Souverain [1]

[320] Souverain (spr. Suwräng), der Inhaber der Souveränetätsrechte (s.u. Souveränetät), die Person, in welcher sich die höchste Repräsentativgewalt eines Staates verkörpert. Sowohl in völkerrechtlicher Beziehung, als staatsrechtlich werden den S-en gewisse Vorrechte zugestanden, welche sie vor allen anderen Personen auszeichnen. In erster Hinsicht gebührt dem S. die unbeschränkte Vertretung seines Staates gegen andere, dergestalt daß, insofern nicht etwa durch einzelne Verfassungen besondere Einschränkungen gemacht worden sind, jede durch den S. od. dessen Organ abgegebene Erklärung als Erklärung des Staates gilt u. jede von ihm übernommene Verpflichtung auch den Staat als solchen verpflichtet. Alle S-e genießen ferner unter einander das Recht vollkommener Pairschaft u., falls die Souveränetät erblich ist, auch der Ebenbürtigkeit ihrer Familien unter einander, wiewohl unbeschadet des Ranges, welchen das Europäische Ceremonialrecht od. besondere Verträge den einzelnen S-en zuweist. Damit stehen in Zusammenhange die besonderen Prädicate, welche nach demselben Ceremoniell nur den S-en, aber in verschiedenen [320] Abstufungen, je nach dem Range der Staaten, ausschließlich zukommen. Kaisern u. Königen wird der Majestätstitel; Großherzogen, welchen der Kurfürst von Hessen gleichgestellt ist, der Titel: Königliche Hoheit; Herzogen der Titel: Hoheit, u. Fürsten der Titel: Durchlaucht; dem Papst der Titel: Seine Heiligkeit gegeben; die Titulaturen der Staaten u. Bundessysteme sind unbestimmter, dem Deutschen Bund wird im diplomatischen Verkehr die Titulatur der Durchlauchtigste Deutsche Bund gegeben. Betritt od. berührt ein S. ein fremdes Territorium, so findet das Gastrecht Anwendung, d. hes wird dem S., insofern er nicht incognito reist od. sich jede Auszeichnung verbittet, ein besonderes, seinem Range entsprechendes Ceremoniell des Empfanges u. der Behandlung zu Theil u. ihm das Recht der Exterritorialität (s.d.) gestattet, nach welchem er sowohl für sich, als für seine Begleiter u. Sachen von der Staatsgewalt des betretenen Territoriums eximirt u. von. allen persönlichen Abgaben befreit bleibt, ja sogar eine eigene Gerichtsbarkeit über seine Angehörigen in dem Umfange ausüben darf, in welchem ihm dies in dem eigenen Staate verstattet gewesen wäre. In staatsrechtlicher Beziehung kommen dem S., außer den nothwendig mit der Staatsgewalt verbundenen Regierungsrechten (s.u. Regalien), ebenfalls mehrfache persönliche Auszeichnungen zu, unter denen bes. das Ehrenrecht von sich in der Mehrheit Wir von Gottes Gnaden zu sprechen, das Recht auf Haltung eines eigenen Hofstaates, der Ertheilung von Titeln u. Würden etc. hervorzuheben sind. Auch werden Beleidigungen u. persönliche Angriffe, welche gegen den S. gerichtet sind, als Majestätsbeleidigung (s.d.) mit höheren Strafen belegt, als wenn sie nur Privatpersonen betreffen. Dieselben Rechte, wie dem eigentlichen S., gebühren, mit Ausnahme der Titulatur, auch dem wirklichen Mitregenten eines S-s od. einem souveränen Reichsverweser; selbst die Mitglieder der Familie eines S-s haben, wenigstens in Erbmonarchien, an den erwähnten Prärogativen einen gewissen Antheil. Insbesondere theilt die legitime Gemahlin des S-s ganz dessen Rang u. Titel u. behält ihn selbst als Wittwe bei; die übrigen Mitglieder einer souveränen Familie führen zwar meist einen etwas niedrigeren Titel, als der S. selbst, nehmen aber im Range die nächste Stelle nach dem Letzteren ein. Völlig von diesen Vorrechten getrennt zu halten sind die Rechtsbeziehungen, in denen der S. u. die Mitglieder seines Hauses wegen ihres Vermögens stehen. In dieser Hinsicht sind (mit Ausnahme dessen, daß gegen die Person des S-s niemals ein rechtlicher Zwang geübt werden darf) der Regel nach nur die allgemeinen Landesgesetze zur Anwendung zu bringen, insofern sie nicht durch gültige Familienstatute modificirt sind. Der Grundsatz des Römischen Rechtes: Princeps legibus solutus est, hat in dem deutschen Staatsrecht keine Anwendung gefunden. Es kann daher auch ein S, nicht selbst sich von den Gesetzen dispensiren, so weit er nicht auch einen Unterthan davon zu dispensiren nach der Landesverfassung die Macht hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 320-321.
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