Schikane

[786] Schikane (franz. chicane), eine in böser Absicht veranlaßte Schwierigkeit, durch die namentlich die von einem andern bezweckte Ausführung einer Sache verzögert oder verhindert werden soll (calumnia). Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt Schutz gegen ein solches Vergehen durch § 226 (sogen. Schikaneparagraph), nach dem die Ausübung eines Rechtes unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, also jeder andre Zweck ausgeschlossen ist, einem andern Schaden zuzufügen. Weitern Schutz bietet § 826, nach dem zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt. Außerdem enthält das Bürgerliche Gesetzbuch noch eine Reihe von Einzelbestimmungen, die den Mißbrauch eines Rechtes hintanhalten wollen. Zur Sicherung gegen S. im Prozeß diente nach älterm Rechte der sogen. Gefährdeeid (s. d.). Gegen S. bei der Prozeßführung schützen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, daß die Prozeßkosten derjenige zu zahlen hat, der den Prozeß unnötigerweise verschleppt hat, und daß in frivoler Weise erst spät vorgebrachte Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden konnten. Gegen S. bildet einen starken Schutz endlich auch die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten (s. Sicherheitsleistung). Daher Schikaneur, einer, der darauf ausgeht, die Rechtsansprüche eines andern nicht zur Geltung kommen zu lassen, Ränkemacher. S. auch Schikaneverbot. Vgl. Steinbach, Die Moral als Schranke des Rechtserwerbs und der Rechtsausübung (Wien 1898); Blümner, Zur Lehre vom böswilligen Rechtsmißbrauch (Berl. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 786.
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