[1.] Auf Allmende zu weiden ist niemand verboten.
Lat.: Nemo ire quemquam prohibet publica via.
zu1.
Ein Weideplatz, der Gemeingut ist, kann auch von zur Gemeinde Gehörigen, natürlich in bestimmten Grenzen, benutzt werden, so dass es nicht von der Willkür des Einzelnen abhängt, wie viel Stück Vieh er darauf weiden lässt. (S. ⇒ Mann 1486.)
2. Allmende der Stadt (der Gemeinde) kann nicht verjähren. – Graf, 68, 38.
3. An Allmende graben, die da frieden. – Graf, 68, 34.
Das Privateigenthum musste von der Allmende nicht bloss durch einen Zaun, sondern auch durch einen neben dem Zaun gezogenen Graben geschieden sein, den der Privatbesitzer ziehen musste. Frieden – die Grenzen so klar stellen, dass kein Streit zwischen Nachbarn entstehen kann.
[731] 4. An der Allmende hat der König den Boden, der Bauer den Wald. – Graf, 67, 25.
D.h. der Grund und Boden gehört der Gemeinde, das Holz, oder was sonst darauf wächst, aber der Benutzung der Insassen. Denselben Sinn hat auch der Spruch: Dem Könige die Erde, dem Bauer das Holz. (Graf, 67, 26.)
Dän.: Allminnig thaerac a koning iord oc bonda er skogh. (Thorsen, I, 46, 77.)