Voluntarĭus

[679] Voluntarĭus (lat.), freiwillig, aus eignem Antrieb u. Entschluß geschehen; Gegensatz von necessarius, gezwungen, genöthigt, od. legalis, gesetzlich bestimmt. Voluntarĭa absentĭa, die Abwesenheit einer Person von ihrem gewöhnlichen Aufenthalts od. dem Gerichtsorte, zu welcher dieselbe durch eigenen Entschluß u. ohne daß sie dazu durch Amts od. Berufgsgeschäfte, höheren Befehl etc. gedrängt wurde, veranlaßt worden ist; eine freiwillige Abwesenheit bietet keinen genügenden Entscheidungsgrund, um auf dieselbe gestützt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen etwa inzwischen zu Schulden gebrachter Versäumnisse zu erlangen. V-a cautio, eine Sicherstellung, zu welcher Jemand sich durch freiwillig geleistetes Versprechen versteht, s, Cautio 2) B). V-a compensatio, die Abrechnung einer Gegenschuld auf eine Schuld, zu welcher sich die Parteien durch gegenseitige freiwillige Übereinkunft verstehen, im Gegensatz der Compensatio necesseraria, der Abrechnung, zu welcher eine Partei schon nach den Gesetzen berechtigt ist, s. Compensation. V-um domicilĭum, ein Wohnsitz, welchen sich Jemand aus freiem Willen gewählt hat; dagegen D. necessarium, wo zu wohnen Einer von der Staatsgewalt genöthigt ist, z.B. bei Beamten, Confinirten, Gefangenen. V-um juramentum, der von einer Proceßpartei in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach eigenem Willen als Beweismittel benutzte Schiedseid, im Gegensatz des Juramentum necessarium, des Erfüllungs od. Reinigungseides, s.u. Eid B) d) aa) u. bb). V-a jurisdictĭo (freiwillige Gerichtsbarkeit), die auf die öffentliche Beglaubigung u. richterliche Confirmation unstreitiger Rechtsacte gerichtete Thätigkeit der Gerichtsbehörden, im Gegensatz der Jurisdictio contentiosa, s. Gerichtsbarkeit. V-um pignus, ein freiwillig, durch Vertrag od. Testament bestelltes Pfand, im Gegensatz der Pfandrechte, welche unmittelbar durch Rechtssatzung begründet sind (Pignus legale). V-a prorogatĭo fori, die durch freiwillige Übereinkunft der streitenden Parteien erfolgte Auswahl eines an sich nicht competenten Gerichtsstandes (s.d.). V-a sequestratĭo, eine Sequestration (s.d.), welche durch gegenseitigen Vertrag der Interessenten herbeigeführt worden ist. Voluntarii herēdes, Erben, von deren Willen es abhängt, ob sie die Erbschaft antreten wollen od. nicht, im Gegensatz der Heredes necessarii, denen die ihnen deferirte Erbschaft ipso jure, s.u. Erbrecht S. 818.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 679.
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