[926] Inquisition (v. lat.), 1) Untersuchung, s. Untersuchungsproceß. 2) (Inquisitio haeretĭcae pravitatis, Ketzergericht, Sanctum officium, Heiliges Officium), in der Katholischen Kirche Glaubensgericht zur Entdeckung u. Bestrafung der Ketzer u. Ungläubigen. Schon unter den Kaisern Theodosius dem Großen (hier bes. zur Aufspähung der Manichäer) u. Justinian waren Gerichtspersonen zur Aufsuchung der Ketzer (Inquisitōres) angestellt; da die Beschuldigten hauptsächlich mit Kirchenstrafen belegt wurden, so überließ die weltliche Gewalt auch den Bischöfen dieses Gerichtswesen in ihren Diöcesen, welche dasselbe auch seit dem 8. Jahrh. durch die Sendgerichte in festere Form brachten. Zu einer allgemeinen Kirchenangelegenheit wurde dasselbe seit dem 12. Jahrh., indem sich der Papst Lucius III. veranlaßt sah, auf der Synode zu Verona 1184 bestimmte Verordnungen wegen der Ketzer an die Bischöfe zu erlassen, u. als diese zu jener Zeit in Südfrankreich fast zur herrschenden Partei wurden, sendete Innocenz III. 1198 die Cistercienser Raineri u. Guido, u. 1206 Peter v. Castelnau u. Raoul als päpstliche Legaten zur Unterstützung der zu lässigen Bischöfe dahin, welche mit Hülfe der weltlichen Obrigkeit die härtesten Strafen verhängten. Das Lateranconcil 1215 machte dieses Institut zu einem bleibenden, indem es den bischöflichen Sendgerichten als Hauptgeschäft auftrug, die Ketzer aufzusuchen u. zu bestrafen, u. das Concil von Toulouse 1229 bestätigte u. vollendete die Einrichtung dieser bischöflichen I. Es wurde verordnet, daß die Bischöfe in ihrem Bezirk einen Geistlichen u. zwei od. drei Laien von gutem Rufe anstellten, die ihre ganze Zeit der Aufsuchung der Ketzer widmeten u. die entdeckten dem Erzbischof, Bischof od. der Ortsobrigkeit zur Strafe übergäben. Jeder, der einen Ketzer verschonte, sollte des Landes, Gutes od. Amtes verlustig sein, jedes Haus, in welchem ein Ketzer gefunden wurde, niedergerissen werden. Zu Ketzern u. Verdächtigen sollte auch in tödtlicher Krankheit kein Arzt gelassen, aufrichtig Reuige aus der verdächtigen Heimath entfernt werden, die Ketzer eine besondere Tracht erhalten ü. aller öffentlichen Rechte bis auf päpstliche Dispensation verlustig gehen. Da die Bischöfe indeß bei den Bestrafungen bedenklich u. darum mehr zur Milde geneigt waren, so ernannte Gregor IX. 1232 u. 1233 die Dominicaner in Deutschland, Aragonien, Lombardei u. Südfrankreich zu beständigen Inquisitoren u. machte sie ganz unabhängig von den Bischöfen. So wurden die I. ein päpstliches Gericht. Damit die Kirche sich nicht selbst mit Blut zu beflecken schiene, mußten die weltlichen Fürsten sich zur Ausführung ihrer Maßregeln verpflichten, u. Ludwig IX. von Frankreich gab 1228, Raimund VII. von Toulouse 1233, Kaiser Friedrich II. von Deutschland 1224 die dazu nöthigen Gesetze. Darnach konnte Einer schon auf Verdacht der Ketzerei verhaftet werden, Mitschuldige u. selbst Verbrecher galten als gültige Zeugen, die Zeugen wurden dem Angeklagten verschwiegen, die Geständnisse durch Tortur erzwungen, die erst von der weltlichen Obrigkeit, dann wegen der Geheimhaltung bald von der I. selbst angewendet wurde. Strafen waren: Verlust der bürgerlichen u. kirchlichen Rechte, Confiscation des Vermögens, lebenslängliche Gefangenschaft u. der Tod, meist mittelst Feuers.
So bestand die I. zuerst bes. in Südfrankreich. Wegen ihrer zu großen Grausamkeit aber empörte sich bald das Volk, sie wurde 1225 aus Toulouse u. Narbonne vertrieben, vier Inquisitoren 1242 in Toulouse umgebracht, u. der Papst mußte das Gericht dort aufheben. Wiederhergestellt verfuhr es mit früherer Grausamkeit u. erhielt sich, von Philipp dem Schönen etwas beschränkt. Im 14. Jahrh. ging es in Frankreich ein u. durfte später gegen die Hugenotten nicht erneuert werden, indem sich Katharina von Medici u. andere Katholiken dagegen erklärten. Bald fand auch die I. in den übrigen Ländern Eingang, obgleich sie sich nur in wenigen festsetzen konnte. Deutschland hatte von 123133 einen Inquisitor in Konrad von Marburg, der den Papst zu einem Kreuzzuge gegen die Stedinger veranlaßte, indem er die I. gegen sie als Ketzer in Anwendung brachte. Volk u. Bischöfe vereinigten sich aber gegen dies Gericht, u. nur selten konnte die I. dort ihre Thätigkeit entwickeln. Doch verfolgten 1367 zwei von Urban V. gesendete Inquisitoren, namentlich Walther Karling, kräftig unterstützt durch drei von Karl IV. 1369 gegebene Edicte, die Begharden; Gregor XI. ernannte deren 1372 fünf u. Bonifacius IX. für Norddeutschland 1399 sogar sechs. Zu Ende des 15. Jahrh. erhielt die I. einen neuen Schwung, als Innocenz VIII. 1484 zur Verfolgung der. sich im Geheimen versammelnden Zauberer u. Hexen, die man eines Bündnisses mit dem Teufel beschuldigte, die Inquisitoren Heinrich Krämer u. Jakob Sprenger beauftragte, welche zur festeren Ordnung ihres Geschäftes den Hexenhammer (s.u. Hexe) erscheinen ließen u. viele auf den Scheiterhaufen brachten. Die Reformation brach die Macht der I. in Deutschland gänzlich, u. die Versuche zu ihrer Erneuerung durch die Jesuiten, bes. um die Fortschritte der Reformation zu hemmen, so namentlich in Baiern, wo 1599 ein förmliches Inquisitionsgericht eingesetzt wurde, waren von kurzer Dauer. Von Spanien (s. unten) aus wurde sie durch Karl V. u. Philipp II. zur Unterdrückung der Reformation auch in den Niederlanden eingeführt, gab aber dort zur Empörung u. zum Abfall der Niederlande von Spanien Anlaß. In Italien wurde die I. 1235 von Papst Gregor IX. eingeführt. Die Republik Venedig weigerte sich eine unmittelbar, vom Papst abhängige I. anzunehmen u. errichtete eine eigene, welcher der päpstliche Nuntius, aber unter Beisitz des Patriarchen, des Inquisitors u. drei weltlicher Richter, präsidirte. In Neapel verhinderten die Mißhelligkeiten mit dem Papste, dann die Päpste selbst, da sie eine von ihnen unabhängige I. nicht genehmigen wollten, die Einführung der I. Die 1782 in Sicilien wieder aufgehobene I. stand dagegen unter der spanischen Generalinquisition; in Sardinien wurde sie erst 1822 von Gregor XVI.[926] wiederhergestellt u. bestand bis 1848; in Toscana aber blieb sie bis auf die neuesten Zeiten in Wirksamkeit. In Rom wurde sie durch Paul III. 153449 als Congregation des heiligen Officium begründet u. von Sixtus V. erweitert; gebildet wurde sie von 12 Cardinälen u. Consultatoren (Qualificatoren). Der Großinquisitor war stets Dominicaner. Der Papst bestätigte selbst die gefaßten Beschlüsse. Auf ähnliche Art waren die Inquisitionsgerichte im übrigen Italien bald mit mehr, bald mit weniger Beisitzern organisirt. Von Napoleon 1808 aufgehoben, wurde sie 1814 von Pius VII. wieder hergestellt u. besteht jetzt noch, doch meist als Zuchttribunal über Geistliche. In Polen führte sie Papst Johann XXII. 1327 ein, doch hörte sie später auf. In England versuchten die Päpste vergebens sie einzuführen.
Den meisten Erfolg hatte die I. in Spanien, wo sie bes. auf Betrieb des Erzbischofs von Sevilla, Pedro Gonzalez von Mendoza, des Franciscaners Ximenez u. des Dominicanerpriors Torquemada von Ferdinand u. Isabella mit Wohlgefallen aufgenommen u. 1480 durch den Reichstag in Toledo eingeführt wurde. Veranlassung in diesem Lande zur I. gaben bes. die vielen Juden u. Muhammedaner, welche zu Ende des 14. Jahrh. zum Christenthum genöthigt worden, aber insgeheim ihrem Glauben treu geblieben waren. Thomas de Torquemada, seit 1483 Großinquisitor in dem Generalinquisitoriat zu Sevilla, ließ binnen 14 Jahren seiner Amtsthätigkeit 8800 Ketzer lebendig, 6500 in effigie verbrennen, über 90,000 mit anderen Strafen belegen. Seine Nachfolger Diego Deza (14991506) u. Franz Ximenes de Cisneros (15071517) setzten sein blutiges Werk in ähnlicher Weise fort. Die I. wurde vom Könige bes. begünstigt, weil die eingezogenen Güter der Verurtheilten seinem Fiscus anheimfielen u. die mächtigen Reichsstände durch sie in Unterwürfigkeit gehalten wurden. Die Stellen ihrer niederen Beamten (Familiares), welche die Ketzer verhaften ließen u. sie in eigener Person zur Richtstätte führten (welches die Stelle eines Pathen [Padrino] vertreten. hieß), waren wegen mancher damit verbundener Vorrechte u. wegen des reichen Ablasses sehr gesucht. Dem Tribunal in Madrid waren mehre andere in den Provinzen u. in den Colonien gefolgt, jedes bestand aus drei Inquisitoren, drei Secretären, einem Alguazil, drei Einnehmern u. Assessoren, Familiaren u. Kerkermeistern. Jeder Inquisitionsbeamte mußte sich der Probe der sogen. Casa limpia unterwerfen, d.h. seine Abstammung von alten u. echten Christeneltern, welche nie vor das Tribunal gezogen sein durften, nachweisen u. Schweigen geloben. Anfangs bezog sich die I. blos auf Ketzerei, Verdacht od. Beschützung der Ketzerei, Sterndeuterei, Wahrsagen u. Zauberei, Gotteslästerung u. der I. od. ihren Beamten angethane Beleidigungen, später untergaben mehre Päpste ihrer Gerichtsbarkeit auch die Juden, Muhammedaner u. Ungläubige, insofern sie das Heilige Officium beleidigen würden. Das Verfahren der I. war in Spanien folgendes: der Verdächtige od. Angeklagte wurde drei Mal edictaliter vorgeladen, u. erschien er nicht, unter Vorbehalt einer noch härteren Strafe, in contumaciam excommunicirt u. zu einer Geldstrafe verurtheilt. Nur selten gelang es dem Angeklagten zu entweichen; denn die Familiares, die Heilige Hermandad u. die Brüderschaft der Cruciada verfolgten jeden ihnen von der I. Bezeichneten schonungslos. Erschien aber der Angeklagte, so wurde er sofort verhaftet, u. als Geächteten verließen ihn alle Verwandte u. Bekannte, ja sie durften selbst nicht mit Beweisen seiner Unschuld hervortreten. Nachdem der Verhaftete auf das Strengste durchsucht worden, ein Verzeichniß seiner Effecten, bes. Bücher u. Papiere aufgenommen u. öfters, zur vorläufigen Deckung der Untersuchungskosten, sein Vermögen mit Confiscation belegt worden war, wurden ihm, damit er im Fall des Entspringens sogleich kenntlich sei, die Haare abgeschoren u. er in einen dunkeln Kerker gebracht. Gestand er seine wirkliche od. angebliche Schuld ein, so wurde er zwar, als Reuiger, nicht mit dein Tode bestraft, jedoch wurden, wie er selbst, alle seine Verwandten ehrlos u. für öffentliche Ämter unfähig erklärt; läugnete er u. hatte man keine hinreichenden Beweise gegen ihn, so wurde er entlassen, allein von den Familiares als verdächtig beobachtet, gewöhnlich bald zum zweiten Male verhaftet, u. dann der eigentliche, sehr langsame Inquisitionsproceß nach dem vom Großinquisitor in Aragonien, Nicolaus Eymericus, verfaßten Directorium inquisitorum eröffnet. Wenn der Gefangene im ersten Verhöre nicht gestand, wurde er in sein Gfängniß zurückgewiesen u. erst nach mehren Monaten aufgefordert, vor einem Crucifix zu schwören, die Wahrheit gestehen zu wollen. That er dies nicht, so wurde er ohne Weiteres als schuldig verurtheilt, sonst aber durch Suggestivfragen irre geführt, bis er sich verwickelte. Der Rechtsanwalt durfte sich seines Clienten nicht annehmen, sondern mußte ihn zum Geständniß der Wahrheit ermahnen. Die Zeugen wurden nie genannt u. ihre Aussagen, die sie nie zu beweisen brauchten, nur in Bruchstücken oft nach Jahren vorgelegt. Jeder wurde zum Zeugen angenommen; man ließ zwei Zeugen von Hörensagen für einen Augenzeugen u. die Angeber selbst als Zeugen gelten u. gestattete, daß Hausgenossen u. Familienglieder wohl gegen, aber nie für den Beklagten zeugten. Bekannte der so Überwiesene doch nicht, so wurde zu den drei Graden, der Strick-, Wasser- u. Feuertortur, geschritten, u. diese von den Inquisitoren u. dem Bischof des Sprengels vorgenommen. Gestand der Unglückliche, so wurde er, um seine Motive zu bekennen, zum zweiten Mal u., um die Mitschuldigen zu entdecken, zum dritten Mal gefoltert u., wenn er Alles überstanden hatte, ohne ärztliche Hülfe seinen Schmerzen überlassen. Nach dem Geständniß wurde er zwar als ein Bußfertiger betrachtet, allein nun wurde die Abschwörung gefordert, u. zwar, wenn er durch Handlungen den Verdacht der Ketzerei erregt hatte, de levi, wenn er, nach Aussage zweier Zeugen, sich des Judenthums od. der Ketzerei schuldig gemacht hatte, de vehementi, wenn er sich mit der Kirche wieder aussöhnte, in forma, welche das Versprechen in sich schloß, allen Strafen, welche nun folgen sollten, sich freiwillig zu unterwerfen. Der Inquisit wurde gewöhnlich zum ewigen Gefängniß od. zu Galeeren verdammt, seine Güter confiscirt u. seine Familie ehrlos. Wer gleich bekannte u. abschwur, mußte doch zur Strafe das Sanbenito, einen Rock ohne Ärmel, vorn u. hinten mit einem rothen Andreaskreuz, über einem schwarzen Unterkleid, die ihm. zuerkannte Zeit hindurch tragen. Der Büßende[927] (Sanbenitado), welcher es früher ablegte, wurde als Unbußertiger bestraft; nach Ablauf der Bußzeit wurde es in der Kirche unter Beischreibung seines Namens u. seiner Vergehungen aufgehängt; der Rückfällige wurde mit dem Tode bestraft. Erzwangen die drei Grade der Tortur kein Geständniß, so wurde der Inquisit in ein schlechteres Gefängniß versetzt; fruchtete auch dieses nicht, so schritt man zum Gegentheil, verbesserte seine Lage, vergönnte Verwandten u. Freunden Zutritt u. ließ ihn bei etwaigem reuevollem Bekenntniß Gnade hoffen. Wenn ein der Ketzerei Verdächtiger starb, od. sich erst nach seinem Tode Verdacht gegen ihn erhob, so wurde sein Proceß doch noch geführt. Waren nach seinem Ableben 40 Jahre verflossen, so blieben zwar seine Nachkommen im Besitz der ererbten Güter, wurden aber ehrlos u. unfähig, ein öffentliches Amt zu verwalten. Waren irdische Überreste des Verdächtigen noch aufzufinden, so wurden sie verbrannt, war dies nicht der Fall, so geschah das Verbrennen mit seinem Bilde. Waren mehre Processe beendigt, so wurde das Auto da Fé gehalten, d.h. die Processirten wurden unter schauerlichen Ceremonien öffentlich verbrannt, s. Auto da Fé. Nachdem diese Glaubenshandlungen bereits im 18. Jahrh. seltener geworden waren, auch die Gerichte selbst an Furchtbarkeit verloren hatten, setzte Karl III. der I. gesetzliche Schranken, so daß sie ohne Einwilligung des Königs kein Definitivurtheil sprechen, noch weniger neue Gesetze geben konnte. 1762 wurde der Großinquisitor, weil er gegen des Königs Willen ein Buch verdammt hatte, in ein Kloster verwiesen. 1770 schränkte der Minister Aranda ihre Gewalt noch mehr ein. Hatte sie auch nach Arandas Sturz wieder Ansehen erlangt, so war doch die öffentliche Meinung zu bestimmt gegen sie, u. auch der Papst hatte mehre Beschränkungen derselben verordnet, bis sie endlich durch ein Edict Joseph Napoleons aus Madrid den 4. Dec. 1808 ganz aufgehoben wurde. Bis dahin waren seit Einführung der I. in Spanien 31,912 Processirte lebendig, 17,659 in effigie verbrannt u. 291,456 mit anderen schweren Strafen belegt worden. Als Ferdinand VII. 1814 den Thron wieder bestieg, führte er die I. wieder ein; doch war es einer der ersten Ausbrüche der Volkswuth, die sich bei der Revolution 1820 zeigte, daß man den Inquisitionspalast zerstörte, u. die Tortes hoben die I. wieder auf. Doch verlangte die apostolische Partei nach der Restauration fortwährend die Wiederherstellung der I., 1825 trat eine Inquisitionsjunta auf u. 1826 wurde das alte Tribunal ganz hergestellt. Durch das Gesetz vom 15. Juli 1834 wurde die I., deren Güter bereits eingezogen waren, aufgehoben u. in dem neuen Staatsgrundgesetz von 1855 bestimmt, daß Niemand wegen seines Glaubens verfolgt werden solle. Doch schritt 1857 die I. gegen alle der protestantischen Ketzerei verdächtigen Personen u. Schriften sehr streng ein. Auch die Bücher standen unter der spanischen, wie unter der römischen I. Sie verbot censirte Bücher nach Belieben, u. hart wurde der bestraft, der solche Bücher besaß od. las.
In Portugal wurde die I. unter spanischer Herrschaft 1557 nach langem Widerstreben eingeführt. Das oberste Gericht war in Lissabon; der Großinquisitor wurde vom König ernannt u. vom Papst bestätigt. Johann von Braganza wollte, nach Befreiung des Landes von spanischer Herrschaft, sie aufheben, entzog ihr auch das Confiscationsrecht; er wurde aber selbst nach seinem Tode in den Bann gethan u. erst später seinem Leichnam die feierliche Lossprechung ertheilt. Die portugiesische I. war vorzüglich streng in Ostindien, wo sie zu Goa ihren Hauptsitz hatte. Im 18. Jahrh. beschränkte man die I. durch die Verordnung, daß der Ankläger der I. dem Angeklagten die Anklagepunkte u. die Namen der Zeugen nennen mußte, daß Letzter sich einen Advocaten wählen u. mit demselben sich besprechen konnte, so wie daß kein Urtheilspruch ohne Bestätigung des königlichen Raths vollzogen werden durfte. Johann VI. hob die I. in allen seinen Staaten auf u. ließ die Acten derselben verbrennen. Vgl. Nicol. Eymericus, Directorium inquisitorum, Barc. 1503, Rom 1578 u.ö.; mit Commentar von Pegna, Ven. 1607; Ursini, Hispan. inquisitionis et carnificinae secretiora, Antw. 1611; Limborch, Historia inquisitionis, Amst. 1692; Plüm, Ursprung u. Absichten der I.; Sammlung der Instructionen der spanischen I. von Maurique, 1630, deutsch von Reuß, nebst Entwurf der Geschichte derselben von Spittler, Hann. 1788; Cramers Briefe über die I., Lpz. 178485, 2 Bde.; Erzählungen von der Stiftung etc. der I., Köln 1784; Llorente, Histoire critique de l'inquisition d'Espagne, Par. 18151817, 4 Bde. (deutsch von I. K. Höck, Gmünd 1820.22); Ant. Puigblanch, Die entlarvte I., aus dem Spanischen, Weim. 1817. 3) (Staatsinquisition), politisches Gericht in Genua (s.d., Gesch.) u. Venedig (s.d., Staatsverfassung u. Sittengeschichte).
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