Bastard

[387] Bastard (vom französischen bas [früher auch bast od. bat geschrieben], u. der Bildungssylbe art. ard, ardo, welche von einer Art bedeutet, also von niederer Art), 1) ein Kind, dessen Mutter von niedererm Stande als der Vater, aber mit diesem verheirathet ist; 2) (Bankert, s.d.), ein uneheliches Kind Die Gesetze der Alten bestimmten über ein solches (lat. Spurius, gr. Nothes) mild; ja die römischen erlaubten sogar, daß der B., wenn kein eheliches Kind vorhanden war, 1/12 des Vermögens des Vaters erben konnte. Auch im frühern Mittelalter hatte der Begriff eines B-s nichts Entehrendes; bei den Franken gingen zuweilen B-e des Königs mit in die Erbtheilung. Kaiser Arnulf I. von Deutschland, König Wilhelm von England, König Johann I. von Portugal, waren B-e, u. viele andere B-e von Fürsten u. Grafen erhielten Lehen u. thaten ebenbürtige Heirathen; ja einige, wie Dunois B. von Orleans, schrieben sich sogar B. Im späteren Mittelalter wurden die Gesetze gegen die B-e strenger; sie waren nach denselben. wenigstens in Deutschland u. Frankreich, Leibeigne des Kaisers od. Königs, mußten daher auch seine Religion annehmen u. ein Kopfgeld zahlen, wurden vom Landesherrn, nicht von ihren Verwandten, beerbt (Bastardfall), u. konnten auch selbst Niemand, nicht einmal ihre Mutter, beerben u. waren von öffentlichen Ämtern, ja selbst von Handwerken ausgeschlossen. Nur bei dem Adel fand auch zu jener Zeit eine Ausnahme statt, u. der B. konnte hier in Frankreich, wenn eheliche Kinder da waren,1/12, wenn keine vorhanden waren, die Hälfte der väterlichen Güter erben. Selbst das väterliche Wappen kam ihnen zu; doch erhielt es oft einen Beisatz, wie einen Stern od. einen von der Linken nach der Rechten schräg aufsteigenden Balken. Die fürstlichen B-e erhalten gewöhnlich Adelstitel u. Namen, von denen in England die mit Fitz zusammengesetzten die Abstammung von einem Könige andeuten. Früher wurden die B-e unbedingt dem hohen Adel zugezählt, der in England u. Frankreich zum Theil von ihnen abstammt. Die neuern Gesetzgebungen haben[387] viel in diesen Bestimmungen geändert, u. mit Ausnahme der väterlichen Erbschaft, die ihnen in der Regel nicht zukommt, die B-e fast in Allem den ehelich Geborenen gleichgestellt. 3) Thier, von 2 verschiedenen Arten einer Gattung erzeugt, z.B. das Maulthier u. der Maulesel, vom Esel u. Pferd; Blendling heißt hingegen ein aus zweierlei Racen derselben Art (z.B. der Pudel u. Spitz) entstandenes Thier, denen gewöhnlich die Fortpflanzungsfähigkeit mangelt; 4) Muschel- od. Schneckenschalen, welche große Ähnlichkeit mit andern haben, z.B. Papstkrone u. B-papstkrone, Weberspule u. B-weberspule u. v. a.; sie sind deshalb keine B-erzeugungen, sondern Ab- od. Nebenarten; 5) (Bastardpflanze, Planta hibrida), eine durch die Befruchtung der Blüthe einer Art mit dem Blüthenstaub einer andern entstandene Pflanze, die deren in der Bildung abweichenden Charakter zeigt, aber doch nahe verwandt ist. Pflanzt sich eine solche ihrer neuen Form nach fort, so heißt sie bastardirend (Planta adulterina), wie Verbascum, Pelargonium adulterinum; s.u. Ausartung; 6) (Schiffsw.), Galeere mit platterem u. breiterem Hintertheil, bes. die Admiralitätsgaleeren der türkischen Flotte; 7) das größte Segel auf Galeeren, welches nur bei schwachem Winde aufgezogen wird; 8) (Bastardform, Zuckers.), so v.w. Basterform; 9) so v.w. Bastardwolle; 10) weißer, junger, geschwefelter Franzwein; 11) (Bastardwein), so v.w. Pedro Ximenes.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 387-388.
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