheiten der Katasteranlagen in den verschiedenen Staaten s. die Literatur.

3. Die Katastervermessungen. Ueber die Fortführungsmessungen s. 4. Erhaltung und Fortführung. Die Katasterurmessungen und -neumessungen der Jetztzeit sind ihrem Prinzip nach in das Einzelne gehende exakte Landesvermessungen (s.d.). Da ihre Hauptaufgabe die Sicherung des Grundbesitzes sein soll, so ist ihre unerläßliche Grundlage die Feststellung und Vermarkung der Eigentumsgrenzen. Diese Vermarkung muß nach Dauerhaftigkeit und Genauigkeit dem Werte des Bodens entsprechen. Ebenso muß die Messung die gegenseitige Lage der Grenzpunkte zahlenmäßig mit einer Genauigkeit zum Ausdruck bringen, die zu dem Bodenwerte und der Grenzbezeichnung in einem passenden Verhältnisse steht. Die hierzu erforderlichen Vermessungsarbeiten sind Kleintriangulierung, Polygonisierung, Linienabsteckung und Stückvermessung nebst den zugehörigen Berechnungsarbeiten und der Kartierung. Handelt es sich um die Durchführung der Messung für ein ganzes Staatsgebiet oder für größere Teile eines solchen, so werden besondere Vermessungspersonale gebildet. Diesen werden bestimmte Arbeitsgebiete überwiesen, in denen die Spezialmessungen nach besonderen Arbeitsplänen zur Ausführung gelangen. Die Kleintriangulierung erfolgt im Anschluß an die vorhandenen trigonometrischen Hauptsysteme. Sie wird je nach Gestaltung der letzteren in der Regel für größere Komplexe im Zusammenhange ausgeführt und soll als Unterlage für die Kleinmessung Punkte liefern, deren Abstände je nach der Oertlichkeit bis 1000 m oder sogar bis 500 m herabgehen. Diese trigonometrischen Punkte werden im Felde dauerhaft vermarkt. Für die aus der Triangulation berechneten Koordinaten der Punkte kann eine solche Genauigkeit erreicht werden, daß die gegenseitige Lage der Punkte mit einem Fehler von nur wenigen Zentimetern angegeben wird. Weiteres s. Triangulierung. Auf die Kleintriangulierung gründet sich das Polygonnetz. Die Polygonzüge folgen den Geländelinien, Wegen und Grenzzügen und sind dadurch eine zuverlässige Grundlage für die Aufmessung aller Einzelheiten. Die Züge bilden ein unentbehrliches Bindeglied zwischen Triangulation und Linienmessung. Eine zweckmäßige Anordnung des Polygonnetzes ist sowohl für die erste Messung als auch für die späteren Fortführungsmessungen von besonderer Bedeutung. Es ist anzustreben, daß die unmittelbare Absteckung von Linien von mehr als 500 m Länge innerhalb des Polygonnetzes vermieden wird. Weiteres s. Polygonisieren. Nach Ausführung der Triangulation und Polygonisierung und nach Erledigung der sonst nötigen Vorbereitungen beginnt die Feststellung und Vermarkung der sämtlichen Grenzen. Diese Arbeit ist für ein Eigentumskataster von grundlegender Bedeutung und daher mit besonderer Sorgfalt auszuführen, sowohl in bezug auf die Richtigstellung und öffentliche Anerkennung der Grenzlage als auch auf die scharfe und dauernde Bezeichnung durch starke, als Grenzzeichen leicht zu erkennende Steine oder andre geeignete Marken (s. Grenzmarke). Die Grenzfeststellungen und Vermarkungen finden statt in öffentlichen Terminen unter Leitung der Vermessungsbeamten und unter Zuziehung der Gemeindevertreter, der beteiligten Eigentümer und ortskundiger Personen. Einem gewandten Vermessungsbeamten wird es meistens gelingen, hierbei auftretende oder schon vorhandene Grenzstreitigkeiten zu schlichten. Bleiben Grenzen streitig, so werden sie in der Karte später kenntlich gemacht. Ein gesetzlicher Zwang zur Vermarkung ist wegen der vielfach entgegenstehenden Schwierigkeiten bisher noch nicht in allen Staaten durchgeführt worden. Als vorbildlich in dieser Hinsicht sind die gesetzlichen Bestimmungen in Elsaß-Lothringen zu nennen [24]. Sobald Polygonisierung und Grenzvermarkung abgeschlossen sind, kann die eigentliche Aufnahme beginnen. Dieses Arbeitsstadium zerfällt wieder in zwei Teile, die Absteckung des Liniennetzes und die Stückvermessung (s.d.). Die Ausführung dieser Messung ist zwar geometrisch sehr einfach, bedarf aber dennoch großer Erfahrung, da nicht nur Rücksicht zu nehmen ist auf die exakte Anordnung der Neuaufnahme, sondern auch auf die spätere Durchführung der Fortschreibungsvermessungen. Die Auswahl der Linien ist so zu treffen, daß das geometrische System sich möglichst einfach gestaltet und daß die Linien sich zur unmittelbaren Aufmessung aller Gegenstände eignen. Zusammenhängende Grenzlinien müssen auch von zusammenhängenden, in inniger Beziehung zueinander stehenden Linien aufgemessen werden, so daß bei Nachtragmessungen, die in der Regel nur einzelne Grundstücke oder Grundstückskomplexe betreffen, möglichst wenige Linien wiederherzustellen sind und daß die richtige Lage benachbarter Grenzpunkte durch einfache, unmittelbare Linienmessung geprüft werden kann. Die Messungspunkte werden entweder durch unterirdische Vermarkung für die Zwecke der Fortführung erhalten oder dadurch gesichert, daß sie in innige Beziehung zu den vorhandenen Grenzpunkten, Steinlinien und Gebäuden gebracht werden und von diesen aus wieder aufgesucht werden können. Das erste Verfahren ist z.B. in Preußen [20] und Bayern [21] üblich; es will unabhängig von dem veränderlichen System der Grenzpunkte ein unterirdisch vermarktes, unveränderliches, für sich bestehendes Liniennetz für die Neu- und Fortführungsmessungen schaffen. Das letztere Verfahren,[406] welches z.B. in Baden [23] angewendet wird, setzt einen Teil der Grenzpunkte als dauernd voraus und gründet auf diesen und auf einer engen, ebenfalls an die Grenzpunkte angeschlossenen Polygonisierung das Liniensystem. Beide Verfahren haben Vorteile und Nachteile; eine zweckmäßige Verbindung ist geeignet, die beiderseitigen Nachteile zu mildern. In Elsaß – Lothringen werden z.B. beide Verfahren miteinander vereinigt. Die unterirdische Vermarkung wird auf die Hauptlinien beschränkt, während das System der untergeordneten Linien unmittelbar auf die Grenzpunkte bezogen wird. Jeder einzelne aufgemessene Punkt einer Grenzlinie oder eines andern Gegenstandes ist der Lage nach durch eine Probemessung zu sichern. Dazu sind in den Vermessungsanweisungen bestimmte Vorschriften erlassen. In Elsaß-Lothringen ist ein Verfahren eingeführt worden, nach welchem diese Probemessungen und sonstige für die Flächenberechnung und Fortführung in Betracht kommenden Messungen nicht von dem Stückvermesser selbst, sondern von einem zweiten Beamten unabhängig von der eigentlichen Aufmessung ausgeführt werden. Die Ergebnisse der Vermessung werden in Feldbücher oder in Handrisse eingetragen. Diese bilden die Unterlage für alle weiteren Arbeiten einschließlich der Fortführungsmessungen. Die Genauigkeit der Messung muß dem Werte der Grundstücke entsprechen. Es ist demgemäß für Gebiete, welche in dieser Hinsicht einen bemerkenswerten Unterschied aufweisen, z.B. Städte, Ortslagen, Weiden und Waldungen, auch ein gewisser Unterschied in der Vermessungsgenauigkeit angezeigt und bei der Festsetzung der Fehlergrenzen für die Längenmessung zu berücksichtigen. In Städten und Ortslagen sind enge, in Feldlagen mittlere und in Weide- und Waldgebieten weite Fehlergrenzen am Platze.

Sofort nach Abschluß der Feldarbeiten für eine Gemarkung findet in einem öffentlichen Termine eine Verlesung der Vermessungsergebnisse statt zur Beseitigung von etwa entstandenen Irrtümern in bezug auf Eigentumsbestimmung, Art der Vermarkung, Begrenzung, Nachbarn, Kulturart u.s.w. Danach erfolgt die weitere Ausarbeitung der Ergebnisse, zunächst die Berechnung der Koordinaten der Liniennetzpunkte, und die Anfertigung der Katasterkarten und einer Gemeindeübersichtskarte, etwa im Maßstabe 1 : 10000. Auf dieser werden nur die topographischen Gegenstände, Flur- und Gewannengrenzen und Bezeichnungen, Kulturarten u.s.w., nicht aber die einzelnen Parzellen dargestellt (s. Karte). Die bei der Kartierung gefundenen Anstände werden durch Nachmessung sofort behoben. Erst nach Erledigung aller Anstände können der Abschluß der Kartierung, die endgültige Numerierung der einzelnen Parzellen und die Flächeninhaltsberechnung vorgenommen werden. Diese besteht aus einer Berechnung des Sollinhalts für ein Kartenblatt, der großen Massenberechnung, einer doppelten unabhängigen Berechnung für alle einzelnen Parzellen, der Einzelberechnung, und aus den erforderlichen Probe- und Berichtigungsrechnungen (s. Flächenberechnung). Das arithmetische Mittel der Einzelberechnung wird auf das Ergebnis der großen Massenberechnung abgeglichen. Die Flächeninhaltsberechnung für die einzelnen Parzellen dient zusammen mit der Einschätzung nach Kulturarten und Klassen zur Berechnung der Katasterreinerträge der Parzellen und zur Aufstellung der Katasterdokumente, des Flurbuchs und der Mutterrolle, der sonstigen Register und der für die Offenlegung erforderlichen Güterauszüge oder Verzeichnisse. Innerhalb aller dieser einzelnen, einander folgenden Arbeitsstadien von der Triangulierung bis zur Aufstellung der Bücher werden, abgesehen von den durch das Verfahren selbst gegebenen Proben, sämtliche Arbeiten durch die leitenden Beamten eingehend geprüft. Erst nach Erledigung dieser Prüfung und der danach etwa erforderlichen Nachtragsarbeiten findet ein Offenlegungsverfahren statt zur öffentlichen Anerkennung des durch das neue Kataster nachgewiesenen Eigentumsstandes seitens der einzelnen Eigentümer. Jedem Eigentümer werden die sein Eigentum beschreibenden Güterverzeichnisse zugestellt, nach denen Einwendungen gegen die Katasternachweise innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden können. In dieser Fristzeit werden die Urkunden in öffentlichen Terminen vorgelegt und erläutert. Nach Abschluß dieses Offenlegungsverfahrens und Ausführung der etwa erforderlich gewordenen Berichtigungen und Nachträge tritt das neu aufgestellte Kataster öffentlich in Gültigkeit. Es kann nunmehr die Anfertigung der für den Dienstgebrauch der Katasterbehörden, der Grundbuchämter, der Gemeindeverwaltungen u.s.w. erforderlichen Kopien der Originalkatasterbücher und Karten vorgenommen werden. Heute ist für die Katasterfortführung und für die Zugänglichkeit und allgemeine Brauchbarkeit der Ergebnisse einer exakten Spezialvermessung eine Veröffentlichung der Karten durch den Druck unerläßlich. Diese Veröffentlichung ist bei den Katastervermessungen in Bayern und Württemberg von vornherein durch Steindruck geschehen und hat bedeutende Vorteile gebracht. In Elsaß-Lothringen werden die Flurkarten nach ihrer Ergänzung durch Eintragen der wichtigsten Messungszahlen durch Zinkdruck vervielfältigt, während in Preußen die seit 1880 dem Prinzip nach eingeführte Drucklegung [22] erst in neuester Zeit in Angriff genommen worden ist. Die Vermessungen für die Zwecke von Auseinandersetzungen, Gemeinheitsteilungen, Verkoppelungen, Zusammenlegungen und Feldbereinigungen werden nach gleichen Grundsätzen ausgeführt. Die Ergebnisse solcher Verfahren werden für die Aufstellung der Katasterurkunden verwertet und an Stelle der besprochenen Katasterarbeiten übernommen. – Die besprochene Linienmethode wird heute als die exakteste Methode für die Kleinmessung angesehen, besonders wegen der Möglichkeit einer zuverlässigen Fortführung. Sie ist daher in den meisten amtlichen Anweisungen vorgeschrieben. Daneben kann aber auch für bestimmte Gebiete, wie Gebirgs-, Wald-, Heide- und Moorgegenden mit großen Besitzständen und mit geringem Eigentumswechsel, ein schneller zum Ziele führendes Messungsverfahren zugelassen werden. In solchen Fällen kann die Tachymetrie vorteilhaft angewendet werden. Sie bietet für derartige. Verhältnisse eine genügende Genauigkeit der Punktbestimmung, sofern sie auf einer guten Kleintriangulation gegründet ist. Die Sicherung der Eigentumsverhältnisse verlangt dabei natürlich eine doppelte unabhängige Bestimmung aller Grenzpunkte und für die spätere Fortführung eine geeignete Vermarkung wichtiger Messungspunkte. Die allgemeine Anwendung der tachymetrischen[407] Methode für die Zwecke eines Eigentumskatasters, auch in Gegenden enger Parzellierung, wird, selbst wenn dieselbe Genauigkeit der Neubestimmung vorausgesetzt wird, besonders an der Schwierigkeit exakter Fortführungsarbeiten scheitern, sofern ein solches zur Präzisionsmessung ausgebildetes tachymetrisches Verfahren überhaupt noch mit der Linienmessung in Wettbewerb treten kann. Wenn demnach ein tachymetrisches Verfahren unter bestimmten Bedingungen zweckmäßig sein kann, so sind dagegen, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, die Versuche, im Polygonnetz die Distanzmessung an Stelle der Linienmessung zu setzen, im Prinzip verfehlt. Die Distanzmessung nimmt der Linienmethode die wesentlichste Stütze, die unmittelbar gemessenen Polygonseiten, und bringt dafür nur den Zweifelhaften Gewinn einer verhältnismäßig geringen Arbeitsersparnis ein. Einen Vorteil bietet die tachymetrische Methode der Linienmethode gegenüber stets, nämlich den, daß sie nebenbei Höhenbestimmungen ergibt, auf welche bei der letzteren verzichtet werden muß. Wenigstens wird zurzeit von der Ausführung allgemeiner Höhenbestimmungen bei Katastermessungen noch Abstand genommen, so daß in dieser Hinsicht nicht ganz die an eine spezielle Landesvermessung zu stellenden Anforderungen erfüllt werden. Weiteres s. Tachymetrie. – Schließlich möge hier noch ein rein graphisches Messungsverfahren, die Meßtischaufnahme, erwähnt werden. Das Verfahren fand bei älteren Katastervermessungen Anwendung, z.B. ausschließlich in Bayern in den ersten vier Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts. Etwa gleichzeitig wurde der Meßtisch auch in Württemberg benutzt, aber in Verbindung mit Längenmeßwerkzeugen, so daß die Messung hier eine rein graphische nicht ist. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verschwand der Meßtisch nach und nach aus der Reihe der Hilfsmittel für die Katastervermessungen. Seine Verwendung für exakte Vermessungen ist auch in Zukunft ausgeschlossen (s. Meßtisch).

4. Erhaltung und Fortführung. Damit das Kataster in jedem Augenblicke mit dem tatsächlichen Bestande übereinstimmt, ist die Erhaltung der einmal öffentlich anerkannten Grenzmarken und der vermarkten Messungspunkte nötig. Die Erhaltung der Grenz- und Maßzeichen bedarf einer dauernden Ueberwachung durch periodische Revisionen und Strafbestimmungen über das unbefugte Versetzen, Ausnehmen oder Beschädigen von Grenz- und Messungszeichen. In manchen Staaten sind für den Ueberwachungsdienst herkömmliche Einrichtungen, wie Feldgerichte, Feldgeschworene, Feldschöffen, Untergänger, vorhanden; vgl. [1] und [24]. Das Verfahren für die Fortführung ist in den verschiedenen Staaten durch besondere Vorschriften geregelt, s. [20]–[24].

Eine allgemeine Uebersicht geben die folgenden Ausführungen: Ein Eigentumsübergang von Grundstücken findet, soweit die Grundbuchordnung in Frage kommt, nur durch eine Auflassung im Grundbuch statt. Da, wo ein Grundbuch nicht besteht, tritt an Stelle der Auflassung eine gerichtliche oder notarielle Urkunde. Nur eine derart vollzogene Eigentumsübertragung darf in die Katasterbücher übernommen werden. Für die Zwecke der Fortführung besteht ein Mitteilungsverfahren zwischen den Grundbuchämtern oder den andern Dienststellen und den Katasterämtern. Werden durch Teilung, Abtrennung, Grenzverlegung, Anlage von Eisenbahnen, Kanälen, Gebäuden oder aus andern Gründen die bisher bestehenden Parzellen umgestaltet, so wird die Aenderung zunächst in die bestehenden Karten übertragen. Die Uebertragung bedingt eine Fortführungsmessung. In Preußen wird z.B. jährlich mehr als 1% aller Parzellen von solchen Messungen betroffen. Ist die Katastermessung so ausgeführt, daß die Fortführungsmessungen an das bestehende, auffindbare Liniennetz angeschlossen werden können, so sind sie ihrem Vollzuge nach eine Ergänzung und teilweise Wiederholung der Vermessung. Es kann für sie die Genauigkeit der Urmessung erreicht werden; deshalb sind auch die gleichen Fehlergrenzen innezuhalten. Bei denjenigen älteren Messungen aber, bei denen ein festgelegtes Liniennetz nicht vorhanden ist, müssen die Messungen im Anschluß an un Zweifelhaft in der Karte und im Felde feststehende Grenz- und Gebäudepunkte ausgeführt werden, nachdem die Uebereinstimmung zwischen den Karten- und Feldpunkten festgestellt worden ist. Derartige Messungen sind abhängig von der Maßbestimmung nach der Karte, demnach von dem Zustande der Karte und der Veränderlichkeit des Kartenpapiers. Diese Messungen können daher niemals dieselbe Genauigkeit haben wie die nach dem ersten Verfahren ausgeführten. Als feststehend sind die äußeren, von der Veränderung nicht betroffenen Grenzen des Grundstückes oder Grundstückskomplexes sowohl nach Lage als auch nach Flächeninhalt zu betrachten. Sie bestimmen den Sollinhalt der Gesamtheit der neuen Parzellen, auf den die Parzelleninhalte abzustimmen sind. Es ist sorgsam festzustellen, ob das aus den Karten und Rissen entnommene, für die Grenzen gültige Zahlenmaterial mit der Oertlichkeit übereinstimmt. Der Eigentümer und die Grenznachbarn sind zur Anerkennung der Grenzen zuzuziehen. Es wird eine Messungsverhandlung aufgenommen, die zur Beurkundung und Anerkennung der Ermittlungen und der im Felde festgestellten Tatsachen sowie der neuerrichteten Grenzzeichen dient. Die so als un Zweifelhaft festgestellten Grenzen werden in Preußen rechtliche Grenzen genannt. Der Wert eines Kartenwerks kann durch die Fortführung bedeutend vermindert werden, wenn die Grenzfeststellungen und bei älteren Messungen die Auswahl der Anschlußpunkte nicht mit der größten Sorgfalt getroffen werden. Die neugebildeten Parzellen erhalten neue Nummern im Anschluß an die bestehende Numerierung. Für die Verfahren, welche unter den verschiedenen Verhältnissen der Praxis einzuschlagen sind, sind in den amtlichen Anweisungen Vorschriften erlassen.

In Preußen wird ein Kartenauszug, der Ergänzungsriß, angefertigt, in den das vorhandene Messungszahlenmaterial eingetragen wird. Die Fortschreibungsmessung wird entweder an die Urvermessung angeschlossen oder, wo dies nicht möglich ist, an Punkte, für welche Uebereinstimmung zwischen Karte und Oertlichkeit vorliegt. Der Ersatz fehlender Grenzmarken und die Vermarkung neuer Grenzpunkte durch Steine sollen angestrebt werden. Ein Vermarkungszwang besteht nicht, doch ist in den meisten Gegenden die Notwendigkeit einer sorgsamen [408] Vermarkung bereits allgemein anerkannt, so daß diese nicht auf Schwierigkeiten flößt. Es ist zweckmäßig, daß in jeder Gemeinde ein Vorrat von guten Grenzsteinen gehalten wird. In die Messungsverhandlung wird eine eingehende Beschreibung der alten und neuen Grenzen und ihre Anerkennung durch die Beteiligten aufgenommen. Eine klare Fassung der Messungsverhandlung ist von großer Wichtigkeit. Ueber die Fortschreibungsmessung wird ein Feldbuch geführt, aus dem ersichtlich ist, welche Grenzen unverändert und welche neu bestimmt sind. Nach dem Feldbuche werden die neuen Grenzen in den Ergänzungsriß eingetragen unter Uebernahme des für sie maßgebenden Zahlenmaterials. Ist der Ergänzungsriß nach älteren Karten hergestellt, für die nur ein spärliches Zahlenwerk vorliegt, so wird häufig ein Einpassen der Veränderungen unter sachgemäßer Verteilung der Widersprüche nötig. Die Flächenberechnung wird demnächst auf dem Ergänzungsriß ausgeführt, am besten unter Benutzung des Zahlenmaterials; kleine Parzellen sollten stets nach örtlich ermittelten Messungszahlen berechnet werden. Für die Flächenberechnung sind ebenso wie für die Längenmessung Fehlergrenzen festgesetzt. Nach dem Ergänzungsriß werden die Umgestaltungen in die auf dem Katasteramte niedergelegten Kartenkopien übernommen. Eine Fortschreibung der Stückvermessungsrisse findet nicht statt; dagegen erfolgt von Zeit zu Zeit eine Berichtigung der Katasterurkarten. Alle veränderten und neugebildeten Parzellen erhalten neue Nummern in der fortlaufenden Reihenfolge der Numerierung des Kartenblattes. Die Lage solcher Parzellen wird durch Beifügung der Stammnummer gekennzeichnet, so daß die neue Nummernbezeichnung Bruchform erhält, z.B. 765/5. Diese bedeutet, daß Parzelle 765 aus Parzelle 5 entstanden ist. Die Fortschreibung wird beendet durch die Eintragung der Veränderungen in die übrigen Katasterurkunden, die von der Umgestaltung betroffen werden.


Literatur: [1] Jordan und Steppes, Das deutsche Vermessungswesen, historisch-kritische Darstellung, auf Veranlagung des Deutschen Geometervereins unter Mitwirkung von Fachgenossen herausgegeben, Stuttgart 1882; Bd. 1, Jordan, Höhere Geodäsie und Topographie des Deutschen Reichs; Bd. 2, Steppes, Das Vermessungswesen im Dienste der Staatsverwaltung. – [2] Cantor, Vorlesungen über die Geschichte der Mathematik, Leipzig, Bd. 1, 1880; Bd. 2, 1892; Bd. 3, 1. Aufl., 1898, 2. Aufl., 1901. – [3] Ders., Römische Agrimensoren, Leipzig 1875. – [4] Stöber, Die römischen Grundsteuervermessungen, München 1877. – [5] Eiffler, Das Vermessungswesen in Aegypten bis zur Römerzeit, Straßburg 1895. – [6] Ders., Das Vermessungswesen im alten Palästina, Vereinsschrift des Elsaß-Lothringischen Geometervereins 1897, S. 113. – [7] Ders., Das Vermessungswesen der Markgemeinden, Straßburg 1895. – [8] Benzenberg, Ueber das Kataster, 2 Bde., Bonn 1818. – [9] Brönnimann, Die Katastervermessung auf Grundlage der in den schweiz. Konkordatskantonen geltenden Vorschriften, Bern 1888. – [10] Rodenbusch, Die Durchführung der Katastervermessungen in Elsaß-Lothringen, Straßburg 1891. – [11] Harksen, Das preußische Kataster und seine Verbindung mit dem Grundbuch, Dessau 1896. – [12] Wiener, Die Gesetzgebung über Katastervermessung und das Fortführungs- und Lagerbuchwesen im Großherzogtum Baden, Karlsruhe 1903. – [13] Gehring, Das Vermessungswesen in Württemberg, Stuttgart 1884. – [14] Die Katastervermessungsarbeiten im Großherzogtum Hessen, herausgegeben vom Großherzogl. Katasteramt, 2 Bde., 1897. – [15] Stück, Detailmessung der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg 1888. – [16] Bericht über die Vornahme einer allgemeinen Parzellarvermessung u.s.w., an die Direktion der öffentlichen Arbeiten des Kantons Zürich erstattet von der Subkommission für Reorganisation des Kataster- und Vermessungswesens, Zürich 1885. – [17] Sombart, Denkschrift, betreffend Organisation und Reform des öffentlichen Vermessungswesens in Preußen, Zeitschr. für Vermessungswesen, Stuttgart 1879, S. 376, sowie ebend., 1881, S. 37. – [18] Zahlreiche Artikel in Zeitschr. für Vermessungswesen, übersichtlich zusammengestellt im Inhaltsverzeichnis für die Jahrgänge 1872–1904, S. 141–155. – [19] Schumacher, Landwirtschaftsrecht, Berlin 1901, S. 918. – Einige amtliche Vermessungsanweisungen sind: Preußen: [20] VIII. Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters, Berlin, 1. Aufl. 1882, 2. Aufl. 1897, 3. Aufl. 1906; IX. Anweisung vom 25. Oktober 1881 für die trigonom. und polygonom. Arbeiten bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters, Berlin, 1. Aufl. 1881, 2. Aufl. 1894, 3. Aufl. 1903; II. Anweisung vom 21. Februar 1896 für das Verfahren bei den Vermessungen zur Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten, Berlin, 1. Aufl. 1896, 2. Aufl. 1897; Allgemeine Verfügung vom 2. Juli 1880, betreffend die Vermarkung der Messungspunkte und der Eigentumsgrenzen sowie die Publikation der Stückvermessungsrisse aus Anlaß von Katasterneumessungen, Berlin 1880. – Bayern: [21] Instruktion für neue Katastermessungen. Veröffentlicht durch das Kgl. Staatsministerium der Finanzen, 25. Juni 1885, München; Bestimmungen vom 6. Oktober 1887 über die Fortführung der Neuaufnahmen u.s.w., München 1887. – Württemberg: [22] Technische Anweisung für die Arbeiten für Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster vom 30. Dezember 1871 sowie vom 19. Januar 1895, Stuttgart. – Baden: [23] Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden, Karlsruhe 1852; Dienstanweisung für die Bezirksgeometer vom 15. Oktober 1903, Karlsruhe 1903. – Elsaß-Lothringen: [24] Anweisung vom 30. Januar 1889 für das Verfahren bei der Stückvermessung von Gemarkungen zum Zwecke der Errichtung von Katasterurkunden, Straßburg 1889; Anweisung vom 3. Juli 1886 für die Katasterfortführungsmessungen, Beilage zum Zentral- und Bezirksamtsblatt 1886, Nr. 36. – Oesterreich: [25] Instruktion zur Ausführung der trigonom. und polygonom. Vermessungen behufs Herstellung neuer Pläne für die Zwecke des Grundsteuerkatasters, Wien 1904.

(† Reinhertz) Hillmer.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 5 Stuttgart, Leipzig 1907., S. 404-409.
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