[782] Pein, heftiger Schmerz, welcher das Gemüth in Beklemmung u. Bedrängniß versetzt. Daher Peinigen, Einem Schmerz verursachen, auch als Strafe für eine wirkliche od. beigemessene Schuld; daher Peinigung, sonst so v.w. Folter, u. Peiniger, der Henkersknecht als Vollzieher der Folter. Peinliche Befragung, 1) im ältern Inquisitionsprocesse der Theil der Verhörer des Angeschuldigten, welcher die eigentliche Inquisition desselben über die Verübung des ihm schuldgegebenen Verbrechens enthält; 2) beim hochnothpeinlichen Halsgericht (s.d.) die zum letzten Mal wiederholte Frage an den Verbrecher, ob er sein Verbrechen u. alles darüber bereits Eingestandene nochmals zugestehe, nach deren Bejahung dann der Stab gebrochen u. der Missethäter dem Nachrichter zur Vollziehung des Todesurtheils übergeben wurde; 3) so v.w. Tortur. Peinliche Halsgerichtsordnung, Name einer Anzahl von Landes- u. Reichsgesetzen, welche im Anfang des 16. Jahrh. erschienen u. die Ordnung des Criminalrechts u. Criminalprocesses zum Gegenstand hatten, insbesondere der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl V. (Carolina), der Bambergensis u.a., s.u. Halsgerichtsordnung. Peinliche Strafen, nach älterem deutschen Recht die Strafen, welche an Hals u. Hand gingen, zu denen außer den Todes- u. verstümmelnden Strafen auch die lebenslänglichen Freiheitsstrafen, Ehrlosigkeit, Landesverweisung u. völlige Vermögensconfiscation gerechnet wurden; Peinliche Sachen, solche Verbrechensfälle, welche mit peinlichen Strafen bedroht sind; Peinliches Recht, so v.w. Criminalrecht.