1. Das Heerschild hebt vom Könige an. – Graf, 28, 10; Lünig, I, 275.
Unter Schild ist hier der Stand und Adel zu verstehen. Die Heerschilder der Alten kommen in doppelter Bedeutung vor. Einmal wurde der Stand und Unterschied des hohen und niedern Adels, wie die Ehre und der Vorzug des einen Standes vor dem andern damit bezeichnet; dann aber auch die Mannschaft, mit der ein jeder Stand dem Kaiser und dem Reiche bei Kriegszeiten dienen musste. Im obigen Sprichwort erscheint das Wort in seiner ersten Bedeutung, nach welcher Heerschild die Klassen bezeichnet, in welche der deutsche Adel eingetheilt war. Die Schildberechtigten reihen sich vorerst nach dem Stande, innerhalb des Standes nach dem Lehnsbande. Der König hat den ersten Heerschild; Bischöfe, Aebte und Aebtissinnen den zweiten; die Laienfürsten, seit sie der Bischöfe Mannen geworden, den dritten; Freiherren den vierten, schöffbare Leute und der Freiherren Mannen den fünften; deren Mannen den sechsten; den siebenten hat jeder unversprochene Mann. Versprochene Leute und Rechtlose stehen ausser dem Heerschilde. (S. ⇒ Recht.) Schild und Helm bestehen in ehelicher Geburt und Frauen guter Herkunft. (Vgl. Graf, 561; Eisenhart, 42.)
2. Das Heerschild kommt vom Vater. – Graf, 57, 206.
Wenn die Aeltern verschiedenen Adelsgraden angehörten, so hat das Kind den lehnsrechtlichen Geburtsstand des Vaters.
Mhd.: Herschilt kumpt von deme vater. (Homeyer, I, 299.)
3. Herrschild ist ein vnterschied der Ritterschaft. – Klingen, 19b, 1; Graf, 33, 67.
D.h. es bezeichnet den lehnsrechtlichen Rang. (S. ⇒ Freiheit 57.)
4. So mannigfach der Heerschild ist, so vielfach ist des Lehens Frist. – Graf, 559, 57.
Mhd.: Also manig der herschilt ist, also manig is der lenurist. (Köhler, II, 468, 61.)
5. So viel es Heerschilde gibt, so oft leiht ein Herr dem andern ein Gut. – Graf, 559, 56.
Bis in die siebente Hand konnte der Lehnsmann sein Gut weiter verleihen, da aber die siebente Hand des Dienstmanns die niederste ist, so war für diesen eine Weiterverleihung des Gutes nicht möglich.
Mhd.: Als manig hörschilt ist, als offt leyet ein herr dem andern ein gut. (Schwäbisches Lehnrecht, 22, 2.)