[299] Stift heißt eine zu kirchlichen und religiösen Zwecken errichtete, mit Vermächtnissen und geistlichen Rechten versehene und einer Verbindung von Geistlichen zur Oberaufsicht übergebene Anstalt, nebst den zu ihr gehörigen Personen, Gebäuden und Besitzungen. Hierher gehören die Anstalten des kanonischen, d.i. geregelten Lebens der Geistlichen an Kathedral- und Collegialkirchen, wie die ihnen ähnlichen Vereinigungen der Kanonissinnen und Stiftsdamen. Die erste Veranlassung zum Entstehen der Stifter gab der Bischof Chrodegang von Metz in der letzten Hälfte des 8. Jahrh., der zuerst zur Verbesserung der Sitten der an seiner Kirche angestellten Geistlichen dieselben zu einer klösterlichen Gemeinschaft vereinigte, welches Unternehmen von der Kirche gebilligt und zu gleicher Einrichtung allmälig an allen Domkirchen [299] nachgeahmt wurde. Die Bischöfe und Decane an den Metropolitan-, Kathedral- und Collegialkirchen bildeten dann eine geistliche Verbindung, führten ein gemeinschaftliches Leben, wohnten in einem Gebäude, empfingen von einem Theile der Stiftsgüter und Zehnten ihren Unterhalt, legten die drei gewöhnlichen Gelübde der Armuth, Keuschheit und des Gehorsams gegen die Obern ab, hießen davon Kanoniker und hatten als ein geordneter Verein die Rechte eines geistlichen Senats (Capitel), der seinem Bischof oder Dekan berathend zur Seite steht. Auf diese Weise entstanden die Domcapitel, deren Glieder, die Kanoniker, sich Capitularen, Domherren, Stiftsherren nannten. weil sie nach und nach in den Besitz eines bestimmten Antheils der zu ihrer Kirche gehörigen Güter kamen. Wegen der bequemen Lebensweise, die mit der Stelle eines Kanonikers verbunden war, kam es, daß vorzüglich angesehene, adelige Personen in ihren Besitz zu gelangen suchten, die dann, je größer ihr Einfluß war, desto mehr denselben gebrauchten, um ihre Einkünfte und ihre Lebensart von dem bischöflichen Ansehen unabhängig zu machen. So wußten sie sich schon im 11. Jahrh. den gesetzlich bestimmten Anordnungen zu entziehen; sie beobachteten nicht mehr das Gebot, gemeinschaftlich zu leben, hielten das Gelübde der Armuth und der Abwartung der kanonischen Stunden, des Gebets und Gesangs in den Domkirchen nicht mehr, und verzehrten die ihnen vom Stifte zukommenden Tafelzehnten oder Präbenden einzeln in ihren Amtswohnungen. Endlich kam es dahin, daß sie, ohne bei der Domkirche zu bleiben und hier geistliche Geschäfte zu verrichten, doch immer Rang und Würde geistlicher Personen behaupteten und bedeutende Rechte und Einkünfte besaßen. Namentlich gehörte es zu ihren Rechten, bei bischöflichen Vacanzen das bischöfliche Amt durch ihre ältesten Glieder verrichten zu lassen, den neuen Bischof aus ihrer Mitte zu wählen und bei der Wahl ihn zur Anerkennung ihrer Rechte verbindlich zu machen. Seit dem 14. Jahrh. singen die Domcapitel an, um das Eindringen von Günstlingen der Päpste und Fürsten in den Besitz der Pfründen und Präbenden der Stifter zu verhindern, die Anzahl ihrer Glieder fest zu bestimmen. Dadurch entstanden die sogenannten Capitula clausa, geschlossene Capitel, deren Glieder bei den reichsunmittelbaren Hochstiftern und Erzstiftern (in den Capiteln der Bisthümer und Erzbisthümer) von altem Adel sein und ihre Stiftsfähigkeit durch 16 Ahnen beweisen mußten. Von ihnen wurde das kanonische Leben meist aufgegeben, da aber eifrige Päpste und Bischöfe oft auf die Wiederherstellung desselben drangen, so bildete sich der Unterschied der weltlichen und regulirten Chorherren (Canonici saeculares und Canonici regulares). Erstere waren als die eigentlichen Capitularen im Besitz der Einkünfte und Rechte des Capitels, letztere, als einem geistlichen Orden angehörig, wurden zur Verwaltung des Kirchendienstes bei den Kathedralen gebraucht. In denjenigen Stiftern, in welchen man keine Regularen aufnehmen wollte, machte man weltliche Kleriker zu Stellvertretern der Domherren, welche, gegen eine geringe Entschädigung, die kirchlichen Geschäfte derselben vollziehen mußten und Domvicare hießen. Noch jetzt können die weltlichen Domherren ihre Einkünfte an jedem beliebigen Orte verzehren, wenn sie nur zu der festgesetzten Zeit an den Domkirchen sich aufhalten und den Capiteln beiwohnen. Ehelosigkeit und Gehorsam gegen ihre geistlichen Oberherren (Prälaten) müssen sie immer beweisen. Die nächste Anwartschaft auf ihre Stellen haben die Domicellaren, welche von dem Capitel nach den Rücksichten der Familienverbindungen und eingelegten Einkaufsgeldern gewählt werden, wenigstens 14 Jahre alt sein, gut Latein lesen und singen und das stiftsfähige Alter ihres Adels beweisen müssen. Unter den Domherren selbst findet nach Verhältniß der Dauer ihrer Theilnahme am Capitel eine Rangordnung und Stufenfolge der Einkünfte statt. Der Dompropst ist der Vorsitzende im Capitel, der Domdechant führt die Aufsicht über die Domicellaren, Beide sind, wie der im Range dem Bischofe am nächsten stehende Coadjutor, der erwählte Nachfolger des Bischofs, die Prälaten der Kirche. Die Priesterweihe erhalten nur solche weltliche Domherren, die zugleich wirklich ein geistliches Amt bekleiden.
Mit dem Umsturz der ganzen Verfassung der deutsch-katholischen Kirche zu Anfang dieses Jahrhunderts wurden auch die Erz- und Hochstifter, die bis dahin Landeshoheit und Stimmenrecht auf den Reichstagen hatten, unmittelbare Stifter waren, durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Febr. 1803 secularisirt und für Staatseigenthum erklärt. Den Domherren wurden Pensionen ausgesetzt, und gegenwärtig hängt es von der Willkür der Fürsten und dem derselben nachgebenden Willen des Papstes ab, wie lange es noch Domcapitel und weltliche Domherren geben soll. Solche unmittelbare Erz- und Hochstifte waren: Mainz, Trier, Köln, Salzburg, Bamberg, Würzburg, Worms, Eichstädt, Speier, Konstanz, Augsburg, Hildesheim, Paderborn, Freisingen, Regensburg, Passau, Trient, Brixen, Basel, Münster, Osnabrück, Lüttich, Lübeck und Chur, die Abteien Fulda, Kempten, Korvei u.s.w.; die Propsteien Elwangen, Berchtesgaden u.s.w. Die Verfassung der Domcapitel war auch bei denjenigen Erz- und Hochstiftern beibehalten worden, welche im Zeitalter der Reformation den Protestantismus angenommen hatten. Ihre Güter und Rechte blieben ihnen, die bischöfliche Würde und Landeshoheit aber verloren sie, weil diese den evangelischen Fürsten zugestanden waren; doch behaupteten das protestantische Bisthum Lübeck und das aus protestantischen und katholischen Capitularen bestehende Domcapitel zu Osnabrück, dessen Bischof abwechselnd ein Katholik und ein evangelischer Prinz aus dem Hause Hanover sein sollte, die Reichsunmittelbarkeit und die Bischofswahl. Gegenwärtig sind alle Stifter mittelbar, d.i. in jeder Hinsicht ihrem Landesherrn unterworfen. Durch diese Veränderung wurden zumeist die Rechte des alten Adels gekränkt, vermöge der Ansprüche, die er auf den ausschließlichen Genuß der Pfründen hatte, da man, auch bei dem Fortbestehen der Domcapitel, ihnen eine den Foderungen des Zeitgeistes entsprechendere Einrichtung zu geben sucht, die Domherrenstellen entweder in Stellen wirklicher Geistlicher verwandelt, oder sie als Ehrenbesoldung wohlverdienten akademischen Lehrern verleiht.
Die Collegiatstifter, welche auch Neben- und Unterstifter heißen, sind solche Stifter, welche zu dem Sprengel eines Hochstifts gehören, es wäre denn, daß der Papst sie eximirt und seinem Stuhle unmittelbar untergeben hätte. Sie bilden, wie die Hochstifter, Capitel, unter dem Vorsitze eines Propstes oder Dechanten, unterscheiden sich aber von denselben dadurch, daß ein Theil ihrer Glieder [300] Kanoniker heißt, die sämmtlich in der Regel bürgerlicher Herkunft sind und als wirklich ordinirte Geistliche zum Theil Pfarrämter bekleiden. Ihre Kirche heißt die Collegialkirche. Die Stellen evangelischer Collegiatstifter, z.B. in Zeitz, welches zu Naumburg, in Wurzen, welches zu Meißen gehört, sind in Besitz bürgerlicher Gelehrter, die sie entweder als akademische Lehrer, oder zufolge einer durch Familienverbindungen und Einkaufsgelder bedingten Wahl erlangt haben. Evangelische Domherren und Kanoniker sind an keine Gelübde gebunden.
Außer diesen Erz-, Hoch- und Unterstiftern gibt es noch weibliche Stifter. Sie sind, wie die männlichen, theils geistlich, theils weltlich. Die geistlichen sind aus regulirten Klosterfrauen entstanden und haben eine klösterliche Verfassung; die weltlichen Stifsdamen legen nur das Gelübde der Ehelosigkeit oder Keuschheit und des Gehorsams ab; sie können die ihnen zukommenden Präbenden an jedem Orte verzehren. Nur die Vorsteherin, welche die Stiftshofmeisterin heißt, pflegt sich mit einigen Frauen im Stiftsgebäude aufzuhalten. Ein Propst führt über sie die Aufsicht und Kapläne versehen den Kirchendienst. Die weiblichen Stifter sind jetzt größtentheils Bildungsanstalten für junge Mädchen und die Glieder selbst Töchter armer Adeliger, welche hier eine Versorgung finden. Wenn evangelische Stiftsdamen und Fräulein sich verheirathen, wird ihnen die bisher zugetheilte Einnahme entzogen. – Stiftsresidenz heißt der Aufenthalt der Bischöfe und Domherren bei den Stiftern, zu welchen sie gehören. Die Versammlungen, welche von den Bischöfen und Domherren eines Hochstifts zur Berathung und Beschlußnahme über Angelegenheiten, die sich auf dieses beziehen, gehalten werden, heißen Stiftstage. Die Kirche, mit welcher ein Bisthum oder ein Hochstift vereinigt ist oder vereinigt war, heißt Stiftskirche.
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